Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
folgten Ziele unter geringerer Inanspruchnahme öffentlicher und privater Belange zu erreichen<br />
und dass keine weiteren Alternativen ernsthaft in Betracht kommen.<br />
- 52 -<br />
Zu berücksichtigen war hierbei insbesondere auch das Ergebnis des für den Ausbau des<br />
<strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> durchgeführten ROV. Als Ergebnis wurde von der<br />
zuständigen Raumordnungsbehörde festgestellt, dass die Verlängerung der SLB auf<br />
2 300 m in bestehender Bahnausrichtung unter Beachtung der in der landesplanerischen<br />
Feststellung vom 03.09.2004 aufgeführten Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung<br />
einschließlich der Belange des Umweltschutzes vereinbar ist. Unter Würdigung aller<br />
relevanten Sachverhalte und unter Beachtung der luftrechtlichen Genehmigung des <strong>Flughafen</strong>s<br />
<strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> einschließlich der damit verbundenen Bestands- und Entwicklungsoption<br />
hält die Planfeststellungsbehörde diese Variante für die am besten geeignete<br />
Variante.<br />
Sie hat zuvor untersucht und in die Abwägung einbezogen, welche Alternativen zum geplanten<br />
Ausbau ernsthaft in Betracht kommen oder sich aufdrängen. Sie hat weiter auch die<br />
Alternativen untersucht, mit denen die mit der Planung verfolgten Ziele unter geringeren Opfern<br />
der entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belange erreicht werden können.<br />
Bezüglich der Intensität der Prüfung von Alternativen ist das Abwägungsgebot erfüllt, wenn<br />
die Vor- und Nachteile in einer solchen Intensität ermittelt wurden, dass auf einer hinreichenden<br />
detaillierten sachlich richtigen Grundlage abgewogen werden kann. Die Planfeststellungsbehörde<br />
genügt dabei ihrer Pflicht, wenn sie die wesentlichen Besonderheiten der jeweiligen<br />
Alternativen beurteilen kann. Im vorliegenden Fall wurden der hier festgestellten<br />
Lösung nachfolgende Alternativen gegenübergestellt:<br />
10.1.1 Null-Variante 2020<br />
Im Rahmen der Null-Variante 2020 hat die Planfeststellungsbehörde sowohl prognostisch als<br />
auch planerisch beurteilt, wie sich die zukünftige Situation am <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> –<br />
<strong>Wolfsburg</strong> darstellen würde, wenn die SLB nicht verlängert werden würde.<br />
Die Null-Variante ist zunächst durch ein im Vergleich zum Ausbaufall geringeres Flugverkehrsaufkommen<br />
gekennzeichnet. 26 400 Flugbewegungen bei der Null-Variante stehen 30<br />
800 Flugbewegungen im Ausbaufall gegenüber.<br />
Der Einsatz größerer Flugzeugmuster und der Bau einer Ostumfahrung entfallen.<br />
Die Lärmkonturen verändern sich nur minimal.<br />
Der Eingriff in Natur und Landschaft stellt sich, verglichen mit der Ausbauvariante, zweifellos<br />
als geringer dar. Dabei ist allerdings folgendes zu berücksichtigen:<br />
Für die derzeitige Situation im östlichen An- und Abflugbereich besteht eine Ausnahmegenehmigung<br />
des BMVBS für die Inanspruchnahme einer An- und Abflugfläche mit einer Neigung<br />
von 1:30. Seitens des BMVBS und der DFS wird eine Anpassung der Hindernissituation<br />
an die aktuellen Richtlinien gefordert, d. h., die Einhaltung eines Neigungswinkels von<br />
1:50. Diese Anpassung würde zur Herstellung einer Hindernisfreiheit auf einer ca. 43 ha<br />
großen Waldfläche und damit zu einem massiven Waldverlust führen. Die derzeitige Hindernissituation<br />
wird von DFS und BMVBS nur noch wegen des <strong>Flughafen</strong>ausbauprojekts, das<br />
Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist, geduldet. Es ist deshalb zu erwarten,<br />
dass bei einem Scheitern dieses Vorhabens die vorgenannten Behörden auf einer zeitnahen<br />
Umsetzung der Richtlinien bestehen werden.<br />
Bei Beurteilung der negativen Auswirkungen der Ausbauvariante auf Natur und Landschaft<br />
war auch die Kompensierbarkeit des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie die Gewährleistung<br />
des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 durch entsprechende<br />
kohärenzsichernde Maßnahmen zu beachten.