02.06.2013 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

19.3.6<br />

- 182 -<br />

Der Einwender lehnt die Inanspruchnahme seiner Eigentumsflächen in der Gemarkung<br />

Bechtsbüttel ab, da es sich um landwirtschaftlich gut nutzbaren Boden handelt.<br />

Weiterhin bittet er um Abstandnahme der Überplanung der Gebiete „L 20“, „L 22“ und „L 17“<br />

als Landschaftsschutzgebiet, da hierdurch eine Flächennutzung erschwert bzw. unmöglich<br />

gemacht wird. Der Einwender verweist als Vermieter eines Hauses zudem auf die durch den<br />

<strong>Flughafen</strong>ausbau befürchtete Lärmbelästigung.<br />

Die Einwendungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht entsprochen wird.<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 73/2, Flur 3, Gemarkung Bienrode in einer Größe von<br />

247 m² ist für die Anlage und die Erschließung der Anflugbefeuerung 08 des <strong>Flughafen</strong>s<br />

zwingend notwendig. Auf die Anflugbefeuerung und somit auf die Flächeninanspruchnahme<br />

kann aus Flugsicherheitsgründen nicht verzichtet werden.<br />

Die Flächen in der Gemarkung Bechtsbüttel (Flurstücke 581/56, 579/55, 564/49 und 563/49,<br />

sämtlichst Flur 1) in einer Gesamtgröße von 16 642 m² sind in Anspruch zu nehmen, um<br />

durch die geplante Aufforstung naturnaher Laubwälder einen Ersatz für den vollständigen<br />

Verlust von Waldflächen durch die <strong>Flughafen</strong>erweiterung zu erhalten. Zur Verbindung der<br />

kleinräumigen Waldbereiche bei Bechtsbüttel sowie zur Entwicklung der Verbundachse entlang<br />

des Beberbaches werden Ackerflächen südlich des Sees aufgeforstet. Kompensiert<br />

werden nicht ausgleichbare Eingriffe, die durch Verlust und Beeinträchtigung von Wald sowie<br />

diesbezügliche Zerschneidungswirkungen, klimatische Funktionsverluste, Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbildes und seine Erholungseignung sowie Bodenbeeinträchtigungen zur<br />

Folge haben. Die Aufforstungsflächen gelten auch gleichzeitig als naturschutzrechtlicher Ersatz<br />

nach dem NWaldLG.<br />

Soweit der Einwender für die Inanspruchnahme seiner Eigentumsflächen Tauschland fordert,<br />

ist darauf zu verweisen, dass durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> alle öffentlich-rechtlichen<br />

Beziehungen zwischen dem Maßnahmeträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend<br />

geregelt werden. Der <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> –<strong>Wolfsburg</strong> GmbH kann deshalb<br />

durch diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht auferlegt werden, Tauschland für die erforderliche<br />

Inanspruchnahme von Grund und Boden zur Verfügung zu stellen. Das Bereitstellen<br />

von Ersatzland als eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung muss in<br />

der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden. Allerdings<br />

können im Wege freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Grundstückeigentümer<br />

und dem Träger des Vorhabens solche Formen der Entschädigung jederzeit gewählt<br />

werden. Wenn keine gütliche Einigung zustande kommt, muss die Frage der Entschädigung<br />

durch die Enteignungsbehörde entschieden werden. Ob und in welchen Umfang eine<br />

Landabfindung stattfindet, ist eine Frage der Art und des Ausmaßes der nach Art. 14 Abs. 3<br />

S. 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung.<br />

Nach Kenntnis der Planfeststellungsbehörde sieht jedoch der Maßnahmeträger unter Berücksichtigung<br />

der ihm zusätzlich angebotenen und nicht für Kompensationsmaßnahmen<br />

genutzten Flächen grundsätzlich die Möglichkeit, die Forderung nach Tauschflächen umzusetzen.<br />

Wie bereits angeführt, hätte dieses durch privatrechtliche Regelungen zwischen<br />

den Beteiligten außerhalb dieses Verfahrens zu erfolgen.<br />

Die vom Einwender angeführten Gebiete in Bezug auf das LSG werden von den mit diesem<br />

Beschluss festgestellten Baumaßnahmen nicht betroffenen. Flächeninanspruchnahmen aufgrund<br />

der <strong>Flughafen</strong>erweiterung sind hier nicht vorgesehen. Die Darstellung des geplanten<br />

LSG ist dem LRP der Stadt <strong>Braunschweig</strong> entnommen und stellt somit eine rein informelle<br />

Aussage ohne Relevanz für dieses Planfeststellungsverfahren dar.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!