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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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17.2 Einwendungen zur Beeinträchtigung der Erholung<br />

- 168 -<br />

Einwender und anerkannte Naturschutzvereine tragen vor, dass der Erholungsfunktion des<br />

Waldes ein herausragender Stellenwert zu kommt und nach Durchführung der Baumaßnahme<br />

wesentliche Teile des Waldes nicht mehr der Erholung zur Verfügung stehen. Eingriffsnahe<br />

Ausgleichsflächen stehen dagegen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung und<br />

die Attraktivität des Raumes als Naherholungsgebiet wird insbesondere durch Verlärmung<br />

verloren gehen. Traditionelle Wanderwege fallen ersatzlos weg. Es wird eine Querungsmöglichkeit<br />

über/unter der A 2 und ein besser ausgebauter Spazierweg parallel zur L 635 zur<br />

Brücke über die A 2 für sinnvoll gehalten. Zudem wird hinterfragt, ob eine konzentrierte Aufforstung<br />

im Bereich Bevenrode zielführend ist, da hier bereits ein reizvolles Landschaftsgebiet<br />

mit hohem Erholungswert besteht.<br />

Die Einwendungen und Forderungen waren zurückzuweisen.<br />

Der Verlust von Räumen für die Naherholung wird durch die Neugründung von Waldflächen<br />

nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde hinreichend kompensiert. Im Zuge der Realisierung<br />

der im naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorgesehenen Maßnahmen, das<br />

weitgehend dem landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liegt, werden die Voraussetzungen<br />

geschaffen, die eine Eignung des Gebietes im Eingriffsraum für die Zwecke der Naherholung<br />

gewährleisten. Die Beeinträchtigungen des für die Erholung wichtigen Wegenetzes<br />

werden im Zuge der Neuordnung des forstlichen Wegenetzes weitgehend wieder<br />

aufgehoben. Trotz Wegfall eines traditionellen Wanderweges bleiben die übrigen Waldbereiche<br />

über das verbleibende Wegesystem frei zugänglich. Zusätzliche Wegeverbindungen in<br />

der Schunteraue oder in Richtung Lehrer Wald werden von der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht für erforderlich gehalten, zumal auch eine zusätzliche Entwertung von Naherholungsgebieten<br />

in der Schunteraue durch die Erweiterung des <strong>Flughafen</strong>s nicht eintritt. Diese Flächen<br />

werden von dem Ausbau nicht erreicht. Auch zusätzliche Lärmbelastungen entstehen<br />

nicht, da die Zahl der Flugbewegungen nach der Prognose für das Jahr 2020 geringfügig<br />

abnimmt. Im Bereich des Hondelager Sportplatzes bleiben mehrere Rundwege durch den<br />

Querumer Forst, die von dem Sportplatz ausgehen, erhalten. Die Schaffung einer weiteren<br />

Querungsmöglichkeit der A 2 für Erholungssuchende ist nicht vorgesehen und war dem<br />

Maßnahmeträger auch nicht aufzuerlegen. Diese Querungsmöglichkeit liefe der angestrebten<br />

Maßnahme zur Minderung der Zerschneidungseffekte für Pflanzen und Tiere zuwider.<br />

Die zu diesem Zweck vorgesehenen Maßnahmen westlich von Hondelage sind geeignet, in<br />

Verbindung mit in der Rohrbruchgrabenniederung bereits erfolgten Renaturierungsmaßnahmen,<br />

die durch das Vorhaben verursachten Zerschneidungseffekte zu mindern. Es war aus<br />

diesem Grund und zu Gunsten anderer Maßnahmen auf die Anlage einer Landschaftsbrücke<br />

über die A 2 zu verzichten.<br />

Im Übrigen geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass grundsätzlich auch durch die<br />

Waldneugründungen im Bereich Bevenrode den Belangen der Erholung weiter Vorschub<br />

geleistet und der Erholungswert weiter gesteigert wird.<br />

Soweit vom Landkreis Helmstedt beanstandet wird, dass die Beurteilung der Auswirkungen<br />

auf das Schutzgut Landschaftsbild/Landschaftserleben aufgrund der Beschränkung der Untersuchung<br />

auf das in der UVS dargestellte Untersuchungsgebiet unzureichend ist, ist folgendes<br />

auszuführen:<br />

Im Zuge der Erstellung der UVS wurden entsprechend der bau- und anlagebedingten Auswirkungen<br />

bzw. der weiterreichenden betriebsbedingten Auswirkungen zwei Untersuchungsräume<br />

betrachtet. Bei offensichtlich weiterreichenden Auswirkungen, insbesondere der Flugbewegungen<br />

und des dadurch verursachten Lärms wurde ein deutlich über die Untersuchungsgebietsgrenzen<br />

hinausgehender Bereich in die Betrachtung einbezogen. Diese Vorgehensweise<br />

ist dem Maßnahmeträger auch ausdrücklich in der Festlegung des sachlichen<br />

und räumlichen Untersuchungsrahmens der Unteren Landesplanungsbehörde vom<br />

24.09.2002 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Antragskonferenz vom

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