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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Darüber hinaus ist die forstliche Maßgabe der Erhaltung historisch alter Waldstandorte als<br />

Gewährleistung der für Pflanzen und Tiere wichtigen Habitatkontinuität von Bedeutung. Auch<br />

lassen die aufgrund der notwendigen Hindernisfreiheit erforderlichen Wuchshöhenbeschränkungen<br />

auf den an das <strong>Flughafen</strong>gelände angrenzenden Waldflächen auf<br />

einer Fläche von ca. 36,92 ha eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zu.<br />

Durch die planfestgestellte Maßnahme wird der Wald in Westost-Richtung durchschnitten.<br />

Der westliche Waldrand besitzt eine Länge von ca. 500 m und wird ca. 600 m nach Osten<br />

verschoben. Es entstehen darüber hinaus neue Waldränder in Richtung Norden und Süden<br />

von jeweils ca. 1 150 m Länge.<br />

Die erheblichen Auswirkungen auf die Belange der Forstwirtschaft werden langfristig durch<br />

umfangreiche neue Aufforstungen gemindert. Neben Ersatzaufforstungen in einem Gesamtumfang<br />

von ca. 159,31 ha kommen Aufforstungen mit niederwaldartigem Charakter unter<br />

Hochspannungsleitungen sowie Gewässerrandstreifen, Baumreihen, Hecken und Waldrandgestaltungen<br />

hinzu.<br />

16.2.1 Einwendungen zu Waldbetroffenheiten<br />

16.2.1.1<br />

Forstbehörden und private Einwender weisen darauf hin, dass mit dem Vorhaben erhebliche<br />

Rodungen, Veränderungen und Zersplitterungen von Waldflächen verbunden<br />

sind. Sie halten die Vorgaben des § 1 NWaldLG für nicht berücksichtigt. Sie führen aus, dass<br />

das Bauvorhaben folgende nachteilige Wirkungen auf den Wald auslöst:<br />

- Kahlschlag mit nachfolgenden Baumaßnahmen<br />

- Kürzung von Bäumen zur Herstellung der Hindernisfreiheit<br />

- Zerschneidungseffekte der Waldinnen- und -außenränder<br />

- Zerschneidung bisher als Einheit bewirtschafteter Waldflächen<br />

- Betriebserschwernisse durch verkleinerte Wirtschaftseinheiten<br />

- Bodenverschlechterungen durch plötzliche Freilage<br />

- Veränderung des Wasserregimes<br />

- Durch die Zerschneidung erhöhtes Immissionsrisiko<br />

- Barrierewirkung für „wenig bewegliche“ Pflanzen- und Tierarten<br />

- Zerstörung von hochwertigen nicht kompensierbaren Altholzparzellen<br />

- Zerstörung wichtiger Nahrungs- und Bruträume besonders geschützter Vogelarten<br />

Darüber hinaus bedeute der Eingriff für Waldbesitzer eine deutliche Minderung des Marktwertes<br />

ihres Betriebsteils, eine deutliche Ertragsverschlechterung im Zuge der Bewirtschaftung<br />

sowie eine Verminderung der vorhandenen Arbeitsplätze im Wald.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat bei der rechtlichen Absicherung der beantragten Verlängerung<br />

der Start- und Landebahn die Zweckbestimmung des NWaldLG beachtet. Sie ist<br />

der Auffassung, nach Abwägung auch der wald- und forstrechtlichen Belange und unter Berücksichtigung<br />

der planfestgestellten Ersatzaufforstungen, dass die Nutzfunktion, die Schutzfunktion<br />

sowie die Erholungsfunktion des Waldes insgesamt erhalten bleibt. Zwar sind Kahlschläge<br />

im Erweiterungsgelände des <strong>Flughafen</strong>s und teilweise zur Erhaltung der Hindernisfreiheit<br />

notwendig, aber es sollen Kronenschnitte bzw. Baumkürzungen diesen Eingriff mildern,<br />

um starkes, stehendes Totholz als Lebensraum zu sichern.<br />

Der Verlust von Altholzparzellen, also alte Waldstandorte, und von Brut- bzw. Lebensräumen<br />

bezieht sich ebenfalls auf das erweiterte <strong>Flughafen</strong>gelände und die Ostumfahrung. Die größtenteils<br />

wieder bestockte Anflugbefeuerungsschneise und die Regenrückhaltebecken erschließen<br />

jedoch zum Teil anderen Arten neue Lebensräume. Die Planfeststellungsbehörde<br />

verkennt nicht, dass bei der Herstellung des Erweiterungsgeländes des <strong>Flughafen</strong>s ein-

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