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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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14.1.1 Einwendungen zum Fluglärm<br />

14.1.1.1 Eingangsgrößen<br />

14.1.1.1.1<br />

Von privaten Einwendern wie beanstandet, dass in der schalltechnischen Berechnung zum<br />

Fluglärm nicht aufgezeigt wird, worauf die Berechnung der Werte beruht, da die derzeit zugelassenen<br />

Maschinen sehr unterschiedliche Lärmpegel haben.<br />

- 86 -<br />

Die Einwendung ist mit Hinweis auf die Berücksichtigung und Anwendung der Anleitung zur<br />

Berechnung (AzB) zum Fluglärmgesetz zurückzuweisen. Da es praktisch nicht möglich ist,<br />

alle auf einem <strong>Flughafen</strong> verkehrenden Flugzeuge mit ihren genauen technischen Charakteristiken<br />

zu erfassen bzw. den Anteil jedes einzelnen Flugzeugtyps an den Flugbewegungen<br />

zu prognostizieren, wurden in der AzB (Bekanntmachung der Datenerfassungssysteme für<br />

die Ermittlung von Lärmschutzbereichen an zivilen (DES) und militärischen Flugplätzen<br />

(DES-MIL) sowie einer Anleitung zur Berechnung (AzB) – Bekanntmachung des Bundesministers<br />

des Innern vom 27.02.1975) bestimmte Flugzeugtypen mit ähnlichen technischen<br />

Parametern zu Flugzeuggruppen zusammengefasst, die jeweils in eine Start- und Landeklasse<br />

unterteilt werden. Dabei bilden die für die Schallimmission besonders wichtigen Daten,<br />

wie Antriebsart, Triebwerksleistung und Startgewicht die Grundlage dieser Klassifizierung.<br />

Die in der AzB veröffentlichten physikalisch-technischen Daten der Flugzeugklassen<br />

bilden eine der wesentlichen Grundlagen für die Durchführung verschiedener Berechnungen<br />

zur Beurteilung der Fluglärmbelastung und stellen in einer aktualisierten Fassung als AzB-99<br />

nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde eine ausreichende Grundlage zur Berechnung<br />

der maximalen A-Schallpegel für Flugzeuggruppen dar.<br />

14.1.1.1.2<br />

Es wird beanstandet, dass der Gleitwinkel für die Null-Variante aufgrund des Auslaufens einer<br />

Sondergenehmigung zur Anforderung an die Hindernisfreiheit von 3,5° auf 3° gesetzt<br />

wurde. Nach Auffassung eines Einwenders kann nicht davon ausgegangen werden, dass der<br />

<strong>Flughafen</strong> die Hindernisfreiheit herstellen kann.<br />

Die Einwendung wird für erledigt erklärt.<br />

Mit der nun planfestgestellten Maßnahme und der damit einhergehenden Einhaltung der Anforderungen<br />

an die Hindernisfreiheit ist eine Ausnahmegenehmigung nicht mehr erforderlich.<br />

Im Übrigen hält die Planfeststellungsbehörde den Ansatz von 3° als Gleitwinkel für die Null-<br />

Variante für korrekt, da der Maßnahmeträger auch ohne den nunmehr planfestgestellten<br />

Ausbau gezwungen wäre, die verbindlichen Anforderungen an die Hindernisfreiheit zu erfüllen<br />

und damit das Instrumentenlandesystem auf den üblichen Gleitwinkel von 3°einzustellen.<br />

14.1.1.1.3<br />

Von verschiedenen Einwendern wird beanstandet, dass Platzrunden nicht in die fluglärmtechnische<br />

Untersuchung einbezogen wurden, bzw. dass nicht nachvollziehbar sei, inwieweit<br />

trotz des Ansatzes der Platzrunden als nur eine Flugbewegung dieser noch auf der sicheren<br />

Seite liegt.<br />

Für die in der fluglärmtechnischen Untersuchung berücksichtigen Platzrunden gilt entsprechend<br />

den Bestimmungen der Berechnungsvorschriften der AzB wegen der besonderen<br />

Struktur der Flugverfahren und zur Berücksichtigung der Lästigkeit ein besonderes Berechnungsverfahren,<br />

das sowohl Start und Landung, den Horizontalflug und den Übergang auf<br />

Steigflug in den Horizontalflug bzw. aus dem Horizontalflug in den Landeanflug berücksichtigt.<br />

Dieses gesamte Flugverfahren wird als eine Flugbewegung beschrieben, so dass die<br />

fluglärmtechnische Untersuchung auch insoweit keinen Anlass zur Beanstandung bietet.

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