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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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14.1.1.1.4<br />

Einwender halten die zugrunde gelegte Lärmuntersuchung für fehlerhaft, da sie von unrealistisch<br />

niedrigen Flugbewegungszahlen und Maximalpegeln ausgehe. Sie halten ebenso die<br />

Entwicklung der Ultraleichtflugzeuge für unplausibel, da die in der Nähe befindlichen Flugplätze<br />

nicht in den Blick genommen wurden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hält die zugrunde gelegte Luftverkehrsprognose für plausibel.<br />

Sie beruht auf einer geeigneten Methode und ausreichenden Daten, wenngleich in einer<br />

Prognose naturgemäß Unsicherheiten liegen und das Eintreffen dieser Prognose letztlich<br />

abgewartet werden muss. Die Planfeststellungsbehörde geht zudem davon aus, dass künftige<br />

Fortschritte in der Vermeidung von Fluglärm zu weiteren jetzt nicht berücksichtigten<br />

Minderungen der maximalen A-Schallpegel führen werden. Für die Abschätzung der künftigen<br />

Entwicklung der allgemeinen Luftfahrt auf dem <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> bis<br />

zum Prognosejahr 2020 wurde hinsichtlich der jeweils relevanten Einflussgrößen ein aus<br />

heutiger Sicht wahrscheinliches Entwicklungsszenario festgelegt. Dieses Szenario unterscheidet<br />

allgemein wirkende Einflussgrößen, wie verfügbare Einkommen etc. und als lokal<br />

wirkende Einflussgröße, wie das Vorhandensein von Flugschulen u. a. Während die erste<br />

Gruppe der Einflussgrößen noch in einer bestimmten Bandbreite prognostizierbar ist, müssen<br />

bezüglich der zweiten Gruppe sinnvolle Annahmen getroffen werden. Die auftretenden<br />

Schwierigkeiten der Prognose bei Ultraleichtflugzeugen bleiben nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

jedoch aufgrund der vergleichsweise geringen Geräuschemission auch<br />

bei deutlich von der Prognose abweichenden Zahlen für die Berechnungsergebnisse der<br />

Fluglärmbelastung ohne merkliche Auswirkungen.<br />

14.1.1.1.5<br />

Vielfach wird beanstandet, dass der <strong>Flughafen</strong>unternehmer bei Genehmigung der uneingeschränkten<br />

Zulassung seine Genehmigung bis zur Kapazitätsgrenze ausnutzen und ein<br />

Mehrfaches dessen an Flugbewegungen abwickeln kann als prognostiziert sei. Im Erörterungstermin<br />

wurden insoweit Betriebsbeschränkungen gefordert und ein Antrag auf Flugkontingentierung<br />

gestellt.<br />

Die Forderungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde.<br />

Die zu erwartenden Luftverkehre wurden in der Luftverkehrsprognose nachvollziehbar hergeleitet<br />

und dargestellt und stellen für die Planfeststellungsbehörde eine plausible Grundlage<br />

für die Ermittlung und Beurteilung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Fluglärmsituation<br />

dar.<br />

Darüber hinaus aber hat sich die Planfeststellungsbehörde unter Ziffer 2.4 dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

(ausdrücklich) vorbehalten, die bei einer möglichen Überschreitung der<br />

prognostizierten Flugbewegungszahl für einen wirksamen Lärmschutz dann notwendigen<br />

Maßnahmen zu treffen. Hierdurch wird dem Lärmschutzinteresse der Anwohner nach Meinung<br />

der Planfeststellungsbehörde in ausreichendem Maße Rechnung getragen.<br />

14.1.1.1.6<br />

Von Einwendern wird angeführt, dass die Ausgangsdaten für die Nachtflugbewegungen für<br />

eine schalltechnische Berechnung nicht ausreichend seien. Der Ansatz von 160 Nachtflügen<br />

im Jahr sei verfehlt, da dem Vorhabensträger eine Kapazität von sechs Flügen pro Nacht<br />

genehmigt ist. Im Weiteren wird von einer Vielzahl von Einwendern im Erörterungstermin die<br />

Forderung erhoben, ein grundsätzliches Nachtflugverbot auszusprechen.<br />

Die Einwendungen und Forderungen hierzu waren zurückzuweisen.

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