Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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14.1.1.1.4<br />
Einwender halten die zugrunde gelegte Lärmuntersuchung für fehlerhaft, da sie von unrealistisch<br />
niedrigen Flugbewegungszahlen und Maximalpegeln ausgehe. Sie halten ebenso die<br />
Entwicklung der Ultraleichtflugzeuge für unplausibel, da die in der Nähe befindlichen Flugplätze<br />
nicht in den Blick genommen wurden.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hält die zugrunde gelegte Luftverkehrsprognose für plausibel.<br />
Sie beruht auf einer geeigneten Methode und ausreichenden Daten, wenngleich in einer<br />
Prognose naturgemäß Unsicherheiten liegen und das Eintreffen dieser Prognose letztlich<br />
abgewartet werden muss. Die Planfeststellungsbehörde geht zudem davon aus, dass künftige<br />
Fortschritte in der Vermeidung von Fluglärm zu weiteren jetzt nicht berücksichtigten<br />
Minderungen der maximalen A-Schallpegel führen werden. Für die Abschätzung der künftigen<br />
Entwicklung der allgemeinen Luftfahrt auf dem <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> bis<br />
zum Prognosejahr 2020 wurde hinsichtlich der jeweils relevanten Einflussgrößen ein aus<br />
heutiger Sicht wahrscheinliches Entwicklungsszenario festgelegt. Dieses Szenario unterscheidet<br />
allgemein wirkende Einflussgrößen, wie verfügbare Einkommen etc. und als lokal<br />
wirkende Einflussgröße, wie das Vorhandensein von Flugschulen u. a. Während die erste<br />
Gruppe der Einflussgrößen noch in einer bestimmten Bandbreite prognostizierbar ist, müssen<br />
bezüglich der zweiten Gruppe sinnvolle Annahmen getroffen werden. Die auftretenden<br />
Schwierigkeiten der Prognose bei Ultraleichtflugzeugen bleiben nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />
jedoch aufgrund der vergleichsweise geringen Geräuschemission auch<br />
bei deutlich von der Prognose abweichenden Zahlen für die Berechnungsergebnisse der<br />
Fluglärmbelastung ohne merkliche Auswirkungen.<br />
14.1.1.1.5<br />
Vielfach wird beanstandet, dass der <strong>Flughafen</strong>unternehmer bei Genehmigung der uneingeschränkten<br />
Zulassung seine Genehmigung bis zur Kapazitätsgrenze ausnutzen und ein<br />
Mehrfaches dessen an Flugbewegungen abwickeln kann als prognostiziert sei. Im Erörterungstermin<br />
wurden insoweit Betriebsbeschränkungen gefordert und ein Antrag auf Flugkontingentierung<br />
gestellt.<br />
Die Forderungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde.<br />
Die zu erwartenden Luftverkehre wurden in der Luftverkehrsprognose nachvollziehbar hergeleitet<br />
und dargestellt und stellen für die Planfeststellungsbehörde eine plausible Grundlage<br />
für die Ermittlung und Beurteilung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Fluglärmsituation<br />
dar.<br />
Darüber hinaus aber hat sich die Planfeststellungsbehörde unter Ziffer 2.4 dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
(ausdrücklich) vorbehalten, die bei einer möglichen Überschreitung der<br />
prognostizierten Flugbewegungszahl für einen wirksamen Lärmschutz dann notwendigen<br />
Maßnahmen zu treffen. Hierdurch wird dem Lärmschutzinteresse der Anwohner nach Meinung<br />
der Planfeststellungsbehörde in ausreichendem Maße Rechnung getragen.<br />
14.1.1.1.6<br />
Von Einwendern wird angeführt, dass die Ausgangsdaten für die Nachtflugbewegungen für<br />
eine schalltechnische Berechnung nicht ausreichend seien. Der Ansatz von 160 Nachtflügen<br />
im Jahr sei verfehlt, da dem Vorhabensträger eine Kapazität von sechs Flügen pro Nacht<br />
genehmigt ist. Im Weiteren wird von einer Vielzahl von Einwendern im Erörterungstermin die<br />
Forderung erhoben, ein grundsätzliches Nachtflugverbot auszusprechen.<br />
Die Einwendungen und Forderungen hierzu waren zurückzuweisen.