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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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21.3.3 Auswirkungen auf das Schutzgut Boden<br />

- 226 -<br />

Als fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe sind das BNatSchG, das NNatG und das Bundesbodenschutzgesetz<br />

heranzuziehen.<br />

Nach § 2 Ziff. 4 NNatG ist Boden zu erhalten, ein Verlust oder eine Verminderung seiner<br />

natürlichen Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit sind zu vermeiden. Aus § 7 Bundesbodenschutzgesetz<br />

ergibt sich eine Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen.<br />

Gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz gehört der Boden zu den Bestandteilen<br />

des Naturhaushalts. Gem. § 8 NNatG dürfen Eingriffe die Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund<br />

dieses Grundsatzes werden im landschaftspflegerischen Begleitplan Vermeidungsmaßnahmen<br />

entwickelt, um für den Boden auftretende Belastungen zu unterbinden oder zu verringern.<br />

Die Kompensation der Versiegelung von Boden erfolgt grundsätzlich im Verhältnis 1:1 zur<br />

Eingriffsfläche, und zwar zusätzlich zu Kompensationsflächen für beeinträchtigte Biotope<br />

bzw. Tiere und Pflanzen. Eingriffe in Böden mit besonderen Standorteigenschaften, insbesondere<br />

Waldstandorte, werden mit einem erhöhten Kompensationsfaktor von bis zu 1:2<br />

berücksichtigt.<br />

Alle anderen im Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes auftretenden sonstigen<br />

Beeinträchtigungen der Bodenfunktion (Bodenauf und –abtrag sowie strukturelle Veränderungen<br />

der Bodenschichtung durch Gräben oder durch Verlust der schützenden Vegetationsdecke)<br />

können im Rahmen der Kompensation für Beeinträchtigungen des Waldes<br />

durch Aufforstung ausgeglichen werden. So ist die baubedingte Flächeninanspruchnahme<br />

naturnaher Böden oder auch die morphologische Überprägung durch zeitlich begrenzte Eingriffe<br />

durch gezielte bodenbezogene Maßnahmen, aber auch durch multifunktionale Maßnahmen<br />

des Naturschutzes, kompensierbar. Bei diesen Eingriffen steht die kurzfristige, temporäre<br />

Beeinträchtigung der Bodenfunktion im Vordergrund. Nachdem die Eingriffe beendet<br />

sind und sich eine Besiedelung der oberen Bodenhorizonte durch Mikro- und Makroorganismen<br />

bzw. durch neue Vegetationsschichten auf der Bodenoberfläche weitgehend wieder<br />

eingestellt hat, bleiben kaum eingriffsbedingte Beeinträchtigungen zurück.<br />

Bei Berücksichtigung dieses Sachverhaltes und aufgrund der Wechselwirkungen der biotischen<br />

und abiotischen Naturgüter, ergeben sich durch die geplanten Aufforstungsmaßnahmen<br />

auch günstige Effekte für den Boden bzw. die Bodenfunktion. So können eine Nutzungsaufgabe<br />

von intensiv genutzten Ackerflächen und eine nachfolgende Aufforstung die<br />

strukturelle Beeinträchtigung des Bodens funktional ausgleichen. Durch Reduzierung von<br />

Störungen an anderer Stelle infolge Nutzungsänderung bzw. –aufgabe kann der Verlust oder<br />

die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen kompensiert werden.<br />

Dem Ziel, den Boden als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen,<br />

als Teil des Naturhaushalts und prägendes Element von Natur und Landschaft zu<br />

schützen, zu pflegen und zu entwickeln, wird durch Minimierung und Ausgleich des Eingriffs<br />

entsprochen. Maßnahmen, um stoffliche Belastungen und Eingriffe in den Bodenwasserhaushalt<br />

den Zielen und Grundsätzen entsprechend zu vermeiden und zu minimieren,<br />

sind in den Planunterlagen vorgesehen. Auch für die Beeinträchtigungen durch<br />

Schadstoffeintragungen werden im hinreichenden Umfang geeignete Kompensationsmaßnahmen<br />

durchgeführt, so dass die beeinträchtigten Werte und Funktionen des Schutzgutes<br />

Boden insgesamt ausreichend kompensiert werden.<br />

21.3.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser<br />

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe sind aus dem Naturschutzrecht sowie aus dem Wasserrecht<br />

abzuleiten, wobei allerdings rechtlich verbindliche Grenzwerte für die Abführung von

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