Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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ler auf der Grundlage einer zulässigen Grobanalyse zu dem nachvollziehbaren und schlüssigem<br />
Ergebnis gekommen, dass die Variante mit einer Verlängerung in bestehender Bahnachse<br />
am ehesten geeignet ist, die von ihm verfolgten Planungsziele mit vertretbarem<br />
Aufwand zu erreichen, ohne dabei die mit der Durchführung verbundenen negativen Auswirkungen<br />
auf die öffentlichen und privaten Belange zu vernachlässigen.<br />
10.2.7<br />
Einwender fordern, dass die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Ablehnung der Verlängerung<br />
der SLB nach Osten im Zusammenhang mit dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> der Bezirksregierung<br />
<strong>Braunschweig</strong> vom 18.10.2000 (Verlängerung der SLB um 120 m nach Westen)<br />
im Rahmen der Gesamtbetrachtung des nunmehr anhängigen Planfeststellungsverfahrens<br />
mit geprüft werden müssten. Für die Prüfung der Variante „Osterweiterung bei<br />
gleichzeitiger Wiederherstellung der Situation von vor dem Jahr 2000 im Westen“ spreche<br />
auch die Möglichkeit, hiermit eine nicht unerhebliche Belastung der von dem <strong>Flughafen</strong> am<br />
stärksten Fluglärmbetroffenen Ortsteile Wenden und Bienrode zu erreichen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde stellt hierzu fest, dass die Planungen zu diesem Verfahren<br />
richtigerweise auf dem planfestgestellten Bestand des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong><br />
basieren. Ein Rückbau dieser Fläche ist von der <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong><br />
GmbH nicht geplant und beantragt und nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
auch nicht sinnvoll. Aufgrund der erforderlichen Länge der SLB würde ein Rückbau der<br />
Westverlängerung eine Verschiebung der SLB nach Osten um 120 m bedingen. Die Eingriffe<br />
in den wertvollen Waldbestand würden sich dabei weiter vergrößern. Diese wäre nicht hinnehmbar,<br />
da diesem zusätzlichen Waldeingriff lediglich geringe Entlastungen bei der Lärmexposition<br />
in Bienrode gegenüberstehen.<br />
10.2.8<br />
Verschiedene Einwender und Träger öffentlicher Belange führen aus, dass es nicht nachvollziehbar<br />
sei, die Alternative „Verlängerung der SLB auf 2 300 m in bestehender Ausrichtung“<br />
als raumverträglich zugrunde zu legen. Die zuständige Raumordnungsbehörde<br />
habe in einer öffentlichen Präsentation am 17.06.2004 die Variante mit einer Verschwenkung<br />
von 6 Grad als raumverträglichste Variante vorgestellt. Überraschenderweise komme der<br />
ZGB in seiner landesplanerischen Feststellung zu dem Ergebnis, dass dem nachfolgenden<br />
Planfeststellungsverfahren auch die Variante 1 b (Verlängerung auf 2 300 m in Verlängerung<br />
der vorhandenen SLB) zugrunde gelegt werden könne.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hält die landesplanerische Entscheidung der Raumordnungsbehörde<br />
vom 03.09.2004 durchaus für nachvollziehbar. Der ZGB hat in seiner Entscheidung<br />
dargelegt und überzeugend nachgewiesen, dass die Verlängerung der SLB in bestehender<br />
Ausrichtung unter Beachtung von Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich<br />
der Belange des Umweltschutzes vereinbar und mit den übrigen raumbedeutsamen<br />
Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abgewogen und<br />
grundsätzlich abgestimmt ist. Zwar hält sie unter Würdigung der überfachlichen und fachlichen<br />
Belange der Raumordnung die Variante mit einer Verschwenkung von 6 Grad für geringfügig<br />
günstiger – wobei sie die aktuelle Untersuchung der ornithologischen Bedeutung<br />
des Querumer Forstes noch nicht berücksichtigen konnte -, angesichts der dann erforderlichen<br />
Mehrinvestitionen von fast 8 Mio. EURO kommt jedoch das nachgeordnete Argument<br />
der erheblichen Mehrkosten zum Tragen. Insoweit stellt der ZGB richtigerweise fest, dass<br />
unter Würdigung dieses Sachverhaltes und unter Beachtung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung<br />
einschließlich der damit verbundenen Bestands- und Entwicklungsoptionen, die Variante<br />
1 b dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt werden kann.