Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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21.3 Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG<br />
- 207 -<br />
Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt einzelfallbezogen auf der Grundlage der<br />
zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG durch Auslegung und Anwendung der<br />
umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen)<br />
auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt.<br />
Auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen<br />
des Vorhabens einschließlich ihrer Wechselwirkungen nimmt die Planfeststellungsbehörde<br />
die Bewertung gem. § 12 UVPG vor. Als Maßstab für diese Bewertung werden<br />
die fachrechtlichen Zulassungsnormen herangezogen. Die Bewertung berücksichtigt daher<br />
die in den entsprechenden Fachkapiteln enthaltene Bewertung der jeweiligen Auswirkungen.<br />
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es durch die vorgesehenen Vermeidungs- und<br />
Verminderungsmaßnahmen nur noch in einzelnen Teilbereichen zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />
kommt. Durch die von der Planfeststellungsbehörde auferlegten naturschutzrechtlichen<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden diese Beeinträchtigungen in vollem Umfang<br />
kompensiert. Dies wird bei der Bewertung der Umweltauswirkungen berücksichtigt.<br />
21.3.1 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch<br />
Es ist festzustellen, dass durch die Verlängerung der Start- und Landebahn die Anzahl der<br />
dem Fluglärm ausgesetzten Anwohner ansteigt. Gegenüber dem Ist-Zustand 2003 und der<br />
Null-Variante ist für die Ausbauprognose 2020 eine Vergrößerung der ermittelten Fluglärmzonen<br />
zu verzeichnen. Nach dem Ergebnis des lärmmedizinischen Gutachtens werden jedoch<br />
die präventiven Bewertungskriterien äquivalenter Durchschallpegel und Maximalpegelhäufigkeit<br />
tags in bewohnten Gebieten unterschritten. Auch nachts ist ein ausreichender<br />
Lärmschutz gegeben, da die Flugbewegungen nachts auf sechs Ereignisse mit Maximalpegeln<br />
von 75 dB(A) beschränkt bleiben. An einem Immissionsort (Gaststätte Waggumer Weghaus),<br />
an dem der präventive Richtwert für erhebliche Belästigungen überschritten wird, ist<br />
durch eine entsprechende Auflage in Ziff. 2.4.3 dieses Beschlusses gewährleistet, dass bei<br />
Verwirklichung der Maßnahme keine erheblichen Lärmbelästigungen mehr auftreten. Die<br />
Auflage unter Ziff. 2.4.4 stellt den notwendigen Lärmschutz für Kindergärten und Schulen<br />
sicher.<br />
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und der begründeten Zurückweisung der Einwendungen zu<br />
lärmtechnischen Belangen wird auf Ziff. 14 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Auf der Grundlage der 22. und 23.BImSchV sowie der TA-Luft wurde eine luftschadstofftechnische<br />
Untersuchung mit den Parametern Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid,<br />
Russpartikel, Benzol und Feinstaub bezogen auf die prognostizierte Verkehrsfrequenz<br />
durchgeführt. Die Berechnung der Immissionsbeiträge hatte zum Ergebnis,<br />
dass Immissionen die Grenz/Beurteilungswerte für Luftschadstoffe vorhabensbedingt nicht<br />
überschreiten werden und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch<br />
auch hier nicht zu erwarten ist.<br />
Zu Einzelheiten und der Beurteilung von Einwendungen wird auf Ziff. 15 des Beschlusses<br />
verwiesen.<br />
Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktion entstehen durch zusätzlichen Flächenverbrauch.<br />
Es kommt zu einer Durchtrennung der erholungsrelevanten Wegeverbindungen<br />
am Westrand des Waldes. Ein Wanderparkplatz verliert seine Funktion, so dass die<br />
Erreichbarkeit des verbleibenden östlichen Waldgebietes erschwert wird. Die Wege „Prinzenweg“<br />
und „Breite Bahn“ als bedeutende erholungsrelevante Wegeverbindungen können<br />
im derzeitigen Zustand erhalten werden.