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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Besteuerung<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

Die nachfolgende Zusammenfassung behandelt nicht alle steuerlichen Aspekte in Bezug auf die<br />

Bundesrepublik Deutschland („Deutschland“), die für den einzelnen Inhaber der<br />

Schuldverschreibungen angesichts seiner speziellen steuerlichen Situation relevant sein können. Die<br />

Zusammenfassung richtet sich an Investoren, die die Schuldverschreibungen im Privatvermögen<br />

halten und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Darstellung beruht auf den<br />

gegenwärtig geltenden Steuergesetzen, die sich jederzeit, auch mit Rückwirkung, ändern können.<br />

Insbesondere beschränkt sich die Darstellung auf Schuldverschreibungen, die nach dem<br />

31. Dezember 2008 ausgeben und erworben werden. Die steuerliche Behandlung von<br />

Schuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2009 ausgegeben und erworben wurden, kann,<br />

vorbehaltlich gewisser Übergangsregeln im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer<br />

auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, erheblich von der Darstellung in dieser Zusammenfassung<br />

abweichen.<br />

Zukünftigen Inhabern von Schuldverschreibungen wird geraten, ihre eigenen steuerlichen<br />

Berater zur Klärung der einzelnen steuerlichen Konsequenzen zu konsultieren, die aus der<br />

Zeichnung, dem Kauf, Halten und der Veräußerung der Schuldverschreibungen resultieren,<br />

einschließlich der Anwendung und der Auswirkung von staatlichen, regionalen, ausländischen<br />

oder sonstigen Steuergesetzen und der möglichen Auswirkungen von Änderungen der<br />

jeweiligen Steuergesetze.<br />

In Deutschland steuerlich ansässige Investoren<br />

Zinseinkünfte<br />

Bei natürlichen Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland ist und die die<br />

Schuldverschreibungen im Privatvermögen halten, unterliegen Zinszahlungen auf die<br />

Schuldverschreibungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen einer 25-prozentigen Abgeltungsteuer<br />

(zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf und, sofern der einzelne Investor kirchensteuerpflichtig<br />

ist, Kirchensteuer).<br />

Die Abgeltungsteuer wird im Regelfall durch den Abzug von Kapitalertragsteuer an der Quelle erhoben<br />

(siehe nachfolgender Abschnitt – Kapitalertragsteuer) und mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer<br />

ist in der Regel die Steuerpflicht des Investors in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfüllt. Sollte<br />

allerdings keine oder nicht ausreichend Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein, ist der Investor<br />

verpflichtet, seine Einkünfte aus den Schuldverschreibungen in der Einkommensteuererklärung<br />

anzugeben. Die Abgeltungsteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung erhoben. Der Investor hat<br />

außerdem die Möglichkeit, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Einkommensteuererklärung<br />

einzubeziehen, wenn der Gesamtbetrag von im Laufe des Veranlagungszeitraums einbehaltener<br />

Kapitalertragsteuer die vom Investor geschuldete Abgeltungsteuer übersteigt (z.B. wegen eines<br />

verfügbaren Verlustvortrages oder einer anrechenbaren ausländischen Quellensteuer). Für den Fall,<br />

dass die steuerliche Belastung des Investors in Bezug auf sein gesamtes steuerpflichtiges<br />

Einkommen einschließlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Maßgabe der progressiven<br />

tariflichen Einkommensteuer niedriger ist als 25 Prozent, kann der Investor die Besteuerung der<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der tariflichen Einkommensteuer beantragen.<br />

Natürlichen Personen steht für Einkünfte aus Kapitalvermögen ein steuerfreier Sparerpauschbetrag in<br />

Höhe von jährlich 801 Euro (1602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten) zur Verfügung. Der<br />

Sparerpauschbetrag wird auch beim Einbehalt von Kapitalertragsteuer berücksichtigt (siehe<br />

nachfolgender Absatz – Kapitalertragsteuer), sofern der Investor einen Freistellungsauftrag bei der<br />

Depotbank, die die Schuldverschreibungen verwahrt, eingereicht hat. Die dem Investor tatsächlich im<br />

G-48

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