Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Anflugbefeuerung in ihrer konkreten Ausgestaltung für nicht plausibel und nachvollziehbar<br />
erläutert.<br />
Zudem befürchtet sie Lärmbelästigungen für von ihr vermietete Wohnhäuser, Lichtimmissionen<br />
durch die Anflugbefeuerung sowie Elektrosmog durch die Aufstellung von Sendemasten.<br />
Die Einwendungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde.<br />
- 186 -<br />
Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist eine<br />
Inanspruchnahme von Eigentumsflächen in der Flur 1, Gemarkung Bechtsbüttel entbehrlich<br />
und ein Flächenerwerb insoweit nicht mehr vorgesehen.<br />
Die Flurstücke 85/1 und 85/2, Flur 3 sind durch die <strong>Flughafen</strong>erweiterung nicht betroffen. Die<br />
Darstellung des geplanten LSG in den Planunterlagen ist dem LRP der Stadt <strong>Braunschweig</strong><br />
entnommen und somit eine nachrichtliche Aussage ohne Relevanz für dieses Planfeststellungsverfahren.<br />
Hingegen ist die Inanspruchnahme von Eigentumsflächen der Flur 3, Gemarkung Bienrode<br />
in einer Gesamtgröße von 497 m² für die Installation und Erschließung der Anflugbefeuerung<br />
08 des <strong>Flughafen</strong>s zwingend erforderlich. Zu der Anflugbefeuerung gibt es keine<br />
Alternative. Bei einem Instrumentenflugbetrieb der Betriebsstufe CAT 1 ist eine mindestens<br />
720 m lange Anflugbefeuerung vorzusehen. Unter Berücksichtigung der Nähe zur Bebauung<br />
von Bienrode ist bereits auf die eigentlich notwendige Anflugbefeuerung von 900 m verzichtet<br />
worden. Die technische Gestaltung ist durch Sicherheitsanforderungen bedingt, die im<br />
internationalen Luftverkehr gelten und nicht über das schon vorgenommene Maß hinaus reduziert<br />
werden können. Auf die Anflugbefeuerung und somit auf die Flächeninanspruchnahme<br />
kann aus Flugsicherheitsgründen nicht verzichtet werden.<br />
Hinsichtlich der vorgetragenen Bewirtschaftungserschwernisse ist festzustellen, dass grundsätzlich<br />
kein Abwehranspruch gegen jegliche negative Folgen naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen<br />
besteht, da nachteilige Auswirkungen naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen<br />
in landwirtschaftlich geprägten Räumen nahezu unvermeidlich sind.<br />
Die Pflicht, gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen, ergibt sich aus der Sozialbindung des<br />
Eigentums (BVerwG 4 A 36.96, 1.9.97).<br />
Die Wirtschaftserschwernisse erscheinen vorliegend im Verhältnis zum Nutzen der Anflugbefeuerung<br />
nicht derart gravierend, dass von der vorgesehenen Flächeninanspruchnahme abgesehen<br />
werden müsste.<br />
Es besteht jedoch ein Anspruch auf Entschädigung der durch die naturschutzrechtlichen<br />
Ausgleichsmaßnahmen verursachten Bewirtschaftungserschwernisse. Eine Entscheidung<br />
hierüber ist jedoch nicht in diesem Verfahren zu treffen.<br />
Soweit beanstandet wurde, dass eine geplante Anpflanzung entlang der Waggumer Straße<br />
die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen einschränke und eine Befahrbarkeit der<br />
Flächen von der Straße aus gefordert wird, wird diesem Einwand entsprochen. Die zunächst<br />
vorgesehene Bepflanzung ist aufgrund von Umplanungen der landschaftspflegerischen<br />
Kompensationsmaßnahmen nun nicht mehr vorgesehen, so dass auch zukünftig eine uneingeschränkte<br />
Erschließung der angesprochenen Flächen von der Waggumer Straße aus<br />
möglich ist. Der Forderung nach einer befestigten Zuwegung für LKW mit Querung des Straßengrabens<br />
war daher nicht zu entsprechen.<br />
Bezüglich der Einwendungen zu Lärmbelästigungen, Lichtimmissionen und Beeinträchtigungen<br />
durch Elektrosmog, wird zur Begründung auf die Ausführungen in Ziff. 14 und 11.2.4<br />
dieses Beschlusses verwiesen.