Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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reichendes Lichtraumprofil verbleibt und eine LKW-Verladung vom Feldrand auch weiterhin<br />
möglich bleibt.<br />
19.2 Wertminderung von Immobilien und Grundstücken<br />
In einer Vielzahl von Einwendungen, sowohl individuellen als auch in Musterschreiben sowie<br />
ergänzend im Erörterungstermin wird vorgetragen, dass der Ausbau des <strong>Flughafen</strong>s zu einem<br />
Wertverlust von Immobilien wegen Verlärmung und sonstiger Umwelteinwirkungen,<br />
aufgrund eingeschränkter Erholungsfunktion des Wohnumfeldes, wegen nachteiliger Veränderungen<br />
des sozialen Umfeldes, wegen planungsrechtlicher Beschränkung, wegen Wohnwertminderung<br />
durch gestiegene Abgasbelastung sowie wegen der Möglichkeit von Flugunfällen<br />
führt. Die Einwender beantragen für Wertminderungen ihrer Immobilien einen entsprechenden<br />
Ausgleich.<br />
Hierzu stellt die Planfeststellungsbehörde fest:<br />
Im Rahmen der fachplanerischen Abwägung sind die Möglichkeiten ausgeschöpft worden,<br />
die Belastungen durch Lärm und andere Immissionen auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle<br />
zu minimieren.<br />
Als Ursachen für nachteilige Veränderungen des sozialen Umfeldes kommen Geräuschimmissionen<br />
und andere Immissionen in Betracht. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass die<br />
Realisierung des Vorhabens zu nachteiligen Veränderungen des sozialen Umfeldes führen<br />
wird. In der Umgebung anderer Flughäfen konnten derartigen Tendenzen bislang nicht beobachtet<br />
werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das soziale Umfeld nicht zum Inhalt<br />
des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums gehört. Das Eigentum ist nicht gegen Entwicklungen<br />
geschützt, die sich – nachteilig für die Grundstückswerte – mittelbar aus rechtmäßigen<br />
hoheitlichen Maßnahmen im sozialen Umfeld ergeben.<br />
Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust abstrakter Entwicklungsmöglichkeiten eines<br />
Grundeigentums besteht ebenfalls nicht. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen<br />
eine Beeinträchtigung der optimalen wirtschaftlichen Verwertung von Eigentum durch staatliche<br />
Maßnahmen. Bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden durch<br />
Art. 14 GG ohnehin nicht geschützt. Eine Minderung der Rentabilität ist daher hinzunehmen.<br />
Die – abstrakte – Möglichkeit eines Flugunfalles ist kein Schaden bzw. keine entschädigungspflichtige<br />
Vermögenseinbuße. § 33 LuftVG sieht eine Haftung für den Fall des konkreten<br />
Schadeneintritts vor. Hiernach haftet der Halter eines Luftfahrzeugs bei Unfällen verschuldensabhängig<br />
für Sach- und Personenschäden. Ausgleichszahlungen sind somit nur für<br />
bereits eingetretene oder sicher eintretende Beeinträchtigungen i. S. von § 9 LuftVG vorgesehen.<br />
Soweit verschiedene Einwender einen Ausgleich für die Differenz zwischen dem aktuellen<br />
Marktwert ihres Grundstücks und einem angenommenen höheren Wert, den das Grundstück<br />
ohne die Verlängerung der Start- und Landebahn hätte, fordern, sowie befürchten, dass die<br />
Grundstücke praktisch unverkäuflich seien, geht die Planfeststellungsbehörde durchaus davon<br />
aus, dass sich Lärm grundsätzlich auf Wohnimmobilien wertmindernd auswirken kann.<br />
Immobilienpreise hängen jedoch generell von einer Vielzahl von Einflussfaktoren ab, wobei<br />
eine ungünstige Wertbeurteilung hinsichtlich der Lage zum <strong>Flughafen</strong> statistisch nicht belegt<br />
werden kann. Die Preisbildung für ein Grundstück erfolgt immer aufgrund eines Bündels von<br />
Motiven, sowohl auf der Seite des Käufers als auch auf der Seite des Verkäufers, wobei neben<br />
Umweltbedingungen wie der Lärmbelästigung, auch die konkreten Vor- und Nachteile<br />
des Grundstücks selbst und die persönlichen Umstände der Beteiligten eine große Rolle<br />
spielen. Die Befürchtung zukünftigen Fluglärms ist demnach ein Faktor bei der Preisbildung,<br />
dessen Auswirkung im Einzelfall kaum zu bemessen ist.