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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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- 171 -<br />

Planung entspricht den Vorgaben gem. § 12 NWG, wonach die Schadstofffracht des Abwassers<br />

nach dem Stand der Technik zu reduzieren ist. Die vorgesehenen Rückhaltemaßnahmen<br />

sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik so dimensioniert, dass es zu keiner<br />

Verschärfung der Abwasserspitzen kommen wird. Der Nachweis ist in den vorgelegten wassertechnischen<br />

Unterlagen erbracht, so dass nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

eine über den engeren <strong>Flughafen</strong>bereich hinausgehende hydraulische Berechnung nicht<br />

erforderlich ist.<br />

18.1.6<br />

Ein anerkannter Naturschutzverein beanstandet, dass starke Regenereignisse in der Entwässerungsplanung<br />

unberücksichtigt geblieben sind. Die Landwirtschaft fordert bei der Nutzung<br />

vorhandener Gräben auf die Auslastung dieser Gräben zu achten und den Dränageabfluss<br />

nicht zu gefährden.<br />

In Abstimmung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde werden die Anlagen zur Regenrückhaltung<br />

nach den anerkannten Regeln der Technik so dimensioniert, dass sie für ein<br />

Regenereignis, das im langjährigen statistischen Mittel einmal in fünf bzw. zehn Jahren erreicht<br />

oder überschritten wird, ausreichend sind. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich<br />

hinsichtlich der Überschreitungshäufigkeit der Auffassung der wasserrechtlichen Fachbehörde<br />

an und ist überzeugt davon, dass es somit zu keiner Verschärfung der Abflussspitzen<br />

kommt.<br />

18.1.7<br />

Der Hinweis von anderen Einwendern, dass eventuell zusätzliche Pflegemaßnahmen an<br />

Bäumen und Waldrändern nicht zu zusätzlichen Kosten für die Feldmarksinteressentschaft<br />

führen darf, wird vom Maßnahmeträger beachtet und bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.<br />

18.1.8<br />

Die Befürchtung eines Einwenders, dass ein Abflussgraben, der östlich in den Rohrbruchgraben<br />

münden soll, diesem Gebiet in erheblichem Umfang Wasser entzieht und damit<br />

zu hydrologischen Veränderungen und geringerer Grundwasserneubildung führt, wird von<br />

der Planfeststellungsbehörde nicht geteilt. Nach dem Ergebnis des den Planfeststellungsunterlagen<br />

beigefügten Bodengutachtens steht im Planungsbereich des Rohrbruchgrabens bis<br />

zum Oberboden undurchlässiger Ton an. Eine Entwässerung dieses Bereiches durch den<br />

zusätzlichen Graben ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde daher auszuschließen.<br />

Die Grundwasserneubildung ist aufgrund der vorhandenen Bodenformation bereits jetzt<br />

als gering zu bewerten.<br />

18.2 Einwendungen zur Entwässerung des <strong>Flughafen</strong>s<br />

18.2.1.<br />

Von Naturschutzvereinen wird beanstandet, dass in den Planunterlagen nicht ersichtlich ist,<br />

wie die ordnungsgemäße Ableitung des Oberflächenwassers nach Osten erfolgen soll und<br />

wie anfallende Wassermengen gereinigt und von den Vorflutern aufgenommen werden können.<br />

Zudem wird die Einleitung von Oberflächenwasser in die Vorfluter ohne Vorklärung für<br />

den Zeitraum der Entwicklung der Rückhaltebecken abgelehnt.<br />

Die vorgesehenen Rückhalte- und Behandlungsmaßnahmen sowie die Ableitung des Oberflächenwassers<br />

sind ausführlich in den entwässerungstechnischen Unterlagen (Unterl. 5.4)<br />

beschrieben und dargestellt und die erforderlichen Maßnahmen mit der zuständigen Wasserbehörde<br />

abgestimmt.

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