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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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- 101 -<br />

Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form von Herz-Kreislauferkrankungen zu erwarten seien.<br />

Einwender halten zudem die Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung für fehlerhaft, da nach<br />

ihrer Auffassung nicht der Mittelungspegel, sondern der Spitzenpegel maßgeblich sei und die<br />

reale besondere Lästigkeit der Störungsspitzen ignoriert werde. Zudem wird beanstandet,<br />

dass das Lärmgutachten nicht die Novellierung des Fluglärmgesetzes berücksichtigt und die<br />

EU-Umgebungsrichtlinie anzuwenden sei.<br />

Nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde besteht in der Lärmwirkungsforschung<br />

weitgehend Einigkeit, dass die Wirkung von Spitzenpegeln im Umweltbereich sowohl<br />

vom Pegel als auch von der Häufigkeit abhängen. Dabei ist die wissenschaftliche Begründung<br />

für eine Maximalpegelhäufigkeit am Tag schwieriger zu untersetzen als in der Nacht.<br />

Der von den Einwendern angegebene Spitzenpegel von 55 dB(A) scheint für die Nacht gemeint<br />

zu sein. In den lärmmedizinischen Gutachten wird der präventive Richtwert, bei dem<br />

Maßnahmen aus lärmmedizinischer Sicht empfohlen werden, bei 13 x 53 dB(A) im Innern für<br />

die gesamte Nacht angesetzt. Ein einzelner Pegel von 55 dB(A) in der Nacht durch Fluglärm<br />

ist lärmmedizinisch nicht relevant, da auch in der Nacht durch die üblicherweise auftretenden<br />

Geräusche höhere Einzelpegel auftreten.<br />

In der Lärmwirkungsforschung wie auch in den abgeleiteten Grenz- und Orientierungswerten<br />

wird üblicherweise bei der Begrenzung der erheblichen Belästigung von Mittelungspegeln<br />

auf der Basis der A-Frequenzbewertung ausgegangen. In die Mittelungspegel geht auch die<br />

Häufigkeit von Einzelpegeln ein. Zur Minderung der erheblichen Belästigung im Tagzeitraum<br />

wird im Allgemeinen ein Mittelungspegel von 06:00 bis 22:00 Uhr herangezogen. Einzelpegel<br />

und ihre Häufigkeit haben sich dabei als Begrenzungswerte für die Beurteilung der Belästigung,<br />

wie es auch im lärmmedizinischen Gutachten dargestellt ist, nicht durchgesetzt. In<br />

dem Gutachten ist ebenfalls angesprochen, dass es auch noch andere Frequenzwertungen<br />

gibt, die in Abhängigkeit von der Charakteristik der Schallgeräusche zu anderen Dauerschallpegeln<br />

führen können. Aber auch hier kann die Lärmwirkungsforschung nur solche<br />

Verfahrensweisen empfehlen, auf deren Grundlage ausreichend und verwertbare Ergebnisse<br />

vorliegen, und dieses ist national und international der A-Frequenzbewertungspegel. Die<br />

subjektiv empfundene Lautstärke spielt bei der Bewertung und Begrenzung von Umweltlärm<br />

in der Forschung eine geringe, bei den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bewertungsgrenzen<br />

jedoch keine Rolle.<br />

Die Auffassung von Einwendern, dass die besondere Lästigkeit der Störungsspitzen ignoriert<br />

wird, wird von der Planfeststellungsbehörde überdies nicht geteilt. In dem schalltechnischen<br />

Gutachten sind nicht nur Mittelungspegel berücksichtigt. In verschiedenen Tabellen des<br />

Fluglärmgutachtens ist für alle Nachweisorte im Umfeld des <strong>Flughafen</strong>s die zu erwartende<br />

Häufigkeit von maximalen A-Schallpegeln dargestellt. Im lärmmedizinischen Gutachten wurden<br />

alle neueren Erkenntnisse insbesondere der deutschen Wirkungsforschung berücksichtigt,<br />

diskutiert und auch die Herangehensweise der Gutachter an diese Ergebnisse geprüft.<br />

Dabei wurden nicht nur Mittelungspegel zur Bewertung herangezogen, sondern auch Maximalpegelhäufigkeiten<br />

sowohl tags als auch nachts. Für die Beurteilung der erheblichen Belästigung<br />

wurden Mittelungspegel verwendet, da auf dieser Basis die meisten Ergebnisse der<br />

Forschung basieren und die Auffassung zu den Einzelpegeln und ihrer Bedeutung für die<br />

erhebliche Belästigung unterschiedlich ist. Außerdem ist die Wirkung des Einzelpegels erheblich<br />

von situativen und individuellen Faktoren abhängig.<br />

Bezüglich der angesprochenen Novellierung des Fluglärmgesetzes stellt die Planfeststellungsbehörde<br />

fest, dass ein neues Fluglärmgesetz, welches in diesem Verfahren zu berücksichtigen<br />

wäre, bisher nicht in Kraft getreten ist.<br />

Letztlich ist zur Anwendung der EU-Umgebungsrichtlinie darauf hinzuweisen, dass diese<br />

Richtlinie keine Bewertungsgrenzen beinhaltet und daher keine Erkenntnisquelle für eine<br />

lärmmedizinische Beurteilung darstellt. Die Richtlinie ist in dem Gutachten diskutiert worden.

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