Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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2.5.8<br />
Der Maßnahmeträger hat nach Maßgabe der festgestellten Maßnahmepläne und –blätter<br />
eine landschaftspflegerische Ausführungsplanung, die ein Pflanz-, Pflege-, Entwicklungs-<br />
und Unterhaltungskonzept beinhaltet, im Benehmen mit der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde,<br />
zu erarbeiten.<br />
Die Ausführungsplanung hat konkrete Arbeitsanweisungen in Form von Maßnahmeblättern<br />
zu enthalten. Hierbei sind die festgestellten Maßnahmeblätter entsprechend den Standortbedingungen,<br />
Bodenverhältnissen und dem gewünschten Maßnahmeziel auf die einzelne Fläche<br />
anzupassen und die Maßnahmen detailliert inklusive der Artenzusammensetzung sowie<br />
der notwendigen Pflanzqualitäten für die einzelnen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
darzustellen, bzw. Entwicklungsziele und, parzellenscharf, der Flächenanteil der Naturwaldparzellen<br />
zu konkretisieren.<br />
2.5.9<br />
Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, eine Erfolgskontrolle zur Prüfung, ob die festgesetzten<br />
Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und Kohärenzmaßnahmen vollständig sowie<br />
termin- und fachgerecht ausgeführt wurden, durchzuführen.<br />
Der Maßnahmeträger hat die Details der Erfolgskontrollen (insbesondere die Erarbeitung<br />
eines Prüfkatalogs) mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen.<br />
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen sind in regelmäßigen Abständen Funktionskontrollen<br />
durchzuführen.<br />
Der Maßnahmeträger hat die Details der Funktionskontrollen (insbesondere die Erarbeitung<br />
eines Prüfkatalogs) mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen.<br />
Die Intervalle der Funktionskontrollen sind in Abhängigkeit der Ziele der landschaftspflegerischen<br />
Kompensationsmaßnahmen in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden zu wählen.<br />
Bei der Funktionskontrolle ist die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die zu ersetzenden<br />
Funktionen zu überprüfen.<br />
Sollten sich Mängel in der Durchführung der Maßnahme zeigen oder sollte die vorgesehene<br />
Funktion einzelner Maßnahmen nicht wie geplant erreicht werden, so sind vom dem Maßnahmeträger<br />
in Absprache mit den Naturschutzbehörden Maßnahmen zur Behebung dieser<br />
Mängel durchzuführen. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist durch eine erneute Kontrolle nachzuweisen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde behält sich bei Mängeln vor, weitere Regelungen zum Schutz<br />
von Natur und Landschaft zu treffen (vgl. Ziff. 2.7).<br />
2.6<br />
Auflage zu landwirtschaftlichen Belangen<br />
Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, im Rahmen der Ausführungsplanung für die landschaftspflegerischen<br />
Kompensationsmaßnahmen Beeinträchtigungen<br />
• von Felddränagen und Dränagesystemen,<br />
• durch Beschattungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen,<br />
• der LKW-Beladung vom Feldrand aus (Abtransport von Rüben),<br />
• der Erschließung landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />
• der Befahrbarkeit von Nutzflächen und Wegen durch Einschränkung des Lichtraumprofils,<br />
im Einvernehmen mit den Bewirtschaftern möglichst zu vermeiden bzw. zu vermindern.