Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Ziel des Vorhabens ist die Sicherung des Verkehrs- und Forschungsstandortes <strong>Flughafen</strong><br />
<strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong>. Dieses Ziel kann durch den relativ weit entfernt liegenden Militärflugplatz<br />
Celle nicht erbracht werden. <strong>Flughafen</strong>externe Alternativen scheiden insoweit aus,<br />
da sie im Widerspruch zu den auch unter Ziff. 8 dieses Beschlusses begründeten Planungszielen<br />
liegen. Zudem ist der Militärflugplatz Celle ausschließlich militärisch gewidmet und<br />
steht für die Nutzung als Forschungs- und Verkehrsflughafen nicht zur Verfügung. Die Verlagerung<br />
auf den ehemaligen militärischen Übungsplatz Wohld im Südosten von Lehre ist bereits<br />
in der Variantenvorprüfung im Rahmen des ROV geprüft worden. Diese Variante war zu<br />
verwerfen, da sie gravierende Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge hat, den übergeordneten<br />
Zielen der Raumordnung widerspricht und nicht der Genehmigung des <strong>Flughafen</strong>s<br />
<strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> und dessen Sicherungsanspruch entspricht.<br />
10.2. 2<br />
Es wird beanstandet, dass die Varianten-Vorauswahl insoweit fehlerhaft sei, als eine<br />
10 Grad Verschwenkung der SLB aus Lärmschutzgründen nicht in die nähere Variantenauswahl<br />
übernommen wurde. Aufgrund der Lärmvorteile dränge sich diese Variante auf. Insgesamt<br />
wird die Varianten-Vorauswahl für nicht geeignet gehalten, die sich aufdrängenden<br />
Varianten herauszufinden, da Kriterien und Ergebnis nicht nachvollziehbar seien.<br />
Im Rahmen des ROV wurden die verschiedenen Vorhabensalternativen von der zuständigen<br />
Raumordnungsbehörde auch unter Einbeziehung verschiedener Bürgerinitiativen geprüft.<br />
Dabei wurden sämtliche Drehalternativen in einer Studie „Variantenvoruntersuchung“ behandelt.<br />
Auf zwei 10 Grad-Varianten in der nördlichen und südlichen Lage wurde im Rahmen<br />
dieser Voruntersuchung im Detail eingegangen. Beide Varianten haben sich für eine weitergehende<br />
Betrachtung nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde auch aus Lärmschutzgründen<br />
nicht aufgedrängt. Es ist zwar festzustellen, dass der Ortsteil Bienrode bei einer 10<br />
Grad Verschwenkung entlastet wird, gleichzeitig gibt es jedoch zusätzliche Belastungen am<br />
Südrand von Waggum und es werden vorher nicht betroffene Gebiete neu belastet. Vor allem<br />
aber würden bei Achsverschwenkungen dieses Umfanges Gebäude der Firma Aerodata<br />
bzw. in Waggum die seitliche Übergangsfläche durchdringen und müssten entfernt werden<br />
(s.o.).Die Planfeststellungsbehörde hält insoweit die getroffene Entscheidung, die 10 Grad-<br />
Varianten im Vorfeld auszuscheiden, für gerechtfertigt.<br />
Sie ist in diesem Zusammenhang auch der Auffassung, dass im Rahmen einer solchen Variantenvorauswahl<br />
nicht für jede mögliche Abweichung von den nationalen Vorschriften zur<br />
Hindernisfreiheit und den internationalen Regelungen (ICAO Annex 14) eine entsprechende<br />
gesonderte Untersuchung durchzuführen ist. Es sind keine, sich aufdrängenden Varianten,<br />
fehlerhaft ausgeschieden worden. Vielmehr hält die Planfeststellungsbehörde die gewählten<br />
Kriterien und das Ergebnis für verständlich und nachvollziehbar.<br />
10.2.3<br />
Privateinwender beanstanden, dass das Kriterium der Vermeidung des Überflugs von besiedelten<br />
Gebieten in Lehre in der Varianten-Voruntersuchung nicht maßgeblich erscheint,<br />
da Flugzeuge in der Hauptbetriebsrichtung 26 über Lehre bereits eine Höhe von mehreren<br />
1 000 ft erreicht hätten. Sie halten für Lehre eine weitestmögliche Verschiebung nach Norden<br />
im Hinblick auf die Fluglärmbetroffenheit für optimal, da dann die Belastung vom dichter<br />
besiedelten Süden abrücke. Auch unter diesem Gesichtspunkt dränge sich die Variante mit<br />
einer Verschwenkung von 10 Grad geradezu auf.<br />
Die Planfeststellungsbehörde bestätigt, dass erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen<br />
durch den Überflug über Lehre aufgrund der Flughöhe in diesem Bereich nicht zu besorgen<br />
sind. Deshalb drängt sich für die Planfeststellungsbehörde eine Drehung um 10 Grad keineswegs<br />
auf, zumal sie mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Im Rahmen der Varianten-