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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Ziel des Vorhabens ist die Sicherung des Verkehrs- und Forschungsstandortes <strong>Flughafen</strong><br />

<strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong>. Dieses Ziel kann durch den relativ weit entfernt liegenden Militärflugplatz<br />

Celle nicht erbracht werden. <strong>Flughafen</strong>externe Alternativen scheiden insoweit aus,<br />

da sie im Widerspruch zu den auch unter Ziff. 8 dieses Beschlusses begründeten Planungszielen<br />

liegen. Zudem ist der Militärflugplatz Celle ausschließlich militärisch gewidmet und<br />

steht für die Nutzung als Forschungs- und Verkehrsflughafen nicht zur Verfügung. Die Verlagerung<br />

auf den ehemaligen militärischen Übungsplatz Wohld im Südosten von Lehre ist bereits<br />

in der Variantenvorprüfung im Rahmen des ROV geprüft worden. Diese Variante war zu<br />

verwerfen, da sie gravierende Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge hat, den übergeordneten<br />

Zielen der Raumordnung widerspricht und nicht der Genehmigung des <strong>Flughafen</strong>s<br />

<strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> und dessen Sicherungsanspruch entspricht.<br />

10.2. 2<br />

Es wird beanstandet, dass die Varianten-Vorauswahl insoweit fehlerhaft sei, als eine<br />

10 Grad Verschwenkung der SLB aus Lärmschutzgründen nicht in die nähere Variantenauswahl<br />

übernommen wurde. Aufgrund der Lärmvorteile dränge sich diese Variante auf. Insgesamt<br />

wird die Varianten-Vorauswahl für nicht geeignet gehalten, die sich aufdrängenden<br />

Varianten herauszufinden, da Kriterien und Ergebnis nicht nachvollziehbar seien.<br />

Im Rahmen des ROV wurden die verschiedenen Vorhabensalternativen von der zuständigen<br />

Raumordnungsbehörde auch unter Einbeziehung verschiedener Bürgerinitiativen geprüft.<br />

Dabei wurden sämtliche Drehalternativen in einer Studie „Variantenvoruntersuchung“ behandelt.<br />

Auf zwei 10 Grad-Varianten in der nördlichen und südlichen Lage wurde im Rahmen<br />

dieser Voruntersuchung im Detail eingegangen. Beide Varianten haben sich für eine weitergehende<br />

Betrachtung nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde auch aus Lärmschutzgründen<br />

nicht aufgedrängt. Es ist zwar festzustellen, dass der Ortsteil Bienrode bei einer 10<br />

Grad Verschwenkung entlastet wird, gleichzeitig gibt es jedoch zusätzliche Belastungen am<br />

Südrand von Waggum und es werden vorher nicht betroffene Gebiete neu belastet. Vor allem<br />

aber würden bei Achsverschwenkungen dieses Umfanges Gebäude der Firma Aerodata<br />

bzw. in Waggum die seitliche Übergangsfläche durchdringen und müssten entfernt werden<br />

(s.o.).Die Planfeststellungsbehörde hält insoweit die getroffene Entscheidung, die 10 Grad-<br />

Varianten im Vorfeld auszuscheiden, für gerechtfertigt.<br />

Sie ist in diesem Zusammenhang auch der Auffassung, dass im Rahmen einer solchen Variantenvorauswahl<br />

nicht für jede mögliche Abweichung von den nationalen Vorschriften zur<br />

Hindernisfreiheit und den internationalen Regelungen (ICAO Annex 14) eine entsprechende<br />

gesonderte Untersuchung durchzuführen ist. Es sind keine, sich aufdrängenden Varianten,<br />

fehlerhaft ausgeschieden worden. Vielmehr hält die Planfeststellungsbehörde die gewählten<br />

Kriterien und das Ergebnis für verständlich und nachvollziehbar.<br />

10.2.3<br />

Privateinwender beanstanden, dass das Kriterium der Vermeidung des Überflugs von besiedelten<br />

Gebieten in Lehre in der Varianten-Voruntersuchung nicht maßgeblich erscheint,<br />

da Flugzeuge in der Hauptbetriebsrichtung 26 über Lehre bereits eine Höhe von mehreren<br />

1 000 ft erreicht hätten. Sie halten für Lehre eine weitestmögliche Verschiebung nach Norden<br />

im Hinblick auf die Fluglärmbetroffenheit für optimal, da dann die Belastung vom dichter<br />

besiedelten Süden abrücke. Auch unter diesem Gesichtspunkt dränge sich die Variante mit<br />

einer Verschwenkung von 10 Grad geradezu auf.<br />

Die Planfeststellungsbehörde bestätigt, dass erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen<br />

durch den Überflug über Lehre aufgrund der Flughöhe in diesem Bereich nicht zu besorgen<br />

sind. Deshalb drängt sich für die Planfeststellungsbehörde eine Drehung um 10 Grad keineswegs<br />

auf, zumal sie mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Im Rahmen der Varianten-

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