Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form von Herz-Kreislauferkrankungen zu erwarten seien.<br />
Einwender halten zudem die Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung für fehlerhaft, da nach<br />
ihrer Auffassung nicht der Mittelungspegel, sondern der Spitzenpegel maßgeblich sei und die<br />
reale besondere Lästigkeit der Störungsspitzen ignoriert werde. Zudem wird beanstandet,<br />
dass das Lärmgutachten nicht die Novellierung des Fluglärmgesetzes berücksichtigt und die<br />
EU-Umgebungsrichtlinie anzuwenden sei.<br />
Nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde besteht in der Lärmwirkungsforschung<br />
weitgehend Einigkeit, dass die Wirkung von Spitzenpegeln im Umweltbereich sowohl<br />
vom Pegel als auch von der Häufigkeit abhängen. Dabei ist die wissenschaftliche Begründung<br />
für eine Maximalpegelhäufigkeit am Tag schwieriger zu untersetzen als in der Nacht.<br />
Der von den Einwendern angegebene Spitzenpegel von 55 dB(A) scheint für die Nacht gemeint<br />
zu sein. In den lärmmedizinischen Gutachten wird der präventive Richtwert, bei dem<br />
Maßnahmen aus lärmmedizinischer Sicht empfohlen werden, bei 13 x 53 dB(A) im Innern für<br />
die gesamte Nacht angesetzt. Ein einzelner Pegel von 55 dB(A) in der Nacht durch Fluglärm<br />
ist lärmmedizinisch nicht relevant, da auch in der Nacht durch die üblicherweise auftretenden<br />
Geräusche höhere Einzelpegel auftreten.<br />
In der Lärmwirkungsforschung wie auch in den abgeleiteten Grenz- und Orientierungswerten<br />
wird üblicherweise bei der Begrenzung der erheblichen Belästigung von Mittelungspegeln<br />
auf der Basis der A-Frequenzbewertung ausgegangen. In die Mittelungspegel geht auch die<br />
Häufigkeit von Einzelpegeln ein. Zur Minderung der erheblichen Belästigung im Tagzeitraum<br />
wird im Allgemeinen ein Mittelungspegel von 06:00 bis 22:00 Uhr herangezogen. Einzelpegel<br />
und ihre Häufigkeit haben sich dabei als Begrenzungswerte für die Beurteilung der Belästigung,<br />
wie es auch im lärmmedizinischen Gutachten dargestellt ist, nicht durchgesetzt. In<br />
dem Gutachten ist ebenfalls angesprochen, dass es auch noch andere Frequenzwertungen<br />
gibt, die in Abhängigkeit von der Charakteristik der Schallgeräusche zu anderen Dauerschallpegeln<br />
führen können. Aber auch hier kann die Lärmwirkungsforschung nur solche<br />
Verfahrensweisen empfehlen, auf deren Grundlage ausreichend und verwertbare Ergebnisse<br />
vorliegen, und dieses ist national und international der A-Frequenzbewertungspegel. Die<br />
subjektiv empfundene Lautstärke spielt bei der Bewertung und Begrenzung von Umweltlärm<br />
in der Forschung eine geringe, bei den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bewertungsgrenzen<br />
jedoch keine Rolle.<br />
Die Auffassung von Einwendern, dass die besondere Lästigkeit der Störungsspitzen ignoriert<br />
wird, wird von der Planfeststellungsbehörde überdies nicht geteilt. In dem schalltechnischen<br />
Gutachten sind nicht nur Mittelungspegel berücksichtigt. In verschiedenen Tabellen des<br />
Fluglärmgutachtens ist für alle Nachweisorte im Umfeld des <strong>Flughafen</strong>s die zu erwartende<br />
Häufigkeit von maximalen A-Schallpegeln dargestellt. Im lärmmedizinischen Gutachten wurden<br />
alle neueren Erkenntnisse insbesondere der deutschen Wirkungsforschung berücksichtigt,<br />
diskutiert und auch die Herangehensweise der Gutachter an diese Ergebnisse geprüft.<br />
Dabei wurden nicht nur Mittelungspegel zur Bewertung herangezogen, sondern auch Maximalpegelhäufigkeiten<br />
sowohl tags als auch nachts. Für die Beurteilung der erheblichen Belästigung<br />
wurden Mittelungspegel verwendet, da auf dieser Basis die meisten Ergebnisse der<br />
Forschung basieren und die Auffassung zu den Einzelpegeln und ihrer Bedeutung für die<br />
erhebliche Belästigung unterschiedlich ist. Außerdem ist die Wirkung des Einzelpegels erheblich<br />
von situativen und individuellen Faktoren abhängig.<br />
Bezüglich der angesprochenen Novellierung des Fluglärmgesetzes stellt die Planfeststellungsbehörde<br />
fest, dass ein neues Fluglärmgesetz, welches in diesem Verfahren zu berücksichtigen<br />
wäre, bisher nicht in Kraft getreten ist.<br />
Letztlich ist zur Anwendung der EU-Umgebungsrichtlinie darauf hinzuweisen, dass diese<br />
Richtlinie keine Bewertungsgrenzen beinhaltet und daher keine Erkenntnisquelle für eine<br />
lärmmedizinische Beurteilung darstellt. Die Richtlinie ist in dem Gutachten diskutiert worden.