Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 171 -<br />
Planung entspricht den Vorgaben gem. § 12 NWG, wonach die Schadstofffracht des Abwassers<br />
nach dem Stand der Technik zu reduzieren ist. Die vorgesehenen Rückhaltemaßnahmen<br />
sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik so dimensioniert, dass es zu keiner<br />
Verschärfung der Abwasserspitzen kommen wird. Der Nachweis ist in den vorgelegten wassertechnischen<br />
Unterlagen erbracht, so dass nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />
eine über den engeren <strong>Flughafen</strong>bereich hinausgehende hydraulische Berechnung nicht<br />
erforderlich ist.<br />
18.1.6<br />
Ein anerkannter Naturschutzverein beanstandet, dass starke Regenereignisse in der Entwässerungsplanung<br />
unberücksichtigt geblieben sind. Die Landwirtschaft fordert bei der Nutzung<br />
vorhandener Gräben auf die Auslastung dieser Gräben zu achten und den Dränageabfluss<br />
nicht zu gefährden.<br />
In Abstimmung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde werden die Anlagen zur Regenrückhaltung<br />
nach den anerkannten Regeln der Technik so dimensioniert, dass sie für ein<br />
Regenereignis, das im langjährigen statistischen Mittel einmal in fünf bzw. zehn Jahren erreicht<br />
oder überschritten wird, ausreichend sind. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich<br />
hinsichtlich der Überschreitungshäufigkeit der Auffassung der wasserrechtlichen Fachbehörde<br />
an und ist überzeugt davon, dass es somit zu keiner Verschärfung der Abflussspitzen<br />
kommt.<br />
18.1.7<br />
Der Hinweis von anderen Einwendern, dass eventuell zusätzliche Pflegemaßnahmen an<br />
Bäumen und Waldrändern nicht zu zusätzlichen Kosten für die Feldmarksinteressentschaft<br />
führen darf, wird vom Maßnahmeträger beachtet und bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.<br />
18.1.8<br />
Die Befürchtung eines Einwenders, dass ein Abflussgraben, der östlich in den Rohrbruchgraben<br />
münden soll, diesem Gebiet in erheblichem Umfang Wasser entzieht und damit<br />
zu hydrologischen Veränderungen und geringerer Grundwasserneubildung führt, wird von<br />
der Planfeststellungsbehörde nicht geteilt. Nach dem Ergebnis des den Planfeststellungsunterlagen<br />
beigefügten Bodengutachtens steht im Planungsbereich des Rohrbruchgrabens bis<br />
zum Oberboden undurchlässiger Ton an. Eine Entwässerung dieses Bereiches durch den<br />
zusätzlichen Graben ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde daher auszuschließen.<br />
Die Grundwasserneubildung ist aufgrund der vorhandenen Bodenformation bereits jetzt<br />
als gering zu bewerten.<br />
18.2 Einwendungen zur Entwässerung des <strong>Flughafen</strong>s<br />
18.2.1.<br />
Von Naturschutzvereinen wird beanstandet, dass in den Planunterlagen nicht ersichtlich ist,<br />
wie die ordnungsgemäße Ableitung des Oberflächenwassers nach Osten erfolgen soll und<br />
wie anfallende Wassermengen gereinigt und von den Vorflutern aufgenommen werden können.<br />
Zudem wird die Einleitung von Oberflächenwasser in die Vorfluter ohne Vorklärung für<br />
den Zeitraum der Entwicklung der Rückhaltebecken abgelehnt.<br />
Die vorgesehenen Rückhalte- und Behandlungsmaßnahmen sowie die Ableitung des Oberflächenwassers<br />
sind ausführlich in den entwässerungstechnischen Unterlagen (Unterl. 5.4)<br />
beschrieben und dargestellt und die erforderlichen Maßnahmen mit der zuständigen Wasserbehörde<br />
abgestimmt.