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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Der Ausbau ist mit den sonstigen sich aus § 2 Abs.2 ROG ergebenden Grundsätzen der<br />

Raumordnung, insbesondere mit den ökologischen und den dem Immissionsschutz dienenden<br />

Grundsätzen und den daraus entwickelten und in LROP und RROP festgelegten Raumordnungszielen<br />

vereinbar bzw. kann mit ihnen in Einklang gebracht werden. Das ergibt<br />

sich insbesondere daraus, dass die vorhabensbedingte Gesamtlärmbelastung gar nicht oder<br />

nur minimal zunehmen wird, ohne allerdings den für erhebliche Beeinträchtigungen relevanten<br />

Richtwert auch nur annährend zu erreichen, dass des weiteren im Bereich der Lufthygiene<br />

die zu erwartende Zusatzbelastung als irrelevant anzusehen ist und dass schließlich die<br />

vom Vorhaben hervorgerufenen erheblichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch<br />

die planfestgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in vollem Umfang kompensiert<br />

werden (siehe dazu die Ausführungen in den Ziff. 14,15 und 16 dieses Beschlusses).<br />

An der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen und Grundsätzen von Landesplanung<br />

und Raumordnung ändert auch der Umstand nichts, dass der Ausbaubedarf – anders, als<br />

noch im Raumordnungsverfahren – nur mehr mit einer Standortsicherung der Forschungseinrichtungen<br />

pp. und einer Bewältigung des Aufkommens im Werk- und Gelegenheitsflugverkehr<br />

begründet wird, jedoch nicht mehr zusätzlich mit einer Erschließung des Marktpotenzials<br />

im Linien- und Charterverkehr und dass deshalb auch keine entsprechenden Infrastrukturmaßnahmen<br />

vorgesehen sind. Denn auch bei Wegfall des zuletzt genannten Grundes<br />

war im Rahmen der gebotenen Abwägung nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

die oben dargestellte Übereinstimmung des Vorhabens mit raumordnerischen Grundsätzen<br />

und Zielen höher zu gewichten als die raumordnungsschädlichen Aspekte des Vorhabens.<br />

Das ergibt sich für sie einerseits aus der in Ziff. 8 dieses Beschlusses dargestellten<br />

großen Bedeutung des <strong>Flughafen</strong>ausbaus für den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort<br />

<strong>Braunschweig</strong>, andererseits daraus, dass sich – wie im vorhergehenden Absatz ausgeführt -<br />

die negativen Folgen des Ausbaus in Grenzen halten.<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde ist auch der im Raumordnungsverfahren nicht<br />

berücksichtigte Umstand, dass es sich bei den <strong>Flughafen</strong>erweiterungsflächen in Teilen um<br />

ein europäisches Vogelschutzgebiet handelt, nicht geeignet, an der Einschätzung etwas zu<br />

ändern, dass das Vorhaben als raumverträglich und die Zielabweichung als zulässig zu bewerten<br />

sind.<br />

Zwar führt diese andersartige ökologische Einschätzung der <strong>Flughafen</strong>erweiterungsflächen<br />

dazu, dass die sich aus ROG, LROP und RROP ergebenden dem Naturschutz dienenden<br />

Raumordnungsgrundsätze und –ziele mit deutlich höherem Gewicht in die Abwägung einzustellen<br />

waren. Trotzdem überwiegen nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde die<br />

raumordnungskonformen Gesichtspunkte des <strong>Flughafen</strong>ausbaus. Das ergibt sich daraus,<br />

dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

notwendig ist (vgl. Ziffer 16.3.2.2.2), dass eine zumutbare Alternative, den mit dem Projekt<br />

verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen,<br />

nicht besteht (vgl. Ziffer 16.3.2.2.1) und Maßnahmen planfestgestellt werden, die geeignet<br />

sind, den Zusammenhang des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ zu<br />

sichern (vgl. Ziffer 16.3.2.2.3).<br />

Auch der Forderung des LROP, besonders in waldarmen und dichter besiedelten Gebieten,<br />

zu denen auch die Stadt <strong>Braunschweig</strong> gehört, den Waldanteil zu erhöhen, trägt das Vorhaben<br />

in ausreichendem Maße Rechnung. Die Rodungsfläche beträgt ca. 33,4 ha, die Fläche<br />

des Waldumbaus ca. 36,92 ha, das sind zusammen ca. 70,33 ha Waldeingriffsfläche.<br />

Ca.159,31 ha Wald werden als Ausgleich oder Ersatz aufgeforstet. Die Gesamtwaldfläche<br />

vermindert sich also nicht, sondern erhöht sich vielmehr um ein Mehrfaches.<br />

Was die Kritik an der Belegenheit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Landkreis Gifhorn<br />

und damit an der Inanspruchnahme von Flächen innerhalb von Vorsorgegebieten für<br />

Landwirtschaft und für Natur und Landschaft anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass im<br />

Landkreis Gifhorn – vom Maßnahmenkomplex E 4 (Beberbach) abgesehen - keine Kompensationsmaßnahmen<br />

planfestgestellt werden.

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