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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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folgten Ziele unter geringerer Inanspruchnahme öffentlicher und privater Belange zu erreichen<br />

und dass keine weiteren Alternativen ernsthaft in Betracht kommen.<br />

- 52 -<br />

Zu berücksichtigen war hierbei insbesondere auch das Ergebnis des für den Ausbau des<br />

<strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> durchgeführten ROV. Als Ergebnis wurde von der<br />

zuständigen Raumordnungsbehörde festgestellt, dass die Verlängerung der SLB auf<br />

2 300 m in bestehender Bahnausrichtung unter Beachtung der in der landesplanerischen<br />

Feststellung vom 03.09.2004 aufgeführten Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung<br />

einschließlich der Belange des Umweltschutzes vereinbar ist. Unter Würdigung aller<br />

relevanten Sachverhalte und unter Beachtung der luftrechtlichen Genehmigung des <strong>Flughafen</strong>s<br />

<strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> einschließlich der damit verbundenen Bestands- und Entwicklungsoption<br />

hält die Planfeststellungsbehörde diese Variante für die am besten geeignete<br />

Variante.<br />

Sie hat zuvor untersucht und in die Abwägung einbezogen, welche Alternativen zum geplanten<br />

Ausbau ernsthaft in Betracht kommen oder sich aufdrängen. Sie hat weiter auch die<br />

Alternativen untersucht, mit denen die mit der Planung verfolgten Ziele unter geringeren Opfern<br />

der entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belange erreicht werden können.<br />

Bezüglich der Intensität der Prüfung von Alternativen ist das Abwägungsgebot erfüllt, wenn<br />

die Vor- und Nachteile in einer solchen Intensität ermittelt wurden, dass auf einer hinreichenden<br />

detaillierten sachlich richtigen Grundlage abgewogen werden kann. Die Planfeststellungsbehörde<br />

genügt dabei ihrer Pflicht, wenn sie die wesentlichen Besonderheiten der jeweiligen<br />

Alternativen beurteilen kann. Im vorliegenden Fall wurden der hier festgestellten<br />

Lösung nachfolgende Alternativen gegenübergestellt:<br />

10.1.1 Null-Variante 2020<br />

Im Rahmen der Null-Variante 2020 hat die Planfeststellungsbehörde sowohl prognostisch als<br />

auch planerisch beurteilt, wie sich die zukünftige Situation am <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> –<br />

<strong>Wolfsburg</strong> darstellen würde, wenn die SLB nicht verlängert werden würde.<br />

Die Null-Variante ist zunächst durch ein im Vergleich zum Ausbaufall geringeres Flugverkehrsaufkommen<br />

gekennzeichnet. 26 400 Flugbewegungen bei der Null-Variante stehen 30<br />

800 Flugbewegungen im Ausbaufall gegenüber.<br />

Der Einsatz größerer Flugzeugmuster und der Bau einer Ostumfahrung entfallen.<br />

Die Lärmkonturen verändern sich nur minimal.<br />

Der Eingriff in Natur und Landschaft stellt sich, verglichen mit der Ausbauvariante, zweifellos<br />

als geringer dar. Dabei ist allerdings folgendes zu berücksichtigen:<br />

Für die derzeitige Situation im östlichen An- und Abflugbereich besteht eine Ausnahmegenehmigung<br />

des BMVBS für die Inanspruchnahme einer An- und Abflugfläche mit einer Neigung<br />

von 1:30. Seitens des BMVBS und der DFS wird eine Anpassung der Hindernissituation<br />

an die aktuellen Richtlinien gefordert, d. h., die Einhaltung eines Neigungswinkels von<br />

1:50. Diese Anpassung würde zur Herstellung einer Hindernisfreiheit auf einer ca. 43 ha<br />

großen Waldfläche und damit zu einem massiven Waldverlust führen. Die derzeitige Hindernissituation<br />

wird von DFS und BMVBS nur noch wegen des <strong>Flughafen</strong>ausbauprojekts, das<br />

Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist, geduldet. Es ist deshalb zu erwarten,<br />

dass bei einem Scheitern dieses Vorhabens die vorgenannten Behörden auf einer zeitnahen<br />

Umsetzung der Richtlinien bestehen werden.<br />

Bei Beurteilung der negativen Auswirkungen der Ausbauvariante auf Natur und Landschaft<br />

war auch die Kompensierbarkeit des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie die Gewährleistung<br />

des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 durch entsprechende<br />

kohärenzsichernde Maßnahmen zu beachten.

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