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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Verkaufsbeschränkungen<br />

1 Vereinigte Staaten von Amerika<br />

1.1 Die Teilschuldverschreibungen und ggf. die Wertpapiere, die bei Rückzahlung der<br />

Teilschuldverschreibungen geliefert werden sind und werden in Zukunft nicht nach den<br />

Vorschriften des Securities Act registriert und der Handel der Teilschuldverschreibungen wurde<br />

nicht von der U.S. Commodity Futures Trading Commission unter dem U.S. Commodity<br />

Exchange Act genehmigt. Die Teilschuldverschreibungen dürfen nicht innerhalb der<br />

Vereinigten Staaten oder bzw. für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen angeboten<br />

oder verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt nach Maßgabe von Regulation S gemäß dem<br />

Securities Act ("Regulation S") oder im Rahmen einer Befreiung von der Registrierungspflicht<br />

im Sinne des Securities Act. Jeder Plazeur hat versichert und sich dazu verpflichtet, dass er<br />

die Teilschuldverschreibungen jeder Serie (i) zu jedem Zeitpunkt im Rahmen ihres Vertriebs<br />

und (ii) auf andere Weise innerhalb von 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots oder dem<br />

Ausgabetag, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, ausschließlich gemäß Rule 903 von<br />

Regulation S angeboten und verkauft hat und in Zukunft anbieten und verkaufen wird.<br />

Dementsprechend hat jeder Plazeur erklärt und sich dazu verpflichtet, dass weder er, mit ihm<br />

verbundene Unternehmen (affiliates) noch in seinem oder deren Namen handelnde Dritte<br />

gezielte Verkaufsanstrengungen (directed selling efforts) bezüglich der<br />

Teilschuldverschreibungen unternommen haben oder unternehmen werden und dass sie die<br />

Emissionsbeschränkungen, die gemäß Regulation S erforderlich sind, beachtet haben und<br />

beachten werden. Jeder Plazeur hat sich verpflichtet, die Commerzbank Aktiengesellschaft<br />

bzw. im Falle einer Syndizierten Emission den Konsortialführer zu benachrichtigen, wenn er<br />

den Vertrieb seines Teils der Teilschuldverschreibungen einer Serie von<br />

Teilschuldverschreibungen vollständig durchgeführt hat, so dass die Commerzbank<br />

Aktiengesellschaft bzw. im Falle einer syndizierten Emission der Konsortialführer die<br />

vollständige Durchführung des Vertriebs sämtlicher Teilschuldverschreibungen der jeweiligen<br />

Serie von Teilschuldverschreibungen feststellen und den anderen maßgeblichen Plazeuren<br />

das Ende des Compliance-Zeitraums (distribution compliance period) für den Vertrieb der<br />

Teilschuldverschreibungen mitteilen kann. Jeder Plazeur hat sich verpflichtet, bei der<br />

Bestätigung des Verkaufs der Teilschuldverschreibungen oder davor allen Vertriebsstellen,<br />

Plazeuren und Personen, die Verkaufsgebühren, Entgelte oder sonstige Vergütungen erhalten<br />

und die während des Compliance-Zeitraums für den Vertrieb Teilschuldverschreibungen von<br />

ihm erwerben, eine Bestätigung oder Mitteilung mit dem folgenden Inhalt zu übersenden:<br />

"The securities covered hereby have not been registered under the U.S. Securities Act<br />

of 1933, as amended (the “Securities Act“) and may not be offered or sold within the<br />

United States or to, or for the account or benefit of, U.S. persons (i) as part of their<br />

distribution at any time or (ii) otherwise until 40 days after the later of the<br />

commencement of the offering and the Issue Date, except in either case in accordance<br />

with Regulation S under the Securities Act. Terms used above have the meanings<br />

given to them by Regulation S."<br />

Jeder Plazeur hat erklärt, dass er keine vertraglichen Vereinbarung mit Vertriebsstellen<br />

(distributors – gemäß der Definition in Regulation S) hinsichtlich des Vertriebs von<br />

Teilschuldverschreibungen abgeschlossen hat oder abschließen wird, außer mit seinen<br />

verbundenen Unternehmen oder mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Emittentin.<br />

Die in diesem Absatz verwendeten Begriffe sind ihrer Bedeutung im Englischen entsprechend<br />

im Sinne der Regulation S auszulegen.<br />

1.2 Die folgenden Bestimmungen finden auf Teilschuldverschreibungen Anwendung, für die<br />

TEFRA D gilt:<br />

G-54

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