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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Die Anfechtungsklage gegen den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat gem. § 10 Abs. 6 LuftVG<br />

keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach<br />

§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />

des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es bzw. nach dem Ende der Auslegungsfrist gestellt<br />

und begründet werden.<br />

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt,<br />

durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden<br />

können sich auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen<br />

des höheren Dienstes vertreten lassen.<br />

Die Klage ist gegen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttinger<br />

Chaussee 76 a, 30453 Hannover zu richten.<br />

Im Auftrage<br />

gez. von Stülpnagel (L.S.)<br />

von Stülpnagel

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