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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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19.3.13<br />

- 185 -<br />

Die Einwenderin erhebt Einspruch gegen die Inanspruchnahme ihrer Eigentumsfläche in der<br />

Flur 6, Gemarkung Waggum.<br />

Der Einwendung wird stattgegeben.<br />

Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahme ist eine Inanspruchnahme<br />

des o. g. Flurstücks entbehrlich und ein Flächenerwerb insoweit nicht mehr<br />

vorgesehen.<br />

Allerdings ist nunmehr die Inanspruchnahme des im Eigentum der Einwenderin stehenden<br />

Flurstücks 303/2, Flur 6, Gemarkung Waggum für die Installation und Erschließung der Anflugbefeuerung<br />

08 des <strong>Flughafen</strong>s zwingend erforderlich. Die technische Gestaltung ist<br />

durch Sicherheitsanforderungen bedingt, die im internationalen Luftverkehr gelten und nicht<br />

über das schon vorgenommene Maß hinaus reduziert werden können. Auf die Anflugbefeuerung<br />

und somit auf die Flächeninanspruchnahme von 38 m² der 8 365 m² großen Fläche<br />

kann aus Flugsicherheitsgründen nicht verzichtet werden.<br />

Die Grundeigentümerin wurde gem. § 73 Abs. 8 VwVfG hierzu ergänzend angehört. Sie hat<br />

sich zu der Inanspruchnahme dieser Teilfläche jedoch nicht geäußert, so dass die Planfeststellungsbehörde<br />

davon ausgeht, dass Einwendungen gegen die Flächeninanspruchnahme<br />

insoweit nicht erhoben werden.<br />

19.3.14<br />

Der Einwender lehnt die Inanspruchnahme seiner landwirtschaftlichen Grundflächen ab, da<br />

sie zur Existenzsicherung unabdingbar sind.<br />

Der Einwendung wird stattgegeben.<br />

Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahme ist eine Inanspruchnahme<br />

der Eigentumsflächen des Einwenders entbehrlich; ein Flächenerwerb ist<br />

insoweit nicht mehr vorgesehen.<br />

19.3.15<br />

Die Einwenderin lehnt die Inanspruchnahme ihrer Eigentumsflächen in der Flur 1, Gemarkung<br />

Bechtsbüttel sowie in der Flur 3, Gemarkung Bienrode ab, da es sich hierbei um landwirtschaftlich<br />

guten Boden handelt.<br />

In ihrer Einwendung zur ergänzenden Anhörung führt sie aus, dass die Eigentumsinanspruchnahme<br />

die Wirtschaftlichkeit der Nutzung der betroffenen Flächen gefährde, da die<br />

Flächen nicht mehr mit landwirtschaftlichen Großgeräten bewirtschaftet werden könnten.<br />

Insbesondere große Teile des Flurstücks 74/20 werden für eine landwirtschaftliche Nutzung<br />

zwischen den Masten für die Anflugbefeuerung und südlich des geplanten Wegs völlig unbrauchbar.<br />

Hier entstünden außerhalb dieser Flächen zusätzliche Beeinträchtigungen durch<br />

Mehrgewende.<br />

Die betroffenen Flurstücke 72 und 73/1 hält die Einwenderin neben der Eigentumsinanspruchnahme<br />

für die geplante Anflugbefeuerung auch durch geplante Anpflanzungen entlang<br />

der Waggumer Straße für betroffen. Sie befürchtet, dass durch die eingeschränkte Befahrbarkeit<br />

der Flächen eine Bewirtschaftung nur noch mit unzumutbarem Aufwand möglich<br />

sei.<br />

Die Einwenderin lehnt die Flächeninanspruchnahme auch deswegen ab, da eine Alternativprüfung<br />

der Anflugbefeuerung nicht vorgenommen wurde. Sie hält die Erforderlichkeit der

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