Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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21.3.2.2.14<br />
Anerkannte Naturschutzvereine bemängeln, dass es offensichtlich keine systematische Untersuchung<br />
zum Bestand der Säugetiere, wie Siebenschläfer und Baumschläfer gegeben<br />
hat. Ebenso sei anzunehmen, dass die stark gefährdete Wildkatze auch durch den Planungsraum<br />
streife und Berücksichtigung finden müsse. Die naturschutzfachliche Bedeutung<br />
des Siekbruchs werde außer Acht gelassen, und die Berücksichtigung der stark gefährdeten<br />
Sumpfschrecke fehle ebenso wie eine Untersuchung des historischen Vorkommens der<br />
Zauneidechse sowie der Kammmolche, unter Berücksichtigung der Ölgräben.<br />
Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist eine systematische Untersuchung weiterer<br />
Säugetiervorkommen neben den Fledermäusen nicht zwingend erforderlich. Auf Basis<br />
der Biotopkartierungen, der Alt- und Totholzerfassungen und der durchgeführten Pflanzen-<br />
und Tierartenerfassungen konnte die teilweise sehr hohe Bedeutung des Untersuchungsgebietes<br />
festgestellt und belegt werden. Den gleichen Nachweis unter Berücksichtigung<br />
anderer Tier- und Pflanzenarten wiederholt und nochmals zu führen, erscheint<br />
der Planfeststellungsbehörde nicht notwendig. Das Untersuchungsgebiet hat durch<br />
seine Biotopausstattung entsprechende Bedeutung auch für die angesprochenen Arten. Die<br />
Ausbreitung der Wildkatze nach Norden ist bekannt, konkrete Nachweise, dass diese Art die<br />
Wälder im Planungsraum durchstreift oder auch Zufallsbeobachtungen liegen dagegen nicht<br />
vor. Es ist jedoch festzustellen, dass die im LBP beschriebenen Kompensationsmaßnahmen<br />
geeignet sind, auch mögliche Beeinträchtigungen der Wildkatze sowie des Siebenschläfers<br />
und Baumschläfers zu kompensieren. Insbesondere die Kohärenzmaßnahme KM „Sicherung<br />
und Entwicklung von Alt- und Totholz“ im Waldgebiet „Sundern“ und die Maßnahme E 3 „Ersatzaufforstungen“<br />
im Bereich Bevenrode zielen darauf ab, die beeinträchtigten Habitatstrukturen<br />
zu sichern bzw. langfristig wieder herzustellen. Davon werden alle diese Strukturen<br />
nutzenden Arten profitieren und nicht nur die in gezielten Kartierungen erfassten Arten.<br />
Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bedeutung des Siekbruchs ist auszuführen, dass der<br />
Siekbruch mitten im Wald liegt und nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde damit<br />
kaum Lebensraum für die Sumpfschrecke sein kann. Soweit die südlich der Tiefen Straße<br />
liegenden Flächen des „Siekbruchanger“ gemeint sind, werden diese Flächen durch die Erweiterung<br />
des <strong>Flughafen</strong>geländes nicht erreicht, so dass erhebliche Auswirkungen auch<br />
nicht entstehen.<br />
Historische Vorkommen von Pflanzen und Tieren, auch wenn es sich um besonders geschützte<br />
Arten handelt, sind in diesem Planverfahren ohne Bedeutung, sofern es sich nicht<br />
um archäologisch wertvolle Lagerstätten handelt.<br />
Hinweise auf mögliche Vorkommen der Zauneidechse im Bereich des Untersuchungsgebietes,<br />
die von für diese Tierart erheblichen bau- und anlagebedingten Auswirkungen erreicht<br />
werden, liegen nicht vor.<br />
Bezüglich des Kammmolchvorkommens wurden im Jahr 2004 sämtliche Oberflächengewässer<br />
im Querumer Forst, die im Waldbetroffenheitsbereich liegen, untersucht. Im durch<br />
das Vorkommen direkt überbauten Bereich befindet sich ein Kleingewässer, in dem jedoch<br />
keine Kammmolche nachgewiesen wurden. In anderen Kleingewässern des Gebietes, auch<br />
unter Berücksichtigung der Ölgräben, wurde der Kammmolch festgestellt, eine Beeinträchtigung<br />
durch die Verlängerung der Start- und Landebahn in Form einer Überbauung<br />
von Laichgewässern ist hier jedoch nicht gegeben. Die Daten aus dem Jahr 2004 sind in den<br />
LBP eingeflossen und berücksichtigt.<br />
21.3.2.2.15<br />
Verschiedene Träger öffentlicher Belange beanstanden, dass das Erfordernis einer Landschaftsbrücke<br />
über die BAB A 2 als Grundlage einer Biotopvernetzung nicht sachgerecht geprüft<br />
wurde. Die Aussage in der UVS, dass die südlich der BAB A 2 gelegenen Waldflächen