Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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17.2 Einwendungen zur Beeinträchtigung der Erholung<br />
- 168 -<br />
Einwender und anerkannte Naturschutzvereine tragen vor, dass der Erholungsfunktion des<br />
Waldes ein herausragender Stellenwert zu kommt und nach Durchführung der Baumaßnahme<br />
wesentliche Teile des Waldes nicht mehr der Erholung zur Verfügung stehen. Eingriffsnahe<br />
Ausgleichsflächen stehen dagegen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung und<br />
die Attraktivität des Raumes als Naherholungsgebiet wird insbesondere durch Verlärmung<br />
verloren gehen. Traditionelle Wanderwege fallen ersatzlos weg. Es wird eine Querungsmöglichkeit<br />
über/unter der A 2 und ein besser ausgebauter Spazierweg parallel zur L 635 zur<br />
Brücke über die A 2 für sinnvoll gehalten. Zudem wird hinterfragt, ob eine konzentrierte Aufforstung<br />
im Bereich Bevenrode zielführend ist, da hier bereits ein reizvolles Landschaftsgebiet<br />
mit hohem Erholungswert besteht.<br />
Die Einwendungen und Forderungen waren zurückzuweisen.<br />
Der Verlust von Räumen für die Naherholung wird durch die Neugründung von Waldflächen<br />
nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde hinreichend kompensiert. Im Zuge der Realisierung<br />
der im naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorgesehenen Maßnahmen, das<br />
weitgehend dem landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liegt, werden die Voraussetzungen<br />
geschaffen, die eine Eignung des Gebietes im Eingriffsraum für die Zwecke der Naherholung<br />
gewährleisten. Die Beeinträchtigungen des für die Erholung wichtigen Wegenetzes<br />
werden im Zuge der Neuordnung des forstlichen Wegenetzes weitgehend wieder<br />
aufgehoben. Trotz Wegfall eines traditionellen Wanderweges bleiben die übrigen Waldbereiche<br />
über das verbleibende Wegesystem frei zugänglich. Zusätzliche Wegeverbindungen in<br />
der Schunteraue oder in Richtung Lehrer Wald werden von der Planfeststellungsbehörde<br />
nicht für erforderlich gehalten, zumal auch eine zusätzliche Entwertung von Naherholungsgebieten<br />
in der Schunteraue durch die Erweiterung des <strong>Flughafen</strong>s nicht eintritt. Diese Flächen<br />
werden von dem Ausbau nicht erreicht. Auch zusätzliche Lärmbelastungen entstehen<br />
nicht, da die Zahl der Flugbewegungen nach der Prognose für das Jahr 2020 geringfügig<br />
abnimmt. Im Bereich des Hondelager Sportplatzes bleiben mehrere Rundwege durch den<br />
Querumer Forst, die von dem Sportplatz ausgehen, erhalten. Die Schaffung einer weiteren<br />
Querungsmöglichkeit der A 2 für Erholungssuchende ist nicht vorgesehen und war dem<br />
Maßnahmeträger auch nicht aufzuerlegen. Diese Querungsmöglichkeit liefe der angestrebten<br />
Maßnahme zur Minderung der Zerschneidungseffekte für Pflanzen und Tiere zuwider.<br />
Die zu diesem Zweck vorgesehenen Maßnahmen westlich von Hondelage sind geeignet, in<br />
Verbindung mit in der Rohrbruchgrabenniederung bereits erfolgten Renaturierungsmaßnahmen,<br />
die durch das Vorhaben verursachten Zerschneidungseffekte zu mindern. Es war aus<br />
diesem Grund und zu Gunsten anderer Maßnahmen auf die Anlage einer Landschaftsbrücke<br />
über die A 2 zu verzichten.<br />
Im Übrigen geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass grundsätzlich auch durch die<br />
Waldneugründungen im Bereich Bevenrode den Belangen der Erholung weiter Vorschub<br />
geleistet und der Erholungswert weiter gesteigert wird.<br />
Soweit vom Landkreis Helmstedt beanstandet wird, dass die Beurteilung der Auswirkungen<br />
auf das Schutzgut Landschaftsbild/Landschaftserleben aufgrund der Beschränkung der Untersuchung<br />
auf das in der UVS dargestellte Untersuchungsgebiet unzureichend ist, ist folgendes<br />
auszuführen:<br />
Im Zuge der Erstellung der UVS wurden entsprechend der bau- und anlagebedingten Auswirkungen<br />
bzw. der weiterreichenden betriebsbedingten Auswirkungen zwei Untersuchungsräume<br />
betrachtet. Bei offensichtlich weiterreichenden Auswirkungen, insbesondere der Flugbewegungen<br />
und des dadurch verursachten Lärms wurde ein deutlich über die Untersuchungsgebietsgrenzen<br />
hinausgehender Bereich in die Betrachtung einbezogen. Diese Vorgehensweise<br />
ist dem Maßnahmeträger auch ausdrücklich in der Festlegung des sachlichen<br />
und räumlichen Untersuchungsrahmens der Unteren Landesplanungsbehörde vom<br />
24.09.2002 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Antragskonferenz vom