Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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19.3.16<br />
- 187 -<br />
Der Einwender lehnt die Inanspruchnahme von ihm gepachteter landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />
in der Gemarkung Hondelage ab, da dieses eine Existenzbedrohung seines Betriebes<br />
bedeuten würde.<br />
Die Einwendungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht stattgegeben wird.<br />
Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen konnte die<br />
Inanspruchnahme der vom Einwender genutzten Pachtflächen für Naturschutzmaßnahmen<br />
von ca. 9,6 ha auf ca. 7,6 ha reduziert werden. Soweit der Einwender durch die technische<br />
<strong>Flughafen</strong>planung betroffen ist, wird hierzu festgestellt, dass von den hierfür erforderlichen<br />
ca. 17 ha sich ca. 10,3 ha im Besitz der <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> GmbH befinden.<br />
Nach Kenntnis der Planfeststellungsbehörde ist der Pachtvertrag hierzu bereits gekündigt.<br />
Es verbleibt somit eine Inanspruchnahme von Pachtflächen in einer Größe von ca.<br />
14,3 ha.<br />
Eine Bedrohung der Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Einwenders ist<br />
im Einzelnen nicht dargelegt, angesichts des o. a. Sachverhaltes aber auch nicht zu befürchten.<br />
Der Einwender bewirtschaftet nach eigenen Angaben einen Betrieb mit einer landwirtschaftlichen<br />
Nutzfläche von ca. 317 ha. Dem Betrieb werden von dieser Betriebsfläche ca. 14,3 ha,<br />
das sind ca. 4,5 %, entzogen. Somit ist zwar die „Bagatellgrenze“ von 4 % überschritten,<br />
nicht aber die 5 %-Grenze, ab der in der Regel eine Existenzgefährdung in Betracht zu ziehen<br />
ist.<br />
Ungeachtet dessen hat die Planfeststellungsbehörde die Situation des Einwenders in ihre<br />
Abwägung einbezogen. Sie hat indes dem Interesse der Allgemeinheit an der Verwirklichung<br />
der Planung das größere Gewicht gegenüber einer Beeinträchtigung des eingerichteten und<br />
ausgeübten Gewerbebetriebes des Einwenders beigemessen.<br />
Soweit der Einwender für die Inanspruchnahme seiner Pachtflächen Ersatzland fordert, ist<br />
darauf zu verweisen, dass im Wege freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den<br />
Beteiligten solche Formen der Entschädigung gewählt werden können. Wenn eine gütliche<br />
Einigung nicht zustande kommt, muss die Frage der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde<br />
entschieden werden. Ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet, ist<br />
eine Frage des Vollzuges der Planungsentscheidung im Enteignungsverfahren. Das Bereitstellen<br />
von Ersatzland als eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung<br />
muss in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschießend erörtert und entschieden werden.<br />
19.3.17<br />
Der Einwender lehnt die Inanspruchnahme seiner Eigentumsflächen ab, da es sich um gute<br />
landwirtschaftlich nutzbare Böden handelt. Bezüglich der in Anspruch zu nehmenden Fläche<br />
für die Anflugbefeuerung befürchtet er wirtschaftliche Beeinträchtigungen durch die Strahlenausstoßwerte<br />
der Anflugbefeuerung; im übrigen sei die Anschnittfläche für die landwirtschaftlich<br />
genutzte Gesamtfläche nicht ausreichend erkennbar.<br />
Die Einwendungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht entsprochen wird.<br />
Nach der bisherigen Planung war eine Inanspruchnahme von Eigentumsflächen des Einwenders<br />
nicht vorgesehen. Aufgrund der Installation und der Erschließung der Anflugbefeuerung<br />
des <strong>Flughafen</strong>s ist die Inanspruchnahme des 11 963 m² großen Flurstückes 302/2,<br />
Flur 6, Gemarkung Waggum in einer Größe von 487 m² jedoch zwingend erforderlich. Die<br />
technische Gestaltung ist durch Sicherheitsanforderungen bedingt, die im internationalen<br />
Luftverkehr gelten und nicht über das schon vorgenommene Maß hinaus reduziert werden