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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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21.3 Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG<br />

- 207 -<br />

Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt einzelfallbezogen auf der Grundlage der<br />

zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG durch Auslegung und Anwendung der<br />

umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen)<br />

auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt.<br />

Auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens einschließlich ihrer Wechselwirkungen nimmt die Planfeststellungsbehörde<br />

die Bewertung gem. § 12 UVPG vor. Als Maßstab für diese Bewertung werden<br />

die fachrechtlichen Zulassungsnormen herangezogen. Die Bewertung berücksichtigt daher<br />

die in den entsprechenden Fachkapiteln enthaltene Bewertung der jeweiligen Auswirkungen.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es durch die vorgesehenen Vermeidungs- und<br />

Verminderungsmaßnahmen nur noch in einzelnen Teilbereichen zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />

kommt. Durch die von der Planfeststellungsbehörde auferlegten naturschutzrechtlichen<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden diese Beeinträchtigungen in vollem Umfang<br />

kompensiert. Dies wird bei der Bewertung der Umweltauswirkungen berücksichtigt.<br />

21.3.1 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch<br />

Es ist festzustellen, dass durch die Verlängerung der Start- und Landebahn die Anzahl der<br />

dem Fluglärm ausgesetzten Anwohner ansteigt. Gegenüber dem Ist-Zustand 2003 und der<br />

Null-Variante ist für die Ausbauprognose 2020 eine Vergrößerung der ermittelten Fluglärmzonen<br />

zu verzeichnen. Nach dem Ergebnis des lärmmedizinischen Gutachtens werden jedoch<br />

die präventiven Bewertungskriterien äquivalenter Durchschallpegel und Maximalpegelhäufigkeit<br />

tags in bewohnten Gebieten unterschritten. Auch nachts ist ein ausreichender<br />

Lärmschutz gegeben, da die Flugbewegungen nachts auf sechs Ereignisse mit Maximalpegeln<br />

von 75 dB(A) beschränkt bleiben. An einem Immissionsort (Gaststätte Waggumer Weghaus),<br />

an dem der präventive Richtwert für erhebliche Belästigungen überschritten wird, ist<br />

durch eine entsprechende Auflage in Ziff. 2.4.3 dieses Beschlusses gewährleistet, dass bei<br />

Verwirklichung der Maßnahme keine erheblichen Lärmbelästigungen mehr auftreten. Die<br />

Auflage unter Ziff. 2.4.4 stellt den notwendigen Lärmschutz für Kindergärten und Schulen<br />

sicher.<br />

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und der begründeten Zurückweisung der Einwendungen zu<br />

lärmtechnischen Belangen wird auf Ziff. 14 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Auf der Grundlage der 22. und 23.BImSchV sowie der TA-Luft wurde eine luftschadstofftechnische<br />

Untersuchung mit den Parametern Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid,<br />

Russpartikel, Benzol und Feinstaub bezogen auf die prognostizierte Verkehrsfrequenz<br />

durchgeführt. Die Berechnung der Immissionsbeiträge hatte zum Ergebnis,<br />

dass Immissionen die Grenz/Beurteilungswerte für Luftschadstoffe vorhabensbedingt nicht<br />

überschreiten werden und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch<br />

auch hier nicht zu erwarten ist.<br />

Zu Einzelheiten und der Beurteilung von Einwendungen wird auf Ziff. 15 des Beschlusses<br />

verwiesen.<br />

Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktion entstehen durch zusätzlichen Flächenverbrauch.<br />

Es kommt zu einer Durchtrennung der erholungsrelevanten Wegeverbindungen<br />

am Westrand des Waldes. Ein Wanderparkplatz verliert seine Funktion, so dass die<br />

Erreichbarkeit des verbleibenden östlichen Waldgebietes erschwert wird. Die Wege „Prinzenweg“<br />

und „Breite Bahn“ als bedeutende erholungsrelevante Wegeverbindungen können<br />

im derzeitigen Zustand erhalten werden.

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