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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Anflugbefeuerung in ihrer konkreten Ausgestaltung für nicht plausibel und nachvollziehbar<br />

erläutert.<br />

Zudem befürchtet sie Lärmbelästigungen für von ihr vermietete Wohnhäuser, Lichtimmissionen<br />

durch die Anflugbefeuerung sowie Elektrosmog durch die Aufstellung von Sendemasten.<br />

Die Einwendungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde.<br />

- 186 -<br />

Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist eine<br />

Inanspruchnahme von Eigentumsflächen in der Flur 1, Gemarkung Bechtsbüttel entbehrlich<br />

und ein Flächenerwerb insoweit nicht mehr vorgesehen.<br />

Die Flurstücke 85/1 und 85/2, Flur 3 sind durch die <strong>Flughafen</strong>erweiterung nicht betroffen. Die<br />

Darstellung des geplanten LSG in den Planunterlagen ist dem LRP der Stadt <strong>Braunschweig</strong><br />

entnommen und somit eine nachrichtliche Aussage ohne Relevanz für dieses Planfeststellungsverfahren.<br />

Hingegen ist die Inanspruchnahme von Eigentumsflächen der Flur 3, Gemarkung Bienrode<br />

in einer Gesamtgröße von 497 m² für die Installation und Erschließung der Anflugbefeuerung<br />

08 des <strong>Flughafen</strong>s zwingend erforderlich. Zu der Anflugbefeuerung gibt es keine<br />

Alternative. Bei einem Instrumentenflugbetrieb der Betriebsstufe CAT 1 ist eine mindestens<br />

720 m lange Anflugbefeuerung vorzusehen. Unter Berücksichtigung der Nähe zur Bebauung<br />

von Bienrode ist bereits auf die eigentlich notwendige Anflugbefeuerung von 900 m verzichtet<br />

worden. Die technische Gestaltung ist durch Sicherheitsanforderungen bedingt, die im<br />

internationalen Luftverkehr gelten und nicht über das schon vorgenommene Maß hinaus reduziert<br />

werden können. Auf die Anflugbefeuerung und somit auf die Flächeninanspruchnahme<br />

kann aus Flugsicherheitsgründen nicht verzichtet werden.<br />

Hinsichtlich der vorgetragenen Bewirtschaftungserschwernisse ist festzustellen, dass grundsätzlich<br />

kein Abwehranspruch gegen jegliche negative Folgen naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen<br />

besteht, da nachteilige Auswirkungen naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen<br />

in landwirtschaftlich geprägten Räumen nahezu unvermeidlich sind.<br />

Die Pflicht, gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen, ergibt sich aus der Sozialbindung des<br />

Eigentums (BVerwG 4 A 36.96, 1.9.97).<br />

Die Wirtschaftserschwernisse erscheinen vorliegend im Verhältnis zum Nutzen der Anflugbefeuerung<br />

nicht derart gravierend, dass von der vorgesehenen Flächeninanspruchnahme abgesehen<br />

werden müsste.<br />

Es besteht jedoch ein Anspruch auf Entschädigung der durch die naturschutzrechtlichen<br />

Ausgleichsmaßnahmen verursachten Bewirtschaftungserschwernisse. Eine Entscheidung<br />

hierüber ist jedoch nicht in diesem Verfahren zu treffen.<br />

Soweit beanstandet wurde, dass eine geplante Anpflanzung entlang der Waggumer Straße<br />

die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen einschränke und eine Befahrbarkeit der<br />

Flächen von der Straße aus gefordert wird, wird diesem Einwand entsprochen. Die zunächst<br />

vorgesehene Bepflanzung ist aufgrund von Umplanungen der landschaftspflegerischen<br />

Kompensationsmaßnahmen nun nicht mehr vorgesehen, so dass auch zukünftig eine uneingeschränkte<br />

Erschließung der angesprochenen Flächen von der Waggumer Straße aus<br />

möglich ist. Der Forderung nach einer befestigten Zuwegung für LKW mit Querung des Straßengrabens<br />

war daher nicht zu entsprechen.<br />

Bezüglich der Einwendungen zu Lärmbelästigungen, Lichtimmissionen und Beeinträchtigungen<br />

durch Elektrosmog, wird zur Begründung auf die Ausführungen in Ziff. 14 und 11.2.4<br />

dieses Beschlusses verwiesen.

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