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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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21.3.2.2.14<br />

Anerkannte Naturschutzvereine bemängeln, dass es offensichtlich keine systematische Untersuchung<br />

zum Bestand der Säugetiere, wie Siebenschläfer und Baumschläfer gegeben<br />

hat. Ebenso sei anzunehmen, dass die stark gefährdete Wildkatze auch durch den Planungsraum<br />

streife und Berücksichtigung finden müsse. Die naturschutzfachliche Bedeutung<br />

des Siekbruchs werde außer Acht gelassen, und die Berücksichtigung der stark gefährdeten<br />

Sumpfschrecke fehle ebenso wie eine Untersuchung des historischen Vorkommens der<br />

Zauneidechse sowie der Kammmolche, unter Berücksichtigung der Ölgräben.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist eine systematische Untersuchung weiterer<br />

Säugetiervorkommen neben den Fledermäusen nicht zwingend erforderlich. Auf Basis<br />

der Biotopkartierungen, der Alt- und Totholzerfassungen und der durchgeführten Pflanzen-<br />

und Tierartenerfassungen konnte die teilweise sehr hohe Bedeutung des Untersuchungsgebietes<br />

festgestellt und belegt werden. Den gleichen Nachweis unter Berücksichtigung<br />

anderer Tier- und Pflanzenarten wiederholt und nochmals zu führen, erscheint<br />

der Planfeststellungsbehörde nicht notwendig. Das Untersuchungsgebiet hat durch<br />

seine Biotopausstattung entsprechende Bedeutung auch für die angesprochenen Arten. Die<br />

Ausbreitung der Wildkatze nach Norden ist bekannt, konkrete Nachweise, dass diese Art die<br />

Wälder im Planungsraum durchstreift oder auch Zufallsbeobachtungen liegen dagegen nicht<br />

vor. Es ist jedoch festzustellen, dass die im LBP beschriebenen Kompensationsmaßnahmen<br />

geeignet sind, auch mögliche Beeinträchtigungen der Wildkatze sowie des Siebenschläfers<br />

und Baumschläfers zu kompensieren. Insbesondere die Kohärenzmaßnahme KM „Sicherung<br />

und Entwicklung von Alt- und Totholz“ im Waldgebiet „Sundern“ und die Maßnahme E 3 „Ersatzaufforstungen“<br />

im Bereich Bevenrode zielen darauf ab, die beeinträchtigten Habitatstrukturen<br />

zu sichern bzw. langfristig wieder herzustellen. Davon werden alle diese Strukturen<br />

nutzenden Arten profitieren und nicht nur die in gezielten Kartierungen erfassten Arten.<br />

Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bedeutung des Siekbruchs ist auszuführen, dass der<br />

Siekbruch mitten im Wald liegt und nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde damit<br />

kaum Lebensraum für die Sumpfschrecke sein kann. Soweit die südlich der Tiefen Straße<br />

liegenden Flächen des „Siekbruchanger“ gemeint sind, werden diese Flächen durch die Erweiterung<br />

des <strong>Flughafen</strong>geländes nicht erreicht, so dass erhebliche Auswirkungen auch<br />

nicht entstehen.<br />

Historische Vorkommen von Pflanzen und Tieren, auch wenn es sich um besonders geschützte<br />

Arten handelt, sind in diesem Planverfahren ohne Bedeutung, sofern es sich nicht<br />

um archäologisch wertvolle Lagerstätten handelt.<br />

Hinweise auf mögliche Vorkommen der Zauneidechse im Bereich des Untersuchungsgebietes,<br />

die von für diese Tierart erheblichen bau- und anlagebedingten Auswirkungen erreicht<br />

werden, liegen nicht vor.<br />

Bezüglich des Kammmolchvorkommens wurden im Jahr 2004 sämtliche Oberflächengewässer<br />

im Querumer Forst, die im Waldbetroffenheitsbereich liegen, untersucht. Im durch<br />

das Vorkommen direkt überbauten Bereich befindet sich ein Kleingewässer, in dem jedoch<br />

keine Kammmolche nachgewiesen wurden. In anderen Kleingewässern des Gebietes, auch<br />

unter Berücksichtigung der Ölgräben, wurde der Kammmolch festgestellt, eine Beeinträchtigung<br />

durch die Verlängerung der Start- und Landebahn in Form einer Überbauung<br />

von Laichgewässern ist hier jedoch nicht gegeben. Die Daten aus dem Jahr 2004 sind in den<br />

LBP eingeflossen und berücksichtigt.<br />

21.3.2.2.15<br />

Verschiedene Träger öffentlicher Belange beanstanden, dass das Erfordernis einer Landschaftsbrücke<br />

über die BAB A 2 als Grundlage einer Biotopvernetzung nicht sachgerecht geprüft<br />

wurde. Die Aussage in der UVS, dass die südlich der BAB A 2 gelegenen Waldflächen

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