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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Dem Einwand, in das Raumordnungsverfahren hätte der Bebauungsplan „Forschungsflughafen-Südwest“<br />

der Stadt <strong>Braunschweig</strong> einbezogen werden müssen, ist entgegenzuhalten,<br />

dass die mit der Umsetzung dieses B-Planes verbundenen räumlichen Auswirkungen (z.B.<br />

hinsichtlich des An- und Abfahrtsverkehrs) nicht geeignet sind, an der Grundaussage der<br />

Raumordnungsbehörde zur Raumverträglichkeit des <strong>Flughafen</strong>ausbaus etwas zu ändern.<br />

Auch der Einwand, die Startbahnverlängerung hindere die Ortschaften Lehre und Wendhausen<br />

an der Erfüllung der ihnen durch das RROP zugewiesenen Schwerpunktaufgaben „Sicherung<br />

und Entwicklung von Wohnstätten“ sowie „Erholung“, ist zurückzuweisen. Lehre und<br />

Wendhausen können diese Aufgaben ohne Einschränkung erfüllen. Der lärmmedizinischen<br />

Beurteilung des Vorhabens ist zu entnehmen, dass in beiden Ortschaften sowohl im Hinblick<br />

auf die Maximalpegel als auch im Hinblick auf die äquivalenten Dauerschallpegel alle relevanten<br />

Beurteilungswerte deutlich unterschritten werden. Dort werden bei Leq3 von < 50<br />

dB(A) tags, selbst die Schwellenwerte unterschritten. Nachteilige erhebliche Auswirkungen<br />

durch Fluglärmimmissionen sind also nicht zu besorgen. Auch die vorhabensbedingten Beiträge<br />

zu den Kfz-Verkehrsimmissionen sind gering und können nicht zu solchen Auswirkungen<br />

führen. Deshalb ist auch eine Beeinträchtigung der Gemeindeentwicklung durch mögliche<br />

Siedlungsbeschränkungen nicht zu befürchten.<br />

Soweit sich Einwände gegen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des LROP<br />

auf Linien- und Touristikflüge beziehen, ist ihnen zu entgegnen, dass Veranlassung für das<br />

Ausbauvorhaben allein die Bereiche Luftfahrtforschung und Luftfahrttechnik am <strong>Flughafen</strong><br />

selbst sowie der Werkverkehr und der individuelle Geschäftsreiseverkehr aus der und in die<br />

Region geben, während Linien- und Touristikflüge in <strong>Braunschweig</strong> nicht in nennenswertem<br />

Umfang zu erwarten sind.<br />

Wenn dem Vorhaben entgegengehalten wird, es widerspreche dem Masterplan der „Initiative<br />

Luftverkehr für Deutschland“, wonach nur die acht wichtigsten Verkehrsflughäfen bedarfsgerecht<br />

ausgebaut werden sollen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Plan die Besonderheiten<br />

des in Rede stehenden Vorhabens nicht berücksichtigt, da er ausdrücklich keine<br />

Aussagen zu ggf. notwendigen Ausbauten von Regionalflughäfen trifft. Insbesondere steht er<br />

aber auch nicht im Widerspruch zu den oben genannten Zielen des LROP, im Übrigen<br />

kommt ihm keine rechtliche Verbindlichkeit zu.<br />

Der Vorwurf, es fehle ein schlüssiges Gesamtkonzept für alle Flughäfen Nord- und Ostdeutschlands,<br />

ist ebenfalls nicht geeignet, den Ausbau in Frage zu stellen. Anders als für die<br />

Verkehrswege Straße und Schiene gibt es für den <strong>Flughafen</strong>bau zwar keinen bundes- oder<br />

landesweiten Bedarfsplan.<br />

Es existiert aber das Luftverkehrskonzept der Landesregierung vom 21.12.2000. Dort heißt<br />

es zum Regional- und Forschungsflughafen <strong>Braunschweig</strong> unter Ziffer 24:<br />

„Die Landesregierung fördert und unterstützt daher im Rahmen ihrer Wirtschafts- und Verkehrspolitik<br />

die weitere Entwicklung des Regionalflughafens zu einem Forschungsflughafen….“<br />

10. Varianten<br />

10.1 Varianten zur Verlängerung der SLB<br />

Der Antragsteller hat die Planfeststellung für die Verlängerung der SLB auf 2 300 m in bestehender<br />

Ausrichtung beantragt. Eine andere Planungsalternative, die besser geeignet wäre,<br />

die Planungsziele zu erreichen, besteht nicht. Die Planfeststellungsbehörde kommt unter<br />

Abwägung der unterschiedlichen Belange zu der Feststellung, dass keine der im Verlauf des<br />

Planfeststellungsverfahrens unterbreiteten und in der Variantenvoruntersuchung ausgeschiedenen<br />

Alternativen zur Verlängerung der SLB geeignet sind, die mit der Planung ver-

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