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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Hinsichtlich der Einbeziehung des gerodeten Waldbereiches in die fluglärmtechnische Berechnung<br />

ist festzustellen, dass das Bodenrelief nicht zu berücksichtigen ist, da bereits bei<br />

einer Flughöhe über 100 m keine merklichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung festzustellen<br />

sind. Der Forderung war daher nicht zu entsprechen.<br />

- 89 -<br />

Alle Fluglärmberechnungen wurden von den Gutachtern nach den einschlägigen Anleitungen<br />

und technischen Richtlinien durchgeführt. Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik und<br />

entsprechend den für die Fluglärmberechnung anzuwendenden Berechnungsvorschriften<br />

werden das Bodenrelief, aber auch meteorologische Einflüsse nicht berücksichtigt, da sie bei<br />

den sich im Luftraum in relativ großer Höhe bewegenden Schallquellen unerheblich sind. Die<br />

höheren Schallemissionen beim Startvorgang wurden hingegen in den physikalisch-technischen<br />

Daten der jeweiligen Flugzeugklassen berücksichtigt. Insoweit wird auf Anlage 4 des<br />

lärmtechnischen Gutachtens verwiesen.<br />

Die Berechnung der so genannten 100 zu 100-Regel, die zwar für die Siedlungsbeschränkung,<br />

nicht aber für die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen von Bedeutung ist, wurde<br />

für den Ist-Zustand 2003, den Ausbaufall und den Prognose-Nullfall durchgeführt und die<br />

Ereignisse in dem vorgelegten Gutachten dargestellt. Der erhobenen Forderung ist somit<br />

entsprochen.<br />

Bezüglich der angesprochenen Seitentoleranz einer idealisierten Flugschneise ist festzustellen,<br />

dass unterschiedliche Korridorbreiten, die für den Anfang und das Ende eines jeden<br />

Streckenabschnitts beschrieben werden, berücksichtigt wurden. Entsprechende Angaben<br />

sind in den Kontrolldrucklisten der Flugstrecken (Anlage 3 des fluglärmtechnischen Gutachtens)<br />

im Einzelnen dokumentiert.<br />

Die Flugbewegungen der Absetzflugzeuge für den Fallschirmsprung wurden in den Fluglärmberechnungen<br />

berücksichtigt. Zu Gunsten der Anlieger wurde dabei davon ausgegangen,<br />

dass diese die Nordplatzrunde benutzen.<br />

Tatsächlich weisen die Flugverfahren für den Fallschirmsprung – wegen der Abhängigkeit<br />

von den jeweiligen Windverhältnissen – eine sehr große Streubreite auf, d. h. einzelne Immissionspunkte<br />

werden nur äußerst selten direkt überflogen. Im konkreten Fall bleiben daher<br />

die Steig- und Absetzflüge von Fallschirmspringermaschinen ohne Auswirkungen auf den<br />

äquivalenten Dauerschallpegel.<br />

Letztlich war auch der Antrag zurückzuweisen, reflektierenden Schall von Wohnhäusern bei<br />

der fluglärmtechnischen Berechnung zu berücksichtigen. Nach dem gegenwärtigen Stand<br />

der Technik und entsprechend den für Fluglärmberechnungen anzuwendenden Berechnungsvorschriften<br />

werden Schallreflektionen, anders als bei der Berechnung des Bodenlärms,<br />

nicht berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde sieht insoweit keine Veranlassung<br />

von bestimmten, veröffentlichten und standardisierten Rechenverfahren abzuweichen. Sie<br />

sieht hierfür auch deswegen kein Erfordernis, weil nach ihrer Auffassung die physikalischen<br />

Gesetzmäßigkeiten von Reflektionsvorgängen, insbesondere die möglichen Einfallswinkel<br />

von fliegenden Schallquellen auf Gebäude, zumindest für den zu berücksichtigenden Zeitraum<br />

der Einwirkung eines Fluggeräusches eine merkliche Reflektion ausschließt.<br />

14.1.1.3 Ergebnisse<br />

14.1.1.3.1<br />

Es wird von privaten Einwendern beanstandet, dass in dem schalltechnischen Gutachten für<br />

die Zone Leq 3 ≥ 60 dB(A) bis ≤ 62 dB(A) für die Realverteilung für den Ausbaufall gegenüber<br />

dem Ist-Zustand keine zusätzliche Wohnbebauung erfasst sei, in dem Plan 06 zur Anlage<br />

1 des lärmtechnischen Gutachtens jedoch deutlich werde, dass die Randbereiche beider<br />

Isophonen in Bienrode in der Wohnbebauung verlaufen. Gleiches gelte auch für die Dif-

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