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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Damit entspricht das Vorhaben dem in § 2 Abs.2 Ziffer 9 ROG genannten Grundsatz der<br />

Raumordnung, zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft in erforderlichem<br />

Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen und die<br />

Attraktivität der Standorte zu erhöhen.<br />

Es dient des weiteren der Sicherung und Schaffung vielseitiger qualifizierter, zukunftsorientierter<br />

sowie wohnungs- und siedlungsnaher Arbeitsplatzstrukturen (LROP, Grundsatz A<br />

1),verbessert die Infrastruktur qualitativ (LROP, Ziel C 1.1 03) und stabilisiert und entwickelt<br />

den Ordnungsraum <strong>Braunschweig</strong> in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so, dass der<br />

Ordnungsraum seine überregionale Bedeutung behält und im nationalen und internationalen<br />

Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsräumen eine konkurrenzfähige Position erreicht sowie<br />

seine überregionale Anziehungskraft zur Bindung von Arbeitsplätzen und Arbeitskräften sichert<br />

und verbessert (LROP, Ziel B 4.01).<br />

Durch den <strong>Flughafen</strong>ausbau werden darüber hinaus die besonderen Standortvorteile des<br />

Ordnungsraums <strong>Braunschweig</strong> strukturpolitisch gestärkt und eigenständige regionale Entwicklungen<br />

gestützt, die zur Nutzung der besonderen regionalen Potentiale beitragen<br />

(LROP, Grundsatz A 3.1).<br />

Das Vorhaben sichert außerdem die vorhandenen Arbeitsstätten im privaten und öffentlichen<br />

Dienstleistungsbereich, entwickelt sie weiter, ergänzt sie durch neue (LROP, Ziel C 3.1 01)<br />

und nutzt zielgerichtet regions- und standortspezifische Vorteile, nämlich die Lagen der<br />

Schnittstelle zu überregionalen Verkehrssystemen und die Nähe zu Forschungseinrichtungen<br />

(LROP, Ziel C 3.1 03).<br />

Die Verlängerung der Start- und Landebahn sichert und entwickelt die überregionale Bedeutung<br />

des Verkehrsflughafens <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> und verbessert die Standortgunst des<br />

Ordnungsraums <strong>Braunschweig</strong> (LROP, Ziel C 3.6.5 03).<br />

Schließlich verfestigt und entwickelt das Projekt die im Großraum <strong>Braunschweig</strong> vorhandenen<br />

standortspezifischen Vorteile, wie Großforschungseinrichtungen, Fachhochschulen, Universitätsstandorte,<br />

Forschungseinrichtungen der Industrie, Technologietransferangebote,<br />

Technologieparks und Innovationszentren (RROP, Grundsatz D 3.1 03) und bringt die für die<br />

Entwicklung des Landes und seiner Teilbereiche erforderliche Luftverkehrsbedienung auf ein<br />

sicheres, leistungsfähiges und dem Stand der Technik entsprechendes Niveau (RROP, Ziel<br />

C 3.6.5 01).<br />

Der Ausbaubedarf ist im Planfeststellungsantrag und in den Planunterlagen 1, 2, 3 und 4.2<br />

umfänglich und ausreichend begründet. Deshalb gibt es für die einwenderseits erhobene<br />

Behauptung, die Aussagen der Vorhabenträgerin zur Interpretation des LROP und des<br />

RROP für das beantragte Vorhaben seien nicht nachvollziehbar, keine Grundlage.<br />

Der <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> ist gemäß LROP, Ziel C 1.8 02 sowie RROP,<br />

Grundsatz D 3.6.5 03 als Vorrangstandort für Verkehrsanlagen festgelegt. Gemäß LROP,<br />

Ziel B 8 02 müssen an diesen Standorten alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />

mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Dieses gilt<br />

auch für räumliche Entwicklungen der näheren Umgebung. Auch dieser Festlegung trägt das<br />

Vorhaben Rechnung.<br />

Nicht zuletzt dient der <strong>Flughafen</strong>ausbau dem im LROP, C 3.6.5 01, festgeschriebenen raumordnerischen<br />

Ziel, die für die Entwicklung des Landes und seiner Teilbereiche erforderliche<br />

Luftverkehrsbedienung auf ein sicheres, leistungsfähiges und dem Stand der Technik entsprechendes<br />

Niveau zu bringen, wozu auch die unter Ziffer 8.2.2 dargestellte Verbesserung<br />

der Flugsicherheit gehört.<br />

Die Planfeststellung berücksichtigt die Maßgaben der landesplanerischen Feststellung in<br />

vollem Umfang. Das gilt, wie sich insbesondere aus der Darstellung unter Ziffer 16 ergibt,<br />

entgegen der Auffassung einiger Einwender, auch für die Maßgaben aus dem Zielabweichungsverfahren.

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