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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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ler auf der Grundlage einer zulässigen Grobanalyse zu dem nachvollziehbaren und schlüssigem<br />

Ergebnis gekommen, dass die Variante mit einer Verlängerung in bestehender Bahnachse<br />

am ehesten geeignet ist, die von ihm verfolgten Planungsziele mit vertretbarem<br />

Aufwand zu erreichen, ohne dabei die mit der Durchführung verbundenen negativen Auswirkungen<br />

auf die öffentlichen und privaten Belange zu vernachlässigen.<br />

10.2.7<br />

Einwender fordern, dass die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Ablehnung der Verlängerung<br />

der SLB nach Osten im Zusammenhang mit dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> der Bezirksregierung<br />

<strong>Braunschweig</strong> vom 18.10.2000 (Verlängerung der SLB um 120 m nach Westen)<br />

im Rahmen der Gesamtbetrachtung des nunmehr anhängigen Planfeststellungsverfahrens<br />

mit geprüft werden müssten. Für die Prüfung der Variante „Osterweiterung bei<br />

gleichzeitiger Wiederherstellung der Situation von vor dem Jahr 2000 im Westen“ spreche<br />

auch die Möglichkeit, hiermit eine nicht unerhebliche Belastung der von dem <strong>Flughafen</strong> am<br />

stärksten Fluglärmbetroffenen Ortsteile Wenden und Bienrode zu erreichen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde stellt hierzu fest, dass die Planungen zu diesem Verfahren<br />

richtigerweise auf dem planfestgestellten Bestand des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong><br />

basieren. Ein Rückbau dieser Fläche ist von der <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong><br />

GmbH nicht geplant und beantragt und nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

auch nicht sinnvoll. Aufgrund der erforderlichen Länge der SLB würde ein Rückbau der<br />

Westverlängerung eine Verschiebung der SLB nach Osten um 120 m bedingen. Die Eingriffe<br />

in den wertvollen Waldbestand würden sich dabei weiter vergrößern. Diese wäre nicht hinnehmbar,<br />

da diesem zusätzlichen Waldeingriff lediglich geringe Entlastungen bei der Lärmexposition<br />

in Bienrode gegenüberstehen.<br />

10.2.8<br />

Verschiedene Einwender und Träger öffentlicher Belange führen aus, dass es nicht nachvollziehbar<br />

sei, die Alternative „Verlängerung der SLB auf 2 300 m in bestehender Ausrichtung“<br />

als raumverträglich zugrunde zu legen. Die zuständige Raumordnungsbehörde<br />

habe in einer öffentlichen Präsentation am 17.06.2004 die Variante mit einer Verschwenkung<br />

von 6 Grad als raumverträglichste Variante vorgestellt. Überraschenderweise komme der<br />

ZGB in seiner landesplanerischen Feststellung zu dem Ergebnis, dass dem nachfolgenden<br />

Planfeststellungsverfahren auch die Variante 1 b (Verlängerung auf 2 300 m in Verlängerung<br />

der vorhandenen SLB) zugrunde gelegt werden könne.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hält die landesplanerische Entscheidung der Raumordnungsbehörde<br />

vom 03.09.2004 durchaus für nachvollziehbar. Der ZGB hat in seiner Entscheidung<br />

dargelegt und überzeugend nachgewiesen, dass die Verlängerung der SLB in bestehender<br />

Ausrichtung unter Beachtung von Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich<br />

der Belange des Umweltschutzes vereinbar und mit den übrigen raumbedeutsamen<br />

Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abgewogen und<br />

grundsätzlich abgestimmt ist. Zwar hält sie unter Würdigung der überfachlichen und fachlichen<br />

Belange der Raumordnung die Variante mit einer Verschwenkung von 6 Grad für geringfügig<br />

günstiger – wobei sie die aktuelle Untersuchung der ornithologischen Bedeutung<br />

des Querumer Forstes noch nicht berücksichtigen konnte -, angesichts der dann erforderlichen<br />

Mehrinvestitionen von fast 8 Mio. EURO kommt jedoch das nachgeordnete Argument<br />

der erheblichen Mehrkosten zum Tragen. Insoweit stellt der ZGB richtigerweise fest, dass<br />

unter Würdigung dieses Sachverhaltes und unter Beachtung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung<br />

einschließlich der damit verbundenen Bestands- und Entwicklungsoptionen, die Variante<br />

1 b dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt werden kann.

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