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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Am 7. Mai 2009 erklärte die Europäische Kommission die vom Konzern in Anspruch genommenen<br />

Stabilisierungsmaßnahmen als mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags für grundsätzlich<br />

vereinbar. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wurden dem Konzern jedoch eine Reihe von<br />

Auflagen erteilt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Konzern die von der Europäischen<br />

Kommission im Hinblick auf die in Anspruch genommenen staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen<br />

erteilten Auflagen nicht fristgemäß oder nur unzureichend erfüllen kann. Im Fall eines Verstoßes<br />

gegen die Auflagen der Europäischen Kommission könnte der Konzern zu einer zumindest teilweisen<br />

Rückzahlung der in Anspruch genommenen staatlichen Mitteln verpflichtet werden, was erheblich<br />

negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben könnte.<br />

Die der Gesellschaft vom SoFFin gewährten stillen Einlagen sowie sein Erwerb einer Beteiligung am<br />

Grundkapital der Bank in Höhe von 25 % plus eine Aktie könnte nach US-amerikanischem Recht<br />

einen „change of control“ darstellen und bei der Niederlassung in den USA zu einer Beschränkung der<br />

jährlich nutzbaren steuerlichen Verlustvorträge führen. In diesem Fall würde die Steuerlast des<br />

Konzerns für jeden Zeitraum, in dem ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt wird, nicht oder nur teilweise<br />

reduziert, was erheblich negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

Konzerns haben könnte.<br />

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Konzern und seinen Kunden beruhen auf standardisierten, für<br />

eine Vielzahl von Geschäftsvorgängen konzipierten Verträgen und Formularen; einzelne<br />

Anwendungsprobleme oder Fehler in dieser Dokumentation können daher eine Vielzahl von Kundenbeziehungen<br />

betreffen. Angesichts der sich fortwährend durch neue Gesetze und Rechtsprechung<br />

ändernden Rahmenbedingungen sowie des zunehmend stärker werdenden Einflusses des<br />

Europäischen Rechts auf das nationale Recht ist denkbar, dass nicht alle Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen, Musterverträge und Formulare des Konzerns zu jeder Zeit bis ins letzte Detail<br />

der jeweils geltenden Rechtslage entsprechen. Treten Anwendungsprobleme oder Fehler auf oder<br />

sind einzelne Vertragsbestimmungen oder ganze Verträge unwirksam, könnte dies eine Vielzahl von<br />

Kundenbeziehungen betreffen und zu erheblichen Schadensersatzforderungen oder sonstigen für den<br />

Konzern negativen rechtlichen Konsequenzen führen und sich somit erheblich negativ auf die<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken.<br />

Der Konzern ist verschiedenen Reputationsrisiken ausgesetzt. Reputationsrisiken bestehen im<br />

Hinblick auf sämtliche Geschäftsvorfälle, die das Vertrauen in den Konzern in der Öffentlichkeit, bei<br />

Kunden, Geschäftspartnern, Anlegern oder Ratingagenturen mindern. Grundsätzlich bestehen im<br />

Zusammenhang mit jedem der oben beschriebenen Risiken Reputationsrisiken. Der Konzern hat aus<br />

diesem Grund, wie bei anderen nicht-quantifizierbaren Risiken auch, Prozesse und<br />

Verantwortlichkeiten definiert, die es erlauben, Reputationsrisiken frühzeitig zu erkennen und darauf<br />

zu reagieren. Dennoch können sich diese Verfahren als ineffektiv erweisen. Sollten dies zur Folge<br />

haben, dass sich die Risiken verwirklichen, könnten sich erheblich negative Auswirkungen auf die<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertraglage des Konzerns ergeben.<br />

G-26

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