Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Die gem. Ziff. 2.4 dieses Beschlusses angeordneten Schutzauflagen bzw. die bestehenden<br />
Betriebsbeschränkungen gewährleisten in der Umgebung des ausgebauten <strong>Flughafen</strong>s,<br />
dass auch für den Ausbaufall eine Überschreitung der präventiven Richtwerte nicht eintritt<br />
oder aber die Einhaltung dieser Richtwerte auch zukünftig durch die Anordnung weiterer Betriebsbeschränkungen<br />
gewährleistet ist. Es ist somit sichergestellt, dass auch zukünftig im<br />
Rauminnern der Aufenthaltsräume bei geschlossenen Fenstern tagsüber ein ungestörter<br />
Aufenthalt und eine ungestörte Kommunikation, und in Schlafräumen ein störungsfreier<br />
Schlaf möglich ist. Die Planfeststellungsbehörde schließt aus, dass erhebliche Belästigungen<br />
und erst recht negative gesundheitliche Auswirkungen des Fluglärms zu befürchten sind.<br />
Auch besonders schützenswerte Bereiche, wie die im Untersuchungsgebiet befindlichen<br />
Kindergärten, Schulen und Altenheime sind nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde<br />
nicht von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen betroffen. Sie geht allerdings<br />
davon aus und betrachtet es nach Abwägung der widerstreitenden Interessen auch für zumutbar,<br />
dass in den Kindergärten in der Mittagspause und in den Schulen während des Unterrichts<br />
die Fenster geschlossen werden. Im Übrigen habe diese Einrichtungen Anspruch<br />
auf Erstattung der Kosten für den Einbau schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen (vgl. Ziff.<br />
2.4.4 dieses Beschlusses).<br />
Der zu erwartende Fluglärm ist jedoch im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch<br />
dann zu berücksichtigen, wenn er nur Pegel unterhalb der Schwelle des präventiven Richtwerts<br />
erreicht. Dies kann Anlass geben, zu überlegen, ob den Lärmbetroffenen passiver<br />
Lärmschutz auch unterhalb dieses Begrenzungswerts zuzubilligen ist (Lärmminimierungsanspruch).<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat sich dafür entschieden, Lärmminimierungsansprüche<br />
hier nicht zuzugestehen. Sie hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:<br />
- Innerhalb des Prognosezeitraums 2020 ist nicht nur keinerlei Steigerung des Flugbewegungsaufkommens,<br />
sondern – im Gegenteil – sogar ein Rückgang der Zahl der Flugbewegungen<br />
zu erwarten (von 31.800 auf 30.800). Hiermit entfällt einer der wesentlichen<br />
Faktoren für die Begründung eines besonderen Schutzbedürfnisses. Denn die Zahl der<br />
Überflüge trägt neben der Lautstärke maßgeblich zur akuten Störwirkung bei.<br />
- Besonders deutlich wird der Rückgang des Aufkommens bei den als besonders unangenehm<br />
empfundenen Flügen des sonstigen nichtgewerblichen Verkehrs sein (von<br />
12.308 auf 8.000(!)). Damit werden auch die Flugbewegungen am Wochenende rückläufig<br />
sein.<br />
- An den Orten, wo im Ausbaufall die Schallpegel den „Schwellenwert“ überschreiten (>55<br />
dB(A)), werden diese Werte auch im Prognosenullfall vollständig oder nahezu erreicht<br />
(Bienrode, Waggum), d.h.: Der <strong>Flughafen</strong>ausbau bewirkt dort keinen merklichen Anstieg<br />
des Fluglärms (Vorbelastung). Umgekehrt wird dort, wo ein nennenswerter Geräuschpegelanstieg<br />
prognostiziert wird, selbst der „Schwellenwert“ noch deutlich unterschritten<br />
(Hondelage, Lehre).<br />
- Die Zahl der ein besonderes Schutzbedürfnis auslösenden Nachtflüge wird auch im<br />
Ausbaufall äußerst gering sein.<br />
Unter Berücksichtigung des ermittelten Sachverhalts und der vorgetragenen Argumente von<br />
Einwendern kommt die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf den Lärm zu dem Ergebnis,<br />
dass der <strong>Flughafen</strong>ausbau nach Maßgabe der von ihr verfügten Auflagen und der bereits<br />
bestehenden Betriebsbeschränkungen für den Nachtflug wie geplant planfestgestellt werden<br />
kann.<br />
14.4.1 Einwendungen zum lärmmedizinischen Gutachten<br />
14.4.1.1<br />
Von Einwendern wird vorgetragen, dass nach neueren Studien sich bereits bei Spitzenpegeln<br />
von 55 dB(A) höhere negative Einwirkungen zeigen als bisher angenommen, so dass