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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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auf ihrem Reineinkommen (inklusive Zinszahlungen auf den Standard-Teilschuldverschreibungen) in<br />

der entsprechenden Steuerperiode besteuert.<br />

Verkauft oder veräußert ein solcher Anleger Standard-Teilschuldverschreibungen während der<br />

Steuerperiode, realisiert er oder sie entweder einen steuerfreien Kapitalgewinn oder einen<br />

steuerneutralen Kapitalverlust, vorausgesetzt, dass die Teilschuldverschreibungen nicht als<br />

Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung gelten. Standard-Teilschuldverschreibungen<br />

werden dann als überwiegend einmalverzinslich qualifiziert, wenn der überwiegende Teil der<br />

gesamten Rendite auf einmaligen Zinszahlungen wie ein Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio<br />

beruht und nicht auf periodischen Zinszahlungen. In diesen Fällen ist die Differenz zwischen dem<br />

Verkaufs- oder Rückkaufspreis abzüglich des Ausgabepreises (falls die Standard-<br />

Teilschuldverschreibungen im Zeitpunkt derer Ausgabe gekauft wurden) oder des Kaufpreises (falls<br />

die Standard-Teilschuldverschreibungen danach gekauft wurden) als Zinsertrag (im Gegensatz zu<br />

einem steuerfreien Kapitalgewinn) steuerbar. Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Standard-<br />

Teilschuldverschreibungen mit überwiegender Einmalverzinsung können gegen realisierte Gewinne<br />

aus dem Verkauf von Standard-Teilschuldverschreibungen mit überwiegender Einmalverzinsung<br />

(zuzüglich den darauf anfallenden Periodenerträgen (periodic income)) innerhalb derselben<br />

Steuerperiode verrechnet werden. Die Rückzahlung von Kapital ist nicht steuerbar.<br />

Strukturierte Teilschuldverschreibungen<br />

Strukturierte Teilschuldverschreibungen bestehen aus derivativen Finanzinstrumenten und einer<br />

Obligation. Ist die Obligation Teil der Strukturierten Teilschuldverschreibung und kann sie nicht von den<br />

derivativen Finanzinstrumenten getrennt nachvollzogen werden, wird die strukturierte<br />

Teilverschreibung als nicht transparentes Produkt qualifiziert. In diesem Fall ist der gesamte Zufluss<br />

aus der Strukturierten Teilschuldverschreibung, welcher über das ursprünglich investierte Kapital<br />

hinausgeht, steuerbarer Zinsertrag. Nicht transparente derivative Finanzinstrumente gelten<br />

üblicherweise als Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und werden analog den oben<br />

stehend ausgeführten Grundsätzen für überwiegend einmalverzinsliche Teilschuldverschreibungen<br />

besteuert.<br />

Kann der Obligationenanteil einer Strukturierten Teilschuldverschreibung festgestellt werden und<br />

stammt der Ertrag überwiegend von einmaligen Zinszahlungen, so dass die Strukturierte<br />

Teilschuldverschreibung als überwiegend einmalverzinslich gilt, dann ist jede Wertsteigerung auf dem<br />

Obligationenanteil zwischen Kauf und Verkauf bzw. Rückzahlung steuerbar. In solchen Fällen findet<br />

die sogenannte modifizierte Differenzbesteuerung Anwendung. Alle anderen Zahlungen oder Erträge<br />

stellen in einem solchen Fall steuerfreier Kapitalgewinn oder steuerneutraler Kapitalverlust dar. Die<br />

Besteuerung analog der oben beschriebenen ordentlich steuerbaren Standard-<br />

Teilschuldverschreibungen findet Anwendung, wenn der überwiegende Teil des Ertrages nicht von<br />

einmaligen Zinszahlungen stammt.<br />

Standard-Teilschuldverschreibungen<br />

Geschäftsvermögen<br />

und Strukturierte Teilschuldverschreibungen im<br />

In der Schweiz steuerlich ansässige natürliche Personen, welche Standard-Teilschuldverschreibungen<br />

oder Strukturierte Teilschuldverschreibungen in ihrem Geschäftsvermögen halten, in der Schweiz<br />

steuerlich ansässige juristische Personen und ausländische juristische Personen, welche<br />

Teilschuldverschreibungen oder Strukturierte Teilschuldverschreibungen in ihrem Schweizer<br />

Geschäftsvermögen halten, müssen auf dem Verkauf von Standard-Teilschuldverschreibungen und<br />

Strukturierter Teilschuldverschreibungen realisierte Kapitalgewinne und Kapitalverluste in der<br />

Erfolgsrechnung ausweisen. Daraus resultierende Nettoerträge sind in der entsprechenden<br />

Steuerperiode steuerbar. Eine analoge Besteuerung erfolgt für in der Schweiz ansässige natürliche<br />

Personen, welche für Zwecke der direkten Steuern als "Gewerbsmäßige Wertschriftenhändler"<br />

qualifizieren, unter anderem aufgrund häufigen und fremdfinanzierten Wertschriftenhandels.<br />

G-52

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