Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Der Ausbau ist mit den sonstigen sich aus § 2 Abs.2 ROG ergebenden Grundsätzen der<br />
Raumordnung, insbesondere mit den ökologischen und den dem Immissionsschutz dienenden<br />
Grundsätzen und den daraus entwickelten und in LROP und RROP festgelegten Raumordnungszielen<br />
vereinbar bzw. kann mit ihnen in Einklang gebracht werden. Das ergibt<br />
sich insbesondere daraus, dass die vorhabensbedingte Gesamtlärmbelastung gar nicht oder<br />
nur minimal zunehmen wird, ohne allerdings den für erhebliche Beeinträchtigungen relevanten<br />
Richtwert auch nur annährend zu erreichen, dass des weiteren im Bereich der Lufthygiene<br />
die zu erwartende Zusatzbelastung als irrelevant anzusehen ist und dass schließlich die<br />
vom Vorhaben hervorgerufenen erheblichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch<br />
die planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in vollem Umfang kompensiert<br />
werden (siehe dazu die Ausführungen in den Ziff. 14,15 und 16 dieses Beschlusses).<br />
An der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen und Grundsätzen von Landesplanung<br />
und Raumordnung ändert auch der Umstand nichts, dass der Ausbaubedarf – anders, als<br />
noch im Raumordnungsverfahren – nur mehr mit einer Standortsicherung der Forschungseinrichtungen<br />
pp. und einer Bewältigung des Aufkommens im Werk- und Gelegenheitsflugverkehr<br />
begründet wird, jedoch nicht mehr zusätzlich mit einer Erschließung des Marktpotenzials<br />
im Linien- und Charterverkehr und dass deshalb auch keine entsprechenden Infrastrukturmaßnahmen<br />
vorgesehen sind. Denn auch bei Wegfall des zuletzt genannten Grundes<br />
war im Rahmen der gebotenen Abwägung nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />
die oben dargestellte Übereinstimmung des Vorhabens mit raumordnerischen Grundsätzen<br />
und Zielen höher zu gewichten als die raumordnungsschädlichen Aspekte des Vorhabens.<br />
Das ergibt sich für sie einerseits aus der in Ziff. 8 dieses Beschlusses dargestellten<br />
großen Bedeutung des <strong>Flughafen</strong>ausbaus für den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort<br />
<strong>Braunschweig</strong>, andererseits daraus, dass sich – wie im vorhergehenden Absatz ausgeführt -<br />
die negativen Folgen des Ausbaus in Grenzen halten.<br />
Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde ist auch der im Raumordnungsverfahren nicht<br />
berücksichtigte Umstand, dass es sich bei den <strong>Flughafen</strong>erweiterungsflächen in Teilen um<br />
ein europäisches Vogelschutzgebiet handelt, nicht geeignet, an der Einschätzung etwas zu<br />
ändern, dass das Vorhaben als raumverträglich und die Zielabweichung als zulässig zu bewerten<br />
sind.<br />
Zwar führt diese andersartige ökologische Einschätzung der <strong>Flughafen</strong>erweiterungsflächen<br />
dazu, dass die sich aus ROG, LROP und RROP ergebenden dem Naturschutz dienenden<br />
Raumordnungsgrundsätze und –ziele mit deutlich höherem Gewicht in die Abwägung einzustellen<br />
waren. Trotzdem überwiegen nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde die<br />
raumordnungskonformen Gesichtspunkte des <strong>Flughafen</strong>ausbaus. Das ergibt sich daraus,<br />
dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
notwendig ist (vgl. Ziffer 16.3.2.2.2), dass eine zumutbare Alternative, den mit dem Projekt<br />
verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen,<br />
nicht besteht (vgl. Ziffer 16.3.2.2.1) und Maßnahmen planfestgestellt werden, die geeignet<br />
sind, den Zusammenhang des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ zu<br />
sichern (vgl. Ziffer 16.3.2.2.3).<br />
Auch der Forderung des LROP, besonders in waldarmen und dichter besiedelten Gebieten,<br />
zu denen auch die Stadt <strong>Braunschweig</strong> gehört, den Waldanteil zu erhöhen, trägt das Vorhaben<br />
in ausreichendem Maße Rechnung. Die Rodungsfläche beträgt ca. 33,4 ha, die Fläche<br />
des Waldumbaus ca. 36,92 ha, das sind zusammen ca. 70,33 ha Waldeingriffsfläche.<br />
Ca.159,31 ha Wald werden als Ausgleich oder Ersatz aufgeforstet. Die Gesamtwaldfläche<br />
vermindert sich also nicht, sondern erhöht sich vielmehr um ein Mehrfaches.<br />
Was die Kritik an der Belegenheit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Landkreis Gifhorn<br />
und damit an der Inanspruchnahme von Flächen innerhalb von Vorsorgegebieten für<br />
Landwirtschaft und für Natur und Landschaft anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass im<br />
Landkreis Gifhorn – vom Maßnahmenkomplex E 4 (Beberbach) abgesehen - keine Kompensationsmaßnahmen<br />
planfestgestellt werden.