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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

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Teilschuldverschreibungen unterstehen weder der Bewilligung noch der Aufsicht der<br />

Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Dementsprechend können sich die Inhaber der<br />

Teilschuldverschreibungen weder auf den Schutz des Kollektivanlagegesetzes noch die<br />

Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA berufen.<br />

5 Allgemeines<br />

Jeder Plazeur erkennt an, dass weder die Emittentin noch ein Plazeur erklärt, dass seitens der<br />

Emittentin oder eines Plazeurs Maßnahmen in einer Rechtsordnung ergriffen wurden oder<br />

werden, die ein öffentliches Angebot der Teilschuldverschreibungen oder den Besitz oder die<br />

Verbreitung des Prospekts oder sonstiger Angebotsmaterialien in einem Land oder einer<br />

Rechtsordnung ermöglichen würden, in dem bzw. der hierfür Maßnahmen erforderlich sind.<br />

Jeder Plazeur wird (nach bestem Wissen und nach angemessener und sorgfältiger Prüfung)<br />

alle anwendbaren Wertpapiergesetze und –verordnungen in allen Rechtsordnungen einhalten,<br />

in denen er Teilschuldverschreibungen kauft, anbietet, verkauft oder liefert oder den Prospekt<br />

oder sonstige Angebotsmaterialien besitzt oder verbreitet, jeweils auf eigene Kosten.<br />

G-58

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