Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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für das ganze Vogelschutzgebiet V 48 einen Bestand von 441 Brutpaaren bzw. Revieren<br />
(KLEIN ET AL. 2001).<br />
Die durch das Vorhaben ausgelösten Migrations- und Verdrängungsprozesse entsprechen<br />
also in ihren Dimensionen den auch natürlicherweise ohne besondere äußere Einflüsse auftretenden<br />
Migrationen und Schwankungen innerhalb der vorhandenen Population.<br />
Unter der Voraussetzung der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zum Erhalt der Kohärenz<br />
ist diese durch den <strong>Flughafen</strong>ausbau verursachte Bestandsschwankung innerhalb<br />
der Mittelspecht-Population deshalb in dieser Dimension als nicht erheblich einzuordnen und<br />
wirkt nicht bestandsgefährdend.<br />
Für den Schwarzspecht kommt es nicht zu einer direkten Vernichtung eines Brutreviers,<br />
sondern zu qualitativen Beeinträchtigungen eines Brutreviers in den „Waterföhren“, was nicht<br />
zwangsläufig eine Aufgabe des Brutstandortes durch die Vögel zur Folge hat. Dieses Brutrevier<br />
liegt auch heute bereits teilweise im Einflussbereich des Flugbetriebes des <strong>Braunschweig</strong>er<br />
<strong>Flughafen</strong>s. Auch wenn dieses Revier mittelfristig von den Vögeln in seiner Lage<br />
und Abgrenzung verschoben werden sollte und so zu Verdrängungseffekten innerhalb der<br />
Gesamtpopulation im Vogelschutzgebiet V 48 führen sollte, ist damit keine erhebliche Beeinträchtigung<br />
des guten Erhaltungszustandes der Gesamtpopulation des Schwarzspechts verbunden.<br />
Anlass zu dieser Einschätzung gibt auch der positive Bestandstrend für diese Art in<br />
Niedersachsen von 1975 bis 1999 (nach Südbeck 2002 Zunahme um 20%).<br />
Das zweite Brutrevier im Norden des Untersuchungsgebietes bleibt gänzlich unbeeinträchtigt.<br />
Der durch die Erweiterung des Forschungsflughafens <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> verursachte<br />
Verlust von ca. 25 ha alter Eichenbestände wird als erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraums<br />
u. a. des Rotmilans bewertet (vgl. Unterlage 10.5). Damit ist aber nicht unmittelbar<br />
eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtpopulation des Rotmilans verbunden, weil es<br />
sich nur um eine kleine Teilfläche potenzieller geeigneter Gehölzbestände handelt und in<br />
diesem Bereich kein ausgewiesener Horstbaum der Art vorhanden ist.<br />
Für den Grauspecht ergibt sich keine Betroffenheit.<br />
Der Vorhabenträger muss im übrigen davon ausgehen können, dass das Gebietsmanagement<br />
(NLWKN, örtliche Naturschutzbehörden) langfristig die forstliche Nutzung im Vogelschutzgebiet<br />
V 48 so steuern wird, dass die Schutzzwecke und Erhaltungsziele dieses Natura<br />
2000-Gebietes erhalten und/oder verbessert werden.<br />
16.3.2.3.2<br />
Für ausgewiesene Schutzgebiete – so einige Einwender - enthalte §§ 33 Abs. 5 BNatSchG<br />
ein generelles Verschlechterungs- und Störungsverbot, wonach Vorhaben, Maßnahmen,<br />
Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen<br />
für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig sind.<br />
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung dürfe nach Vorschriften des Art. 2 Abs. 2 FFH-<br />
RL, § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG die Abnahme der Populationsgröße einer Art, deren Vorkommen<br />
zur Einrichtung des jeweiligen Natura 2000-Gebietes veranlasst hat, selbst dann<br />
nicht als unerheblich bewertet werden, wenn die verbleibende Restpopulation stabil und<br />
überlebensfähig bleibe.<br />
Der Einschätzung des Gutachters in Kapitel 7.2.7 (Schutz und Entwicklung stabiler, überIebensfähiger<br />
Populationen der wertbestimmenden Brutvogelarten) könne nicht gefolgt werden.<br />
Das Entwicklungsziel werde als erheblich beeinträchtigt gesehen.<br />
Dem ist zu widersprechen:<br />
Es besteht kein generelles Verschlechterungs- und Störungsverbot für gemeldete FFH-<br />
Gebiete. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Ge-