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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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ne verändernden Eingriff. Er sei für sich genommen bereits ein planungsrechtlich relevanter<br />

Eingriff, der ein besonderes Verfahren mit entsprechenden Kompensationsmaßnahmen erfordere.<br />

- 61 -<br />

Die Möglichkeit einer Reduzierung der SLB-Länge wurde von der Planfeststellungsbehörde<br />

geprüft. Allerdings ist eine weitere Reduzierung der Länge der SLB mit den vom Antragsteller<br />

verfolgten Planungszielen und den flugbetrieblichen Anforderungen unvereinbar. Insoweit<br />

wird auch auf die Ausführungen in Ziff. 8 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Hinsichtlich des angesprochenen Prognose-Null-Falls ist die Planfeststellungsbehörde der<br />

Auffassung, dass die laufende Maßnahme zur Erhaltung der Hindernisfreiheit keine Ausbaustufe<br />

des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> darstellt. Für eine fortlaufende Betriebsgenehmigung<br />

des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> fordern DFS und BMVBS die Herstellung<br />

der Hindernisfreiheit für einen Anflugwinkel 1:50. Die derzeitige Hindernissituation<br />

wird von DFS und BMVBS nur noch wegen des <strong>Flughafen</strong>ausbauprojekts, das Gegenstand<br />

dieses Planfeststellungsverfahrens ist, geduldet. Es ist deshalb zu erwarten, dass bei einem<br />

Scheitern dieses Vorhabens die vorgenannten Behörden auf einer zeitnahen Umsetzung der<br />

Richtlinien bestehen werden. Dies kann realistischerweise nur in einer Bereinigung der Hindernissituation<br />

bestehen. Alternativ wäre die Einhaltung der Richtlinien nur durch eine Verlegung<br />

der Schwelle 26 um ca. 558 m nach Westen zu gewährleisten. Dies hätte aber für die<br />

Betriebsrichtung 08 zur Folge, dass sich die derzeit ausgewiesenen verfügbaren Startlauf-<br />

und Startstrecken auch jeweils um 558 m verkürzen. Um ebenfalls 558 m würde sich die<br />

verfügbare Landestrecke in Betriebsrichtung 26 verkürzen. Dies würde bedeuten, dass der<br />

Flugbetrieb in der derzeitigen Form nicht aufrechterhalten werden könnte. Dies trifft insbesondere<br />

auf die Landung in Hauptlanderichtung 26 zu. Der <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong>-<br />

<strong>Wolfsburg</strong> könnte seinen (auch in der Landes- und Raumplanung) zugewiesenen Aufgaben<br />

und Pflichten nicht mehr nachkommen.<br />

Insofern ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde die hergestellte Hindernisfreiheit<br />

der Ausgangszustand, d. h. der Prognose-Null-Fall, dem die Situation nach einem Ausbau<br />

gegenüberzustellen ist.<br />

10.2.11<br />

Einwenderseits wird schließlich auch vorgebracht, es sei rechtsfehlerhaft, die 5°- und die<br />

10°-Drehungsvariante aus Gründen der erforderlichen Hindernisfreiheit zu verwerfen. Die<br />

Annahme, dass die Unterschreitung der Hindernisfreiflächen zuzüglich der seitlichen Übergangsflächen<br />

zu einem Gebäudeabbruch führen müsse, sei unzutreffend. Vielmehr seien<br />

Ausnahmen von den Anforderungen an den Umfang der notwendigen Hindernisfrei- und<br />

Übergangsflächen zulässig und üblich. Verwiesen wird dabei auf eine entsprechende Regelung<br />

für den <strong>Flughafen</strong> Münster/Osnabrück. Im Übrigen werde auch der VFH <strong>Braunschweig</strong>-<br />

<strong>Wolfsburg</strong> selbst schon seit Jahren mit einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Hindernisfreiheitsbereichs<br />

betrieben.<br />

Der Einwand wird zurückgewiesen.<br />

Grundlage für die Bewertung der Hindernissituation sind die (auch heute noch gültigen)<br />

Richtlinien des BMVBS sowie die „Standards and Recommended Practices“ des ICAO Annex<br />

14.<br />

Entgegen der Auffassung der Einwender, schreiben hinsichtlich des Streifens sowohl die<br />

Richtlinien des BMVBS als auch der ICAO Annex 14 eine Breite von 150 m<br />

beidseits der Start-/Landebahnachse vor. An dieser 150 m - Linie setzt die seitliche Übergangsfläche<br />

mit einer Neigung von 1:7 an.<br />

Weiterhin führt der ICAO Annex 14 aus, dass vorhandene Objekte oberhalb der seitlichen<br />

Übergangsfläche möglichst entfernt werden sollten, ausgenommen, wenn dieses Objekt

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