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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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sind die Stellen, bei denen Einwendungen gegen den Plan schriftlich einzureichen oder<br />

mündlich zu Protokoll zu geben waren, bezeichnet worden.<br />

Die Pläne sowie die erhobenen Einwendungen sind dann, nach öffentlicher Bekanntmachung<br />

gem. § 73 Abs. 6 VwVfG, vom 19.12. 2005 bis 21.12.2005 in <strong>Braunschweig</strong> erörtert<br />

worden. Über diese Erörterung ist eine Niederschrift gefertigt worden, die allen Verfahrensbeteiligten<br />

auf Anforderung auf CD-ROM zugesandt wurde.<br />

- 31 -<br />

Aufgrund der Ausweisung eines Vogelschutzgebietes durch die Verordnung zur Änderung<br />

der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Querumer Holz und angrenzende Landschaftsteile“<br />

(LSG BS 9) der Stadt <strong>Braunschweig</strong> vom 04.08.2006 sowie erhobener Einwendungen<br />

im bisherigen Anhörungsverfahren hat die <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong><br />

GmbH ihren Antrag auf Planfeststellung sowie insbesondere die eingereichten naturschutzrechtlichen<br />

Unterlagen geändert und ergänzt und dementsprechend am 31.08.2006 einen<br />

Änderungsantrag gestellt.<br />

Den betroffenen Trägern öffentlicher Belange, den anerkannten Naturschutzvereinen und<br />

den betroffenen Leitungsträgern wurde daraufhin mit Schreiben vom 20.09.2006, den erstmalig<br />

oder stärker als bisher betroffenen Grundeigentümern mit Schreiben vom 24.08.2006<br />

gem. § 73 Abs. 8 VwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darüber hinaus wurden<br />

die übrigen Beteiligten von den Planänderungen durch eine Bekanntmachung in der <strong>Braunschweig</strong>er<br />

Zeitung unterrichtet und sämtliche, geänderten Unterlagen im Internet der Planfeststellungsbehörde<br />

eingestellt.<br />

Die Förmlichkeiten des Verfahrens sind somit beachtet worden.<br />

7.3 Verfahrenseinwendungen<br />

Die Einwendungen, die Verfahrensfehler bemängeln, waren zurückzuweisen. Diese sind<br />

insbesondere aus den im Folgenden aufgeführten Erwägungen unbegründet.<br />

7.3.1. Fehlende Zulassungsfähigkeit des Verfahrens<br />

Im Erörterungstermin wurde von den Einwendern vorgebracht, dass dem Verfahren nach<br />

dem derzeitigen Stand weder vollständige Planunterlagen zugrunde liegen, noch dieses Verfahren<br />

rechtlich zulassungsfähig ist, da zunächst die Ausweisung eines Vogelschutzgebietes<br />

erfolgen muss, sowie die Ausnahmegründe nach Art. 6 der FFH-Richtlinie bzw. dem Bundesnaturschutzgesetz<br />

in den Planunterlagen enthalten sein müssen.<br />

Die Einwendungen waren zurückzuweisen.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist es Sinn und Zweck eines Anhörungsverfahrens,<br />

dass neue Aspekte des Verfahrens zu Tage gefördert werden und diese<br />

neuen Aspekte ergänzende Unterlagen erforderlich machen können. Im weiteren Verfahrensverlauf<br />

wurden von der Antragstellerin die notwendigen Unterlagen vorgelegt und den<br />

Betroffenen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unter Ziff. 16.3 dieses Beschlusses<br />

ist im Einzelnen über die Ausnahmegründe nach Art. 6 der FFH-Richtlinie bzw.<br />

nach dem Bundesnaturschutzgesetz entschieden worden.<br />

7.3.2. Fehlerhafte Angabe der Postleitzahl der Anhörungsbehörde im Bekanntmachungstext<br />

Diese Beanstandung trifft zu. Die Einwendung war jedoch zurückzuweisen, da niemand<br />

durch die fehlerhafte Angabe der Postleitzahl einen Nachteil erlitten hat. Die mit einer falschen<br />

Postleitzahl versehenen Einwendungen sind mit gewissen zeitlichen Verzögerungen<br />

von der Deutschen Post AG nach Ermittlung der richtigen Postleitzahl der Planfeststellungsbehörde<br />

zugeleitet worden. Jedem, dessen verspäteter Eingang seiner Einwendung bei der

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