Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 51 -<br />
Dem Einwand, in das Raumordnungsverfahren hätte der Bebauungsplan „Forschungsflughafen-Südwest“<br />
der Stadt <strong>Braunschweig</strong> einbezogen werden müssen, ist entgegenzuhalten,<br />
dass die mit der Umsetzung dieses B-Planes verbundenen räumlichen Auswirkungen (z.B.<br />
hinsichtlich des An- und Abfahrtsverkehrs) nicht geeignet sind, an der Grundaussage der<br />
Raumordnungsbehörde zur Raumverträglichkeit des <strong>Flughafen</strong>ausbaus etwas zu ändern.<br />
Auch der Einwand, die Startbahnverlängerung hindere die Ortschaften Lehre und Wendhausen<br />
an der Erfüllung der ihnen durch das RROP zugewiesenen Schwerpunktaufgaben „Sicherung<br />
und Entwicklung von Wohnstätten“ sowie „Erholung“, ist zurückzuweisen. Lehre und<br />
Wendhausen können diese Aufgaben ohne Einschränkung erfüllen. Der lärmmedizinischen<br />
Beurteilung des Vorhabens ist zu entnehmen, dass in beiden Ortschaften sowohl im Hinblick<br />
auf die Maximalpegel als auch im Hinblick auf die äquivalenten Dauerschallpegel alle relevanten<br />
Beurteilungswerte deutlich unterschritten werden. Dort werden bei Leq3 von < 50<br />
dB(A) tags, selbst die Schwellenwerte unterschritten. Nachteilige erhebliche Auswirkungen<br />
durch Fluglärmimmissionen sind also nicht zu besorgen. Auch die vorhabensbedingten Beiträge<br />
zu den Kfz-Verkehrsimmissionen sind gering und können nicht zu solchen Auswirkungen<br />
führen. Deshalb ist auch eine Beeinträchtigung der Gemeindeentwicklung durch mögliche<br />
Siedlungsbeschränkungen nicht zu befürchten.<br />
Soweit sich Einwände gegen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des LROP<br />
auf Linien- und Touristikflüge beziehen, ist ihnen zu entgegnen, dass Veranlassung für das<br />
Ausbauvorhaben allein die Bereiche Luftfahrtforschung und Luftfahrttechnik am <strong>Flughafen</strong><br />
selbst sowie der Werkverkehr und der individuelle Geschäftsreiseverkehr aus der und in die<br />
Region geben, während Linien- und Touristikflüge in <strong>Braunschweig</strong> nicht in nennenswertem<br />
Umfang zu erwarten sind.<br />
Wenn dem Vorhaben entgegengehalten wird, es widerspreche dem Masterplan der „Initiative<br />
Luftverkehr für Deutschland“, wonach nur die acht wichtigsten Verkehrsflughäfen bedarfsgerecht<br />
ausgebaut werden sollen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Plan die Besonderheiten<br />
des in Rede stehenden Vorhabens nicht berücksichtigt, da er ausdrücklich keine<br />
Aussagen zu ggf. notwendigen Ausbauten von Regionalflughäfen trifft. Insbesondere steht er<br />
aber auch nicht im Widerspruch zu den oben genannten Zielen des LROP, im Übrigen<br />
kommt ihm keine rechtliche Verbindlichkeit zu.<br />
Der Vorwurf, es fehle ein schlüssiges Gesamtkonzept für alle Flughäfen Nord- und Ostdeutschlands,<br />
ist ebenfalls nicht geeignet, den Ausbau in Frage zu stellen. Anders als für die<br />
Verkehrswege Straße und Schiene gibt es für den <strong>Flughafen</strong>bau zwar keinen bundes- oder<br />
landesweiten Bedarfsplan.<br />
Es existiert aber das Luftverkehrskonzept der Landesregierung vom 21.12.2000. Dort heißt<br />
es zum Regional- und Forschungsflughafen <strong>Braunschweig</strong> unter Ziffer 24:<br />
„Die Landesregierung fördert und unterstützt daher im Rahmen ihrer Wirtschafts- und Verkehrspolitik<br />
die weitere Entwicklung des Regionalflughafens zu einem Forschungsflughafen….“<br />
10. Varianten<br />
10.1 Varianten zur Verlängerung der SLB<br />
Der Antragsteller hat die Planfeststellung für die Verlängerung der SLB auf 2 300 m in bestehender<br />
Ausrichtung beantragt. Eine andere Planungsalternative, die besser geeignet wäre,<br />
die Planungsziele zu erreichen, besteht nicht. Die Planfeststellungsbehörde kommt unter<br />
Abwägung der unterschiedlichen Belange zu der Feststellung, dass keine der im Verlauf des<br />
Planfeststellungsverfahrens unterbreiteten und in der Variantenvoruntersuchung ausgeschiedenen<br />
Alternativen zur Verlängerung der SLB geeignet sind, die mit der Planung ver-