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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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2.5.8<br />

Der Maßnahmeträger hat nach Maßgabe der festgestellten Maßnahmepläne und –blätter<br />

eine landschaftspflegerische Ausführungsplanung, die ein Pflanz-, Pflege-, Entwicklungs-<br />

und Unterhaltungskonzept beinhaltet, im Benehmen mit der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,<br />

zu erarbeiten.<br />

Die Ausführungsplanung hat konkrete Arbeitsanweisungen in Form von Maßnahmeblättern<br />

zu enthalten. Hierbei sind die festgestellten Maßnahmeblätter entsprechend den Standortbedingungen,<br />

Bodenverhältnissen und dem gewünschten Maßnahmeziel auf die einzelne Fläche<br />

anzupassen und die Maßnahmen detailliert inklusive der Artenzusammensetzung sowie<br />

der notwendigen Pflanzqualitäten für die einzelnen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

darzustellen, bzw. Entwicklungsziele und, parzellenscharf, der Flächenanteil der Naturwaldparzellen<br />

zu konkretisieren.<br />

2.5.9<br />

Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, eine Erfolgskontrolle zur Prüfung, ob die festgesetzten<br />

Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und Kohärenzmaßnahmen vollständig sowie<br />

termin- und fachgerecht ausgeführt wurden, durchzuführen.<br />

Der Maßnahmeträger hat die Details der Erfolgskontrollen (insbesondere die Erarbeitung<br />

eines Prüfkatalogs) mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen.<br />

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen sind in regelmäßigen Abständen Funktionskontrollen<br />

durchzuführen.<br />

Der Maßnahmeträger hat die Details der Funktionskontrollen (insbesondere die Erarbeitung<br />

eines Prüfkatalogs) mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen.<br />

Die Intervalle der Funktionskontrollen sind in Abhängigkeit der Ziele der landschaftspflegerischen<br />

Kompensationsmaßnahmen in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden zu wählen.<br />

Bei der Funktionskontrolle ist die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die zu ersetzenden<br />

Funktionen zu überprüfen.<br />

Sollten sich Mängel in der Durchführung der Maßnahme zeigen oder sollte die vorgesehene<br />

Funktion einzelner Maßnahmen nicht wie geplant erreicht werden, so sind vom dem Maßnahmeträger<br />

in Absprache mit den Naturschutzbehörden Maßnahmen zur Behebung dieser<br />

Mängel durchzuführen. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist durch eine erneute Kontrolle nachzuweisen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde behält sich bei Mängeln vor, weitere Regelungen zum Schutz<br />

von Natur und Landschaft zu treffen (vgl. Ziff. 2.7).<br />

2.6<br />

Auflage zu landwirtschaftlichen Belangen<br />

Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, im Rahmen der Ausführungsplanung für die landschaftspflegerischen<br />

Kompensationsmaßnahmen Beeinträchtigungen<br />

• von Felddränagen und Dränagesystemen,<br />

• durch Beschattungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen,<br />

• der LKW-Beladung vom Feldrand aus (Abtransport von Rüben),<br />

• der Erschließung landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />

• der Befahrbarkeit von Nutzflächen und Wegen durch Einschränkung des Lichtraumprofils,<br />

im Einvernehmen mit den Bewirtschaftern möglichst zu vermeiden bzw. zu vermindern.

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