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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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- 158 -<br />

für das ganze Vogelschutzgebiet V 48 einen Bestand von 441 Brutpaaren bzw. Revieren<br />

(KLEIN ET AL. 2001).<br />

Die durch das Vorhaben ausgelösten Migrations- und Verdrängungsprozesse entsprechen<br />

also in ihren Dimensionen den auch natürlicherweise ohne besondere äußere Einflüsse auftretenden<br />

Migrationen und Schwankungen innerhalb der vorhandenen Population.<br />

Unter der Voraussetzung der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zum Erhalt der Kohärenz<br />

ist diese durch den <strong>Flughafen</strong>ausbau verursachte Bestandsschwankung innerhalb<br />

der Mittelspecht-Population deshalb in dieser Dimension als nicht erheblich einzuordnen und<br />

wirkt nicht bestandsgefährdend.<br />

Für den Schwarzspecht kommt es nicht zu einer direkten Vernichtung eines Brutreviers,<br />

sondern zu qualitativen Beeinträchtigungen eines Brutreviers in den „Waterföhren“, was nicht<br />

zwangsläufig eine Aufgabe des Brutstandortes durch die Vögel zur Folge hat. Dieses Brutrevier<br />

liegt auch heute bereits teilweise im Einflussbereich des Flugbetriebes des <strong>Braunschweig</strong>er<br />

<strong>Flughafen</strong>s. Auch wenn dieses Revier mittelfristig von den Vögeln in seiner Lage<br />

und Abgrenzung verschoben werden sollte und so zu Verdrängungseffekten innerhalb der<br />

Gesamtpopulation im Vogelschutzgebiet V 48 führen sollte, ist damit keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

des guten Erhaltungszustandes der Gesamtpopulation des Schwarzspechts verbunden.<br />

Anlass zu dieser Einschätzung gibt auch der positive Bestandstrend für diese Art in<br />

Niedersachsen von 1975 bis 1999 (nach Südbeck 2002 Zunahme um 20%).<br />

Das zweite Brutrevier im Norden des Untersuchungsgebietes bleibt gänzlich unbeeinträchtigt.<br />

Der durch die Erweiterung des Forschungsflughafens <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> verursachte<br />

Verlust von ca. 25 ha alter Eichenbestände wird als erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraums<br />

u. a. des Rotmilans bewertet (vgl. Unterlage 10.5). Damit ist aber nicht unmittelbar<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtpopulation des Rotmilans verbunden, weil es<br />

sich nur um eine kleine Teilfläche potenzieller geeigneter Gehölzbestände handelt und in<br />

diesem Bereich kein ausgewiesener Horstbaum der Art vorhanden ist.<br />

Für den Grauspecht ergibt sich keine Betroffenheit.<br />

Der Vorhabenträger muss im übrigen davon ausgehen können, dass das Gebietsmanagement<br />

(NLWKN, örtliche Naturschutzbehörden) langfristig die forstliche Nutzung im Vogelschutzgebiet<br />

V 48 so steuern wird, dass die Schutzzwecke und Erhaltungsziele dieses Natura<br />

2000-Gebietes erhalten und/oder verbessert werden.<br />

16.3.2.3.2<br />

Für ausgewiesene Schutzgebiete – so einige Einwender - enthalte §§ 33 Abs. 5 BNatSchG<br />

ein generelles Verschlechterungs- und Störungsverbot, wonach Vorhaben, Maßnahmen,<br />

Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen<br />

für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig sind.<br />

Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung dürfe nach Vorschriften des Art. 2 Abs. 2 FFH-<br />

RL, § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG die Abnahme der Populationsgröße einer Art, deren Vorkommen<br />

zur Einrichtung des jeweiligen Natura 2000-Gebietes veranlasst hat, selbst dann<br />

nicht als unerheblich bewertet werden, wenn die verbleibende Restpopulation stabil und<br />

überlebensfähig bleibe.<br />

Der Einschätzung des Gutachters in Kapitel 7.2.7 (Schutz und Entwicklung stabiler, überIebensfähiger<br />

Populationen der wertbestimmenden Brutvogelarten) könne nicht gefolgt werden.<br />

Das Entwicklungsziel werde als erheblich beeinträchtigt gesehen.<br />

Dem ist zu widersprechen:<br />

Es besteht kein generelles Verschlechterungs- und Störungsverbot für gemeldete FFH-<br />

Gebiete. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Ge-

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