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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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vorherigen Zustimmung des bzw. der betreffenden von der Emittentin für das jeweilige<br />

Angebot benannten Plazeurs bzw. Plazeur; oder<br />

(5) jederzeit in allen anderen Fällen des Art. 3 Abs. 2 der Prospektrichtlinie,<br />

vorausgesetzt, dass ein solches Angebot von Instrumenten gemäß den vorstehenden Ziffern<br />

(2) bis (5) nicht die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Art. 3 der Prospektrichtlinie oder<br />

eines Nachtrags zu einem Prospekt gemäß Art. 16 der Prospektrichtlinie durch die Emittentin<br />

oder einen Plazeur erfordert.<br />

Im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck öffentliches Angebot von Instrumenten<br />

in Bezug auf Instrumente in einem Maßgeblichen Vertragsstaat eine Mitteilung in jedweder<br />

Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die<br />

Angebotsbedingungen und die anzubietenden Instrumente enthält, um einen Anleger in die<br />

Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung der Instrumente zu entscheiden,<br />

gegebenenfalls in einer in diesem Vertragsstaat durch eine Maßnahme zur Umsetzung der<br />

Prospektrichtlinie in diesem Vertragsstaat abgeänderten Form, und der Ausdruck<br />

Prospektrichtlinie bezeichnet die Richtlinie 2003/71/EG und umfasst jegliche maßgeblichen<br />

Umsetzungsmaßnahmen in den einzelnen Maßgeblichen Vertragsstaaten.<br />

3 Vereinigtes Königreich<br />

Jeder der Plazeur hat erklärt und sich dazu verpflichtet, und von jedem zusätzlich ernannten<br />

Plazeur wird verlangt werden zu erklären und sich zu verpflichten, dass<br />

(1) in Bezug auf Teilschuldverschreibungen, die innerhalb eines Jahres nach ihrer<br />

Begebung zurückgezahlt werden, dass er (a) eine Person ist, deren normaler<br />

Geschäftsbetrieb den Erwerb, die Verwahrung, die Verwaltung oder den Absatz von<br />

Vermögensanlagen (in eigenem oder fremdem Namen) umfasst und er (b)<br />

Teilschuldverschreibungen nur Personen angeboten oder verkauft hat und anbieten<br />

oder verkaufen wird, deren normaler Geschäftsbetrieb den Erwerb, die Verwahrung, die<br />

Verwaltung oder den Absatz von Vermögensanlagen (in eigenem oder fremdem<br />

Namen) umfasst, soweit die Begebung der Teilschuldverschreibungen andernfalls<br />

einen Verstoß der Emittentin gegen Paragraph 19 Financial Services and Markets Act<br />

2000 ("FSMA") begründen würde.<br />

(2) er eine Einladung oder Aufforderung zur Beteiligung an einem Investment (investment<br />

activity – im Sinne von Paragraph 21 Financial Services and Markets Act 2000<br />

("FSMA")), die er im Zusammenhang mit der Begebung und dem Verkauf der<br />

Teilschuldverschreibungen erhalten hat, nur verbreitet oder hat verbreiten lassen und<br />

dies auch nur dann verbreiten oder verbreiten lassen wird, wenn Paragraph 21(1)<br />

FSMA auf die Emittentin keine Anwendung findet; und<br />

(3) er alle anwendbaren Bestimmungen des FSMA im Zusammenhang mit sämtlichen<br />

Handlungen in Bezug auf die Teilschuldverschreibungen eingehalten hat und zukünftig<br />

einhalten wird, die innerhalb, ausgehend vom oder in anderer Weise unter<br />

Einbeziehung des Vereinigten Königreichs erfolgen.<br />

4 Schweiz<br />

Sofern in den Endgültigen Bedingungen nicht explizit anderslautend statuiert, werden die<br />

Teilschuldverschreibungen in der Schweiz weder im Sinne des Schweizer Obligationenrechts<br />

noch des Kollektivanlagegesetzes öffentlich angeboten. Daher stellt dieses Programm keinen<br />

Emissionsprospekt im Sinne von Artikel 652a oder 1156 des Schweizer Obligationenrechts<br />

und keinen vereinfachten Prospekt im Sinne von Artikel 5 des Kollektivanlagegesetzes dar. Die<br />

Teilschuldverschreibungen stellen weder eine Beteiligung an einer kollektiven Kapitalanlage<br />

noch strukturierte Produkte im Sinne des Kollektivanlagegesetzes dar. Die<br />

G-57

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