Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 49 -<br />
Damit entspricht das Vorhaben dem in § 2 Abs.2 Ziffer 9 ROG genannten Grundsatz der<br />
Raumordnung, zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft in erforderlichem<br />
Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen und die<br />
Attraktivität der Standorte zu erhöhen.<br />
Es dient des weiteren der Sicherung und Schaffung vielseitiger qualifizierter, zukunftsorientierter<br />
sowie wohnungs- und siedlungsnaher Arbeitsplatzstrukturen (LROP, Grundsatz A<br />
1),verbessert die Infrastruktur qualitativ (LROP, Ziel C 1.1 03) und stabilisiert und entwickelt<br />
den Ordnungsraum <strong>Braunschweig</strong> in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so, dass der<br />
Ordnungsraum seine überregionale Bedeutung behält und im nationalen und internationalen<br />
Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsräumen eine konkurrenzfähige Position erreicht sowie<br />
seine überregionale Anziehungskraft zur Bindung von Arbeitsplätzen und Arbeitskräften sichert<br />
und verbessert (LROP, Ziel B 4.01).<br />
Durch den <strong>Flughafen</strong>ausbau werden darüber hinaus die besonderen Standortvorteile des<br />
Ordnungsraums <strong>Braunschweig</strong> strukturpolitisch gestärkt und eigenständige regionale Entwicklungen<br />
gestützt, die zur Nutzung der besonderen regionalen Potentiale beitragen<br />
(LROP, Grundsatz A 3.1).<br />
Das Vorhaben sichert außerdem die vorhandenen Arbeitsstätten im privaten und öffentlichen<br />
Dienstleistungsbereich, entwickelt sie weiter, ergänzt sie durch neue (LROP, Ziel C 3.1 01)<br />
und nutzt zielgerichtet regions- und standortspezifische Vorteile, nämlich die Lagen der<br />
Schnittstelle zu überregionalen Verkehrssystemen und die Nähe zu Forschungseinrichtungen<br />
(LROP, Ziel C 3.1 03).<br />
Die Verlängerung der Start- und Landebahn sichert und entwickelt die überregionale Bedeutung<br />
des Verkehrsflughafens <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> und verbessert die Standortgunst des<br />
Ordnungsraums <strong>Braunschweig</strong> (LROP, Ziel C 3.6.5 03).<br />
Schließlich verfestigt und entwickelt das Projekt die im Großraum <strong>Braunschweig</strong> vorhandenen<br />
standortspezifischen Vorteile, wie Großforschungseinrichtungen, Fachhochschulen, Universitätsstandorte,<br />
Forschungseinrichtungen der Industrie, Technologietransferangebote,<br />
Technologieparks und Innovationszentren (RROP, Grundsatz D 3.1 03) und bringt die für die<br />
Entwicklung des Landes und seiner Teilbereiche erforderliche Luftverkehrsbedienung auf ein<br />
sicheres, leistungsfähiges und dem Stand der Technik entsprechendes Niveau (RROP, Ziel<br />
C 3.6.5 01).<br />
Der Ausbaubedarf ist im Planfeststellungsantrag und in den Planunterlagen 1, 2, 3 und 4.2<br />
umfänglich und ausreichend begründet. Deshalb gibt es für die einwenderseits erhobene<br />
Behauptung, die Aussagen der Vorhabenträgerin zur Interpretation des LROP und des<br />
RROP für das beantragte Vorhaben seien nicht nachvollziehbar, keine Grundlage.<br />
Der <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> ist gemäß LROP, Ziel C 1.8 02 sowie RROP,<br />
Grundsatz D 3.6.5 03 als Vorrangstandort für Verkehrsanlagen festgelegt. Gemäß LROP,<br />
Ziel B 8 02 müssen an diesen Standorten alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />
mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Dieses gilt<br />
auch für räumliche Entwicklungen der näheren Umgebung. Auch dieser Festlegung trägt das<br />
Vorhaben Rechnung.<br />
Nicht zuletzt dient der <strong>Flughafen</strong>ausbau dem im LROP, C 3.6.5 01, festgeschriebenen raumordnerischen<br />
Ziel, die für die Entwicklung des Landes und seiner Teilbereiche erforderliche<br />
Luftverkehrsbedienung auf ein sicheres, leistungsfähiges und dem Stand der Technik entsprechendes<br />
Niveau zu bringen, wozu auch die unter Ziffer 8.2.2 dargestellte Verbesserung<br />
der Flugsicherheit gehört.<br />
Die Planfeststellung berücksichtigt die Maßgaben der landesplanerischen Feststellung in<br />
vollem Umfang. Das gilt, wie sich insbesondere aus der Darstellung unter Ziffer 16 ergibt,<br />
entgegen der Auffassung einiger Einwender, auch für die Maßgaben aus dem Zielabweichungsverfahren.