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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Kartierungen und den potenziell möglichen Brutrevierdichten ist unter Durchführung entsprechender<br />

Maßnahmen (oder auch Unterlassung bestimmter Nutzungen) eine Verdoppelung<br />

der Spechtpopulation theoretisch möglich. Die Flächengröße ist deshalb ausreichend.<br />

16.3.2.3.11<br />

Es wird des Weiteren bemängelt, die Maßnahmenkomplexe E 3 bis E 10 seien nicht geeignet,<br />

als sofortige Kohärenzflächen zu fungieren.<br />

Dem ist zu entgegnen: Die genannten Maßnahmenkomplexe werden auch nicht als sofortige<br />

Kohärenzflächen in die Bilanzierung des LBP eingebracht. Gleichwohl werden auch diese<br />

Waldneugründungen in 100 oder mehr Jahren einen Beitrag zur Kohärenz der Lebensräume,<br />

zu denen sie dann zu rechnen sind, beitragen können.<br />

16.3.2.3.12<br />

Schließlich wird eingewandt, dass eine Darstellung über die Finanzierung der Kohärenzflächen<br />

fehle.<br />

Dem ist zu entgegnen:<br />

Die Gesellschafter des Maßnahmeträgers haben sich bereit erklärt, die entsprechenden wirtschaftlichen<br />

Mittel für den Ausbau – einschließlich der Kohärenzmaßnahmen - aufzubringen.<br />

Hierbei handelt es sich um politische Entscheidungen, die nicht Gegenstand der Überprüfung<br />

im Planfeststellungsverfahren sind. Wie die Gesellschaft des Maßnahmeträgers ihren<br />

gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, ist ebenfalls nicht Gegenstand des<br />

Planfeststellungsverfahrens.<br />

Der Maßnahmeträger hat seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen (§ 40 Abs. 1<br />

Nr. 3 LuftVZO).<br />

16.3.3 Landschaftsschutzgebiet<br />

Das Vorhaben steht auch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des gebietsbezogenen<br />

Naturschutzes.<br />

Der <strong>Flughafen</strong>ausbau wird Flächen in Anspruch nehmen, die Teil der Schutzzonen I und III<br />

des Landschaftsschutzgebiets „Querumer Wald und angrenzende Landschaftsteile“ (LSG-<br />

BS 9) der Stadt <strong>Braunschweig</strong> sind.<br />

Gemäß § 5 Absatz 2 der LSG-VO vom 04.08.2006 sind in der Schutzzone I unter anderem<br />

die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, die Vornahme von Kahlschlägen<br />

über 0,5 ha, die Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigung vorhandener Waldränder sowie<br />

die Entfernung von Horst-, Höhlen- und Brutbäumen verboten.<br />

All diese Handlungen sind im Zusammenhang mit dem <strong>Flughafen</strong>ausbau vorgesehen.<br />

Nach § 7 Nr.6 der LSG-VO unterliegen aber Pläne oder Projekte, deren Verträglichkeit durch<br />

eine Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 34c Abs. 2 NNatG<br />

festgestellt bzw. die nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG, §<br />

34c Abs. 3 - 5 NNatG zugelassen worden sind, und die zugleich die sonstigen Schutzzwecke<br />

nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 der LSG-VO im geringstmöglichen Maß beeinträchtigen, keinen<br />

Einschränkungen aufgrund der LSG-VO.<br />

Im Hinblick auf die FFH-Gebiete 101 und 102 wurde oben in Kapitel 16.3.1 die Verträglichkeit<br />

des Vorhabens mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete festgestellt.

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