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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung von im Privatvermögen gehaltenen<br />

Schuldverschreibungen werden steuerlich unabhängig von der Haltedauer berücksichtigt. Diese<br />

Verluste können jedoch nicht mit anderen Einkünften wie z.B. Einkünften aus nichtselbstständiger<br />

Tätigkeit oder Gewerbebetrieb verrechnet werden, sondern im Rahmen gewisser Einschränkungen<br />

nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Nicht verrechenbare Verluste können in die<br />

folgenden Veranlagungszeiträume übertragen werden; ein Verlustrücktrag in Vorjahre ist nicht<br />

möglich.<br />

Die Abgeltungsteuer wird im Regelfall durch den Abzug von Kapitalertragsteuer an der Quelle erhoben<br />

(vgl. den nachfolgenden Abschnitt Kapitalertragsteuer). Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist<br />

in der Regel die Steuerpflicht des Investors in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfüllt.<br />

Hinsichtlich der Möglichkeit der Veranlagung im Rahmen der Steuererklärung werden Investoren auf<br />

die Beschreibung unter dem Abschnitt Zinseinkünfte verwiesen.<br />

Werden die Schuldverschreibungen im Betriebsvermögen von natürlichen Personen oder in<br />

Deutschland steuerlich ansässig Körperschaften gehalten, unterliegen die Veräußerungs- bzw.<br />

Einlösegewinne in Bezug auf die Schuldverschreibungen der tarifliche Einkommen- oder<br />

Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) und der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer hängt<br />

vom Hebesatz der Gemeinde ab, in der sich der Gewerbebetrieb befindet. Bei natürlichen Personen<br />

kann die Gewerbesteuer in Abhängigkeit vom Hebesatz und der individuellen steuerlichen Situation<br />

des Investors teilweise oder vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Die<br />

Veräußerungs- bzw. Einlösegewinne müssen in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung<br />

des Investors angegeben werden. In Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich<br />

Zuschläge) ist in der Regel vollständig auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechenbar bzw.<br />

gegebenenfalls erstattungsfähig.<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Wenn die Schuldverschreibungen seit ihrer Anschaffung in einem Wertpapierdepot einer inländischen<br />

Zahlstelle verwahrt oder verwaltet werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. des<br />

5,5-prozentigen Solidaritätszuschlages darauf, mithin insgesamt 26,375 Prozent, auf den<br />

Veräußerungsgewinn einbehalten. Der Kapitalertragsteuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen<br />

Investor Kirchensteuer einbehalten wird. Wenn die Schuldverschreibungen nach der Übertragung von<br />

einem bei einer anderen Bank geführten Wertpapierdepot veräußert oder zurückgezahlt werden,<br />

gelten 30 Prozent der Veräußerungs- oder Rückzahlungserlöse als Bemessungsgrundlage für die<br />

Kapitalertragsteuer, sofern der Investor oder die vorherige Depotbank nicht die tatsächlichen<br />

Anschaffungskosten nachweist und ein solcher Nachweis zulässig ist. Bei Übertragungen zwischen<br />

inländischen Zahlstellen ist die abgebende Zahlstelle zur Übermittlung der Anschaffungskosten an die<br />

neue Zahlstelle verpflichtet.<br />

Wenn die Veräußerungs- bzw. Einlösegewinne von einer in Deutschland steuerlich ansässigen<br />

Körperschaft erzielt werden, ist im Regelfall keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Das gilt auch auf<br />

Antrag für natürliche Personen, wenn die Veräußerungs- bzw. Einlösegewinne Betriebseinnahmen<br />

eines inländischen Betriebes darstellen.<br />

Außerhalb Deutschlands steuerlich ansässige Personen<br />

Personen, die in Deutschland steuerlich nicht ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften aus den<br />

Schuldverschreibungen keiner Besteuerung und es wird im Regelfall auch keine Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten. Das gilt nicht, soweit (i) Schuldverschreibungen Betriebsvermögen einer deutschen<br />

Betriebsstätte des Investors sind oder einem ständigen Vertreter des Investors in Deutschland<br />

zugeordnet werden können, (ii) die Schuldverschreibungen nicht aus anderen Gründen einer<br />

beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen oder (iii) die Kapitalerträge gegen<br />

Aushändigung der Schuldverschreibungen bzw. Zinsscheine bei einem deutschen Kredit- oder<br />

G-50

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