Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Darüber hinaus ist die forstliche Maßgabe der Erhaltung historisch alter Waldstandorte als<br />
Gewährleistung der für Pflanzen und Tiere wichtigen Habitatkontinuität von Bedeutung. Auch<br />
lassen die aufgrund der notwendigen Hindernisfreiheit erforderlichen Wuchshöhenbeschränkungen<br />
auf den an das <strong>Flughafen</strong>gelände angrenzenden Waldflächen auf<br />
einer Fläche von ca. 36,92 ha eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zu.<br />
Durch die planfestgestellte Maßnahme wird der Wald in Westost-Richtung durchschnitten.<br />
Der westliche Waldrand besitzt eine Länge von ca. 500 m und wird ca. 600 m nach Osten<br />
verschoben. Es entstehen darüber hinaus neue Waldränder in Richtung Norden und Süden<br />
von jeweils ca. 1 150 m Länge.<br />
Die erheblichen Auswirkungen auf die Belange der Forstwirtschaft werden langfristig durch<br />
umfangreiche neue Aufforstungen gemindert. Neben Ersatzaufforstungen in einem Gesamtumfang<br />
von ca. 159,31 ha kommen Aufforstungen mit niederwaldartigem Charakter unter<br />
Hochspannungsleitungen sowie Gewässerrandstreifen, Baumreihen, Hecken und Waldrandgestaltungen<br />
hinzu.<br />
16.2.1 Einwendungen zu Waldbetroffenheiten<br />
16.2.1.1<br />
Forstbehörden und private Einwender weisen darauf hin, dass mit dem Vorhaben erhebliche<br />
Rodungen, Veränderungen und Zersplitterungen von Waldflächen verbunden<br />
sind. Sie halten die Vorgaben des § 1 NWaldLG für nicht berücksichtigt. Sie führen aus, dass<br />
das Bauvorhaben folgende nachteilige Wirkungen auf den Wald auslöst:<br />
- Kahlschlag mit nachfolgenden Baumaßnahmen<br />
- Kürzung von Bäumen zur Herstellung der Hindernisfreiheit<br />
- Zerschneidungseffekte der Waldinnen- und -außenränder<br />
- Zerschneidung bisher als Einheit bewirtschafteter Waldflächen<br />
- Betriebserschwernisse durch verkleinerte Wirtschaftseinheiten<br />
- Bodenverschlechterungen durch plötzliche Freilage<br />
- Veränderung des Wasserregimes<br />
- Durch die Zerschneidung erhöhtes Immissionsrisiko<br />
- Barrierewirkung für „wenig bewegliche“ Pflanzen- und Tierarten<br />
- Zerstörung von hochwertigen nicht kompensierbaren Altholzparzellen<br />
- Zerstörung wichtiger Nahrungs- und Bruträume besonders geschützter Vogelarten<br />
Darüber hinaus bedeute der Eingriff für Waldbesitzer eine deutliche Minderung des Marktwertes<br />
ihres Betriebsteils, eine deutliche Ertragsverschlechterung im Zuge der Bewirtschaftung<br />
sowie eine Verminderung der vorhandenen Arbeitsplätze im Wald.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat bei der rechtlichen Absicherung der beantragten Verlängerung<br />
der Start- und Landebahn die Zweckbestimmung des NWaldLG beachtet. Sie ist<br />
der Auffassung, nach Abwägung auch der wald- und forstrechtlichen Belange und unter Berücksichtigung<br />
der planfestgestellten Ersatzaufforstungen, dass die Nutzfunktion, die Schutzfunktion<br />
sowie die Erholungsfunktion des Waldes insgesamt erhalten bleibt. Zwar sind Kahlschläge<br />
im Erweiterungsgelände des <strong>Flughafen</strong>s und teilweise zur Erhaltung der Hindernisfreiheit<br />
notwendig, aber es sollen Kronenschnitte bzw. Baumkürzungen diesen Eingriff mildern,<br />
um starkes, stehendes Totholz als Lebensraum zu sichern.<br />
Der Verlust von Altholzparzellen, also alte Waldstandorte, und von Brut- bzw. Lebensräumen<br />
bezieht sich ebenfalls auf das erweiterte <strong>Flughafen</strong>gelände und die Ostumfahrung. Die größtenteils<br />
wieder bestockte Anflugbefeuerungsschneise und die Regenrückhaltebecken erschließen<br />
jedoch zum Teil anderen Arten neue Lebensräume. Die Planfeststellungsbehörde<br />
verkennt nicht, dass bei der Herstellung des Erweiterungsgeländes des <strong>Flughafen</strong>s ein-