Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 108 -<br />
Für die schutzbedürftige Wohnbebauung besteht – bis auf eine Ausnahme – auf Basis der<br />
aktuellen Kenntnisse der Lärmwirkungsforschung aus lärmmedizinischer Sicht kein Erfordernis<br />
für Lärmschutzmaßnahmen. Gleichwohl hat die Planfeststellungsbehörde dem Maßnahmeträger<br />
in Ziff. 2.3 dieses Beschlusses Auflagen erteilt, um einen bestmöglichen Schutz der<br />
Bevölkerung vor Lärmbeeinträchtigungen zu erreichen. Weitergehende Lärmschutzmaßnahmen<br />
waren nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht angezeigt.<br />
Bezüglich der angesprochenen Immissionen und Emissionen von Baulärm und Staubentwicklung<br />
hat die Planfeststellungsbehörde dem Maßnahmeträger unter Hinweis 2.3 dieses<br />
Beschlusses ebenfalls umfangreiche Auflagen zu Immissionen während der Bauphase erteilt.<br />
Sie ist der Überzeugung, dass damit erhebliche nachteilige oder gar gesundheitsgefährdende<br />
Auswirkungen durch baubedingte Emissionen und Immissionen, insbesondere in<br />
der umliegenden Wohnbebauung nicht zu besorgen sind.<br />
Hinsichtlich der befürchteten Entwertung des Eigentums und weiterer Vermögensschäden<br />
wird zur Begründung auf die Ausführungen in Ziff. 20.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
14.5.5<br />
Im Anhörungsverfahren wurden von Einwendern verschiedene Forderungen zum Lärmschutz,<br />
wie der Einsatz von lärmarmen Baumaschinen, der Einbau von Schallschutzfenstern<br />
mit Lüftungseinrichtungen, die Errichtung eines Lärmschutzwalles für Waggum, Aufforstungen<br />
entlang der Tiefenstraße in Hondelage sowie eine ständige Lärmmesseinrichtung<br />
am nordöstlichen Ortsrand von Hondelage gefordert.<br />
Soweit diesen Forderungen nicht durch entsprechende Auflagen unter Punkt 2.3 dieses Beschlusses<br />
entsprochen wurde, waren sie zurückzuweisen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hält nach den Ergebnissen der erstellten Gutachten weitere<br />
lärmmindernde Maßnahmen nicht für erforderlich. Sie schließt sich insoweit der Einschätzung<br />
des lärmmedizinischen Gutachtens an, wonach es zwar in einzelnen Siedlungsgebieten<br />
zu einer geringfügigen Erhöhung der Schallbelastung kommt, handlungsrelevante<br />
Schallpegel jedoch nicht erreicht werden.<br />
Die Planfeststellungsbehörde sieht daher auch keine Möglichkeit, zu den verfügten Auflagen<br />
die Installation einer ständigen Messeinrichtung aufzuerlegen. Die geringen prognostizierten<br />
Fluglärmpegel lassen diese nicht notwendig erscheinen.<br />
15.Luftschadtstoffe und Klima<br />
Das Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung vereinbar. Erhebliche nachteilige<br />
Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation und somit schädliche Umwelteinwirkungen in<br />
Bezug auf das Schutzgut Luft sind mit dem Vorhaben nicht verbunden. Die für das Prognosejahr<br />
2020 ermittelte Zusatzbelastung aus dem Vorhaben (worunter die Immissionen aus<br />
dem <strong>Flughafen</strong>betrieb und der Verkehr auf der zur Planfeststellung beantragten Straßenanbindung<br />
zu verstehen sind) liegen bei Betrachtung aller Belastungsfaktoren innerhalb der<br />
von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Grenz- und Prüfwerte. Dieses gilt sowohl<br />
für den Schutz der menschlichen Gesundheit als auch für andere Schutzgüter wie<br />
Pflanzen und Tiere oder Gewässergüte.<br />
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten<br />
öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen<br />
der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört die Luftreinhaltung<br />
sowohl als öffentliches Interesse wie auch als individuelles Schutzinteresse der<br />
von möglichen Luftschadstoffen Betroffenen.