Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Nester, die nicht mehr genutzt und auch nicht erneut genutzt werden, werden allerdings von<br />
diesem Verbotstatbestand nicht erfasst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht v.<br />
21.06.2006 – BverwG 9 A 28.05 -, Rdn. 43).<br />
Zwar ist eine Beeinträchtigung von Eiern und aktuell genutzten Nestern dadurch ausgeschlossen,<br />
dass – wie sich aus der Auflage in Ziff. 2.5.2 ergibt - die Gehölzrodungsarbeiten<br />
für die eigentliche Baumaßnahme und für die Herstellung der Hindernisfreiheit, die zu einer<br />
Entfernung aller Brutmöglichkeiten führen, nur in der Zeit vom 01.Oktober bis Ende Februar,<br />
und damit nur außerhalb der Brutsaison, durchgeführt werden dürfen.<br />
Wegen des Vorkommens von Höhlenbrütern im Waldbetroffenheitsbereich ist es jedoch nicht<br />
auszuschließen, dass bei der Rodung Niststätten beschädigt oder zerstört werden, die in der<br />
nächsten Brutsaison wiederum benutzt würden.<br />
Art. 9 Abs.1 Buchstabe a), Spiegelstrich 1 und 2 VSchRL lässt im Interesse der öffentlichen<br />
Sicherheit und der Sicherheit der Luftfahrt eine Abweichung von den Verboten des Art. 5<br />
VSchRL dann zu, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt. Die Abweichung<br />
darf gemäß Art. 13 VSchRL in Bezug auf die Erhaltung aller unter Art. 1 VSchRL fallenden<br />
Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.<br />
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:<br />
Vorstehend wurde unter Ziff. 16.4.3.2.1 festgestellt, dass „zwingende Gründe des überwiegenden<br />
öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Gründe“ ein Abweichen<br />
von Art.12 FFH-RL rechtfertigen.<br />
Diese Gründe schlagen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts „unter dem Blickwinkel<br />
der Sicherheit der Luftfahrt im Besonderen und der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen<br />
als Interessen zu Buche, die geeignet sind, sich gegenüber dem mit Art.5 VSchRL<br />
verfolgten Schutzziel durchzusetzen“ (Urteil vom 16.03.2006 – BVerwG 4 A 1073.04 – Rn.<br />
566).<br />
Gesichtspunkte, die im Fall des <strong>Flughafen</strong>ausbaus ein Abweichen von diesem Grundsatz<br />
rechtfertigen, sind nicht erkennbar.<br />
Im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrt wird zusätzlich auf die Ausführungen oben zu Ziff.<br />
8.2.2 hingewiesen.<br />
Zum Fehlen einer gangbaren Alternative und zum Verbleib der Population der geschützten<br />
Vogelarten in einem günstigen Erhaltungszustand wird auf die obigen Darlegungen zu Ziff.<br />
16.4.3.2.1 verwiesen.<br />
Das vorgelegte artenschutzrechtliche Gutachten (Unterlage 10.6, Abschnitt 6.2), schließlich,<br />
sieht den aktuellen Erhaltungszustand aller betroffenen Vogelarten als gewahrt an, weil sich<br />
die vorhabenbedingten Störungen insbesondere wegen des nur geringen Lebensraumverlustes,<br />
wegen des Vorhandenseins ausreichender Ersatz-Bruthabitate in den benachbarten<br />
Waldgebieten oder wegen der angeordneten Kompensationsmaßnahmen nicht auf die jeweilige<br />
Population auswirken.<br />
16.4.3.2.3 Art. 5 Buchst. d) VSchRL<br />
Der Verbotstatbestand des Art. 5 Buchstabe d VSchRL ist hingegen nicht erfüllt.<br />
Eine absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, ist danach<br />
verboten, sofern sie sich auf die Zielsetzung der VSchRL erheblich auswirkt.<br />
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.06.06 – BVerwG 9 A<br />
28.05 -, Rn. 44, ausgeführt:<br />
„…Eine solche Auswirkung ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden