Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
19.3.6<br />
- 182 -<br />
Der Einwender lehnt die Inanspruchnahme seiner Eigentumsflächen in der Gemarkung<br />
Bechtsbüttel ab, da es sich um landwirtschaftlich gut nutzbaren Boden handelt.<br />
Weiterhin bittet er um Abstandnahme der Überplanung der Gebiete „L 20“, „L 22“ und „L 17“<br />
als Landschaftsschutzgebiet, da hierdurch eine Flächennutzung erschwert bzw. unmöglich<br />
gemacht wird. Der Einwender verweist als Vermieter eines Hauses zudem auf die durch den<br />
<strong>Flughafen</strong>ausbau befürchtete Lärmbelästigung.<br />
Die Einwendungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht entsprochen wird.<br />
Die Inanspruchnahme des Flurstücks 73/2, Flur 3, Gemarkung Bienrode in einer Größe von<br />
247 m² ist für die Anlage und die Erschließung der Anflugbefeuerung 08 des <strong>Flughafen</strong>s<br />
zwingend notwendig. Auf die Anflugbefeuerung und somit auf die Flächeninanspruchnahme<br />
kann aus Flugsicherheitsgründen nicht verzichtet werden.<br />
Die Flächen in der Gemarkung Bechtsbüttel (Flurstücke 581/56, 579/55, 564/49 und 563/49,<br />
sämtlichst Flur 1) in einer Gesamtgröße von 16 642 m² sind in Anspruch zu nehmen, um<br />
durch die geplante Aufforstung naturnaher Laubwälder einen Ersatz für den vollständigen<br />
Verlust von Waldflächen durch die <strong>Flughafen</strong>erweiterung zu erhalten. Zur Verbindung der<br />
kleinräumigen Waldbereiche bei Bechtsbüttel sowie zur Entwicklung der Verbundachse entlang<br />
des Beberbaches werden Ackerflächen südlich des Sees aufgeforstet. Kompensiert<br />
werden nicht ausgleichbare Eingriffe, die durch Verlust und Beeinträchtigung von Wald sowie<br />
diesbezügliche Zerschneidungswirkungen, klimatische Funktionsverluste, Beeinträchtigungen<br />
des Landschaftsbildes und seine Erholungseignung sowie Bodenbeeinträchtigungen zur<br />
Folge haben. Die Aufforstungsflächen gelten auch gleichzeitig als naturschutzrechtlicher Ersatz<br />
nach dem NWaldLG.<br />
Soweit der Einwender für die Inanspruchnahme seiner Eigentumsflächen Tauschland fordert,<br />
ist darauf zu verweisen, dass durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> alle öffentlich-rechtlichen<br />
Beziehungen zwischen dem Maßnahmeträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend<br />
geregelt werden. Der <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> –<strong>Wolfsburg</strong> GmbH kann deshalb<br />
durch diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht auferlegt werden, Tauschland für die erforderliche<br />
Inanspruchnahme von Grund und Boden zur Verfügung zu stellen. Das Bereitstellen<br />
von Ersatzland als eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung muss in<br />
der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden. Allerdings<br />
können im Wege freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Grundstückeigentümer<br />
und dem Träger des Vorhabens solche Formen der Entschädigung jederzeit gewählt<br />
werden. Wenn keine gütliche Einigung zustande kommt, muss die Frage der Entschädigung<br />
durch die Enteignungsbehörde entschieden werden. Ob und in welchen Umfang eine<br />
Landabfindung stattfindet, ist eine Frage der Art und des Ausmaßes der nach Art. 14 Abs. 3<br />
S. 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung.<br />
Nach Kenntnis der Planfeststellungsbehörde sieht jedoch der Maßnahmeträger unter Berücksichtigung<br />
der ihm zusätzlich angebotenen und nicht für Kompensationsmaßnahmen<br />
genutzten Flächen grundsätzlich die Möglichkeit, die Forderung nach Tauschflächen umzusetzen.<br />
Wie bereits angeführt, hätte dieses durch privatrechtliche Regelungen zwischen<br />
den Beteiligten außerhalb dieses Verfahrens zu erfolgen.<br />
Die vom Einwender angeführten Gebiete in Bezug auf das LSG werden von den mit diesem<br />
Beschluss festgestellten Baumaßnahmen nicht betroffenen. Flächeninanspruchnahmen aufgrund<br />
der <strong>Flughafen</strong>erweiterung sind hier nicht vorgesehen. Die Darstellung des geplanten<br />
LSG ist dem LRP der Stadt <strong>Braunschweig</strong> entnommen und stellt somit eine rein informelle<br />
Aussage ohne Relevanz für dieses Planfeststellungsverfahren dar.