Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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21.3.3 Auswirkungen auf das Schutzgut Boden<br />
- 226 -<br />
Als fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe sind das BNatSchG, das NNatG und das Bundesbodenschutzgesetz<br />
heranzuziehen.<br />
Nach § 2 Ziff. 4 NNatG ist Boden zu erhalten, ein Verlust oder eine Verminderung seiner<br />
natürlichen Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit sind zu vermeiden. Aus § 7 Bundesbodenschutzgesetz<br />
ergibt sich eine Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen.<br />
Gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz gehört der Boden zu den Bestandteilen<br />
des Naturhaushalts. Gem. § 8 NNatG dürfen Eingriffe die Leistungsfähigkeit des<br />
Naturhaushaltes nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund<br />
dieses Grundsatzes werden im landschaftspflegerischen Begleitplan Vermeidungsmaßnahmen<br />
entwickelt, um für den Boden auftretende Belastungen zu unterbinden oder zu verringern.<br />
Die Kompensation der Versiegelung von Boden erfolgt grundsätzlich im Verhältnis 1:1 zur<br />
Eingriffsfläche, und zwar zusätzlich zu Kompensationsflächen für beeinträchtigte Biotope<br />
bzw. Tiere und Pflanzen. Eingriffe in Böden mit besonderen Standorteigenschaften, insbesondere<br />
Waldstandorte, werden mit einem erhöhten Kompensationsfaktor von bis zu 1:2<br />
berücksichtigt.<br />
Alle anderen im Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes auftretenden sonstigen<br />
Beeinträchtigungen der Bodenfunktion (Bodenauf und –abtrag sowie strukturelle Veränderungen<br />
der Bodenschichtung durch Gräben oder durch Verlust der schützenden Vegetationsdecke)<br />
können im Rahmen der Kompensation für Beeinträchtigungen des Waldes<br />
durch Aufforstung ausgeglichen werden. So ist die baubedingte Flächeninanspruchnahme<br />
naturnaher Böden oder auch die morphologische Überprägung durch zeitlich begrenzte Eingriffe<br />
durch gezielte bodenbezogene Maßnahmen, aber auch durch multifunktionale Maßnahmen<br />
des Naturschutzes, kompensierbar. Bei diesen Eingriffen steht die kurzfristige, temporäre<br />
Beeinträchtigung der Bodenfunktion im Vordergrund. Nachdem die Eingriffe beendet<br />
sind und sich eine Besiedelung der oberen Bodenhorizonte durch Mikro- und Makroorganismen<br />
bzw. durch neue Vegetationsschichten auf der Bodenoberfläche weitgehend wieder<br />
eingestellt hat, bleiben kaum eingriffsbedingte Beeinträchtigungen zurück.<br />
Bei Berücksichtigung dieses Sachverhaltes und aufgrund der Wechselwirkungen der biotischen<br />
und abiotischen Naturgüter, ergeben sich durch die geplanten Aufforstungsmaßnahmen<br />
auch günstige Effekte für den Boden bzw. die Bodenfunktion. So können eine Nutzungsaufgabe<br />
von intensiv genutzten Ackerflächen und eine nachfolgende Aufforstung die<br />
strukturelle Beeinträchtigung des Bodens funktional ausgleichen. Durch Reduzierung von<br />
Störungen an anderer Stelle infolge Nutzungsänderung bzw. –aufgabe kann der Verlust oder<br />
die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen kompensiert werden.<br />
Dem Ziel, den Boden als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen,<br />
als Teil des Naturhaushalts und prägendes Element von Natur und Landschaft zu<br />
schützen, zu pflegen und zu entwickeln, wird durch Minimierung und Ausgleich des Eingriffs<br />
entsprochen. Maßnahmen, um stoffliche Belastungen und Eingriffe in den Bodenwasserhaushalt<br />
den Zielen und Grundsätzen entsprechend zu vermeiden und zu minimieren,<br />
sind in den Planunterlagen vorgesehen. Auch für die Beeinträchtigungen durch<br />
Schadstoffeintragungen werden im hinreichenden Umfang geeignete Kompensationsmaßnahmen<br />
durchgeführt, so dass die beeinträchtigten Werte und Funktionen des Schutzgutes<br />
Boden insgesamt ausreichend kompensiert werden.<br />
21.3.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser<br />
Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe sind aus dem Naturschutzrecht sowie aus dem Wasserrecht<br />
abzuleiten, wobei allerdings rechtlich verbindliche Grenzwerte für die Abführung von