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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Rückzahlung bei<br />

Endfälligkeit und Vorzeitige<br />

Rückzahlung:<br />

Vorzeitige Rückzahlung aus<br />

steuerlichen Gründen:<br />

Schuldnerersetzung;<br />

Bestimmung einer<br />

Niederlassung:<br />

Nennwert der<br />

Teilschuldverschreibungen:<br />

Die Endgültigen Bedingungen legen entweder fest, dass die<br />

Teilschuldverschreibungen nicht vor ihrer angegebenen Endfälligkeit<br />

zurückgezahlt werden können (vorbehaltlich Eintritts eines<br />

Abhängigkeitsereignisses, aus steuerlichen Gründen oder bei Eintritt eines<br />

Rückzahlungsgrundes) oder dass die Teilschuldverschreibungen nach Wahl der<br />

Emittentin und/ oder der Anleihegläubiger durch Mitteilung einer in den jeweiligen<br />

Endgültigen Bedingungen ggf. angegebenen Frist, an einem oder mehreren vor<br />

der jeweiligen angegebenen Endfälligkeit festgelegten Terminen, zu einem Kurs<br />

bzw. Kursen und zu den Bedingungen zurückzahlbar sind, wie in den jeweiligen<br />

Endgültigen Bedingungen angegeben.<br />

Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen ist nach Maßgabe von § 9 der<br />

Anleihebedingungen zulässig.<br />

Jede Gesellschaft kann jederzeit während der Laufzeit einer Serie von<br />

Teilschuldverschreibungen alle Verpflichtungen der Emittentin gemäß § 13 der<br />

Anleihebedingungen der jeweiligen Serie von Teilschuldverschreibungen<br />

übernehmen. Bei einem solchen Fall ersetzt die ersetzende Gesellschaft (die<br />

"Neue Emittentin") als Rechtsnachfolgerin die Emittentin, tritt in alle Rechte und<br />

Pflichten ein und kann diese gemäß den Anleihebedingungen der<br />

Teilschuldverschreibungen ausüben, als ob die Neue Emittentin in diesen<br />

Anleihebedingungen als Emittentin genannt wäre.<br />

Die Emittentin kann jederzeit eine Geschäftsstelle oder Niederlassung der<br />

Emittentin außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Geschäftsstelle bzw.<br />

Niederlassung bestimmen, die primär für die rechtzeitige und pünktliche Zahlung<br />

auf die dann ausstehenden Teilschuldverschreibungen und die Erfüllung aller<br />

anderen, sich aus diesen Teilschuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen<br />

der Emittentin verantwortlich ist.<br />

Die Teilschuldverschreibungen können in Höhe der Nennbeträge begeben<br />

werden, wie in den Anleihebedingungen und den Endgültigen Bedingungen der<br />

jeweiligen Serie von Teilschuldverschreibungen angegeben, oder in einem<br />

Mindestnennbetrag, den die maßgebliche Zentralbank (oder entsprechenden<br />

Einrichtung) für zulässig oder erforderlich hält bzw. der nach den für die<br />

betreffende Währung geltenden Gesetze und Verordnungen zulässig oder<br />

erforderlich ist.<br />

Besteuerung: Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Teilschuldverschreibungen werden<br />

ohne Einbehalt oder Abzug für oder wegen gegenwärtiger oder künftiger Steuern<br />

oder Abgaben jedweder Art geleistet, die von der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder Behörden mit der Befugnis zur<br />

Erhebung von Steuern auferlegt oder erhoben werden. Werden Steuern oder<br />

Abgaben auferlegt oder erhoben, wird die Emittentin, vorbehaltlich der in § 9 der<br />

jeweiligen Anleihebedingungen genannten Ausnahmen, diejenigen zusätzlichen<br />

Beträge zahlen, die erforderlich sind, damit die Nettobeträge, die die<br />

Anleihegläubiger nach einem solchen Einbehalt oder Abzug erhalten, den<br />

jeweiligen Kapital bzw. Zinsbeträgen entsprechen, die sie ohne Einbehalt oder<br />

Abzug hinsichtlich der Teilschuldverschreibungen erhalten hätten.<br />

Status: Die Teilschuldverschreibungen werden als vorrangige kreditereignisabhängige<br />

Teilschuldverschreibungen begeben. Sie begründen direkte und unbesicherte<br />

Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen mit allen anderen unbesicherten nicht<br />

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