Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Im Übrigen ist eine Festschreibung von erhöhten Sicherheitsstandards für den nicht gewerblichen<br />
Verkehr aufgrund der entsprechenden Zulassung der Flugzeuge durch das LBA nicht<br />
erforderlich. Sie ist weder vom Maßnahmeträger noch von der Planfeststellungsbehörde zu<br />
beeinflussen noch kann sie Bestandteil eines <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es sein.<br />
Von Einwendern wird beanstandet, dass die Planunterlagen keine Aussage darüber treffen,<br />
wie eine Überprüfung des Flugbetriebs bei nicht aktivierter Kontrollzone erfolgt, um die Sicherheit<br />
zu gewährleisten. Zudem sei nicht geklärt, welche zusätzlichen Feuerlöschgeräte in<br />
dem Einzugsbereich zur Verfügung stehen müssen und ob die Feuerwache Lehre mit notwendigen<br />
Geräten und Löschstoffen ausgestattet ist.<br />
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> bei aktivierter<br />
Kontrollzone für Flüge nach Sichtflug- und Instrumentenflugbedingungen zugelassen<br />
ist. Bei nicht aktivierter Kontrollzone – somit während der Sommerzeit an Samstagen, Sonn-<br />
und Feiertagen – sind lediglich Flüge unter Sichtflugbedingungen zugelassen. Bei Bedarf<br />
kann jedoch die Kontrollzone kurzfristig für Instrumentenflüge aktiviert werden. Nicht angeflogen<br />
werden kann der <strong>Flughafen</strong> grundsätzlich außerhalb der Besetzzeiten.<br />
Bei nicht aktivierter Kontrollzone ist eine Überwachung des Flugbetriebs durch die Beauftragten<br />
für Luftsicherheit (BfL) gewährleistet.<br />
Die angesprochenen notwendigen und erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen am <strong>Flughafen</strong><br />
<strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> richten sich nach nationalen und internationalen Richtlinien. Die<br />
erforderlichen Vorkehrungen zur Umsetzung dieser Richtlinien sind vom Maßnahmeträger<br />
getroffen; Notfallpläne sind abgestimmt. Das über den <strong>Flughafen</strong>bereich hinausgehende<br />
Feuerwehr- und Rettungswesen befindet sich ausschließlich in der Verantwortung der örtlichen<br />
Feuerwehren und ist durch den <strong>Flughafen</strong> nicht beeinflussbar. Die aktuellen Notfallpläne<br />
der Feuerwehren können auch nach der Umsetzung der geplanten Maßnahme ihre<br />
Gültigkeit behalten; eine vorhabensbedingte Änderung ist für die Planfeststellungsbehörde<br />
nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die <strong>Flughafen</strong>feuerwehr in der Regel 24 Stunden besetzt und<br />
rückt bei Bedarf auch zu Hilfeleistungen außerhalb des <strong>Flughafen</strong>areals aus.<br />
13.1.2 Einwendungen zu Kerosinablässen<br />
Von Einwendern wird befürchtet, dass durch sehr niedrigen Überflug und ein erhöhtes Flugaufkommen<br />
eine vermehrte Kerosinverrieselung über den Gärten erfolgt und dadurch Gartenprodukte<br />
belastet und Gesundheitsgefährdungen durch Einatmen hervorgerufen werden.<br />
Die Einwender fordern daher eine Statistik über Kerosinablässe und ein Verbot zum Ablassen<br />
von Kerosin in den Flugzonen.<br />
Die Einwendungen waren zurückzuweisen.<br />
Bei einem Treibstoffablass im Flug handelt es sich ausschließlich um schnelles, notfallbedingtes<br />
Ablassen von Treibstoff. Diese Treibstoffschnellablässe können nur bei Langstreckenflugzeugen<br />
durchgeführt werden, die über entsprechende Ablassventile verfügen. Die<br />
derzeit und zukünftig am <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> verkehrenden Flugzeuge<br />
sind nicht mit Ablassventilen ausgerüstet, so dass ein Ablassen von Treibstoff im Flug bei<br />
den am <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> verkehrenden Flugzeugen daher technisch<br />
nicht möglich ist. Im Übrigen finden Treibstoffschnellablässe erfahrungsgemäß nur sehr selten<br />
statt. Vom BMVBS werden die über der Bundesrepublik Deutschland aufgetretenen Fälle<br />
von Treibstoffschnellablass statistisch erfasst. Die Statistik für das 2. Halbjahr 2003 weist<br />
insgesamt 15 Fälle von Treibstoffschnellablässen aus, von denen sieben Fälle auf militärische<br />
Flugzeuge entfallen. Die Planfeststellungsbehörde hält insoweit eine ergänzende Statistik<br />
oder auch die Forderung nach einem Verbot von Ablässen von Kerosin für nicht erforderlich.