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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Für die schutzbedürftige Wohnbebauung besteht – bis auf eine Ausnahme – auf Basis der<br />

aktuellen Kenntnisse der Lärmwirkungsforschung aus lärmmedizinischer Sicht kein Erfordernis<br />

für Lärmschutzmaßnahmen. Gleichwohl hat die Planfeststellungsbehörde dem Maßnahmeträger<br />

in Ziff. 2.3 dieses Beschlusses Auflagen erteilt, um einen bestmöglichen Schutz der<br />

Bevölkerung vor Lärmbeeinträchtigungen zu erreichen. Weitergehende Lärmschutzmaßnahmen<br />

waren nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht angezeigt.<br />

Bezüglich der angesprochenen Immissionen und Emissionen von Baulärm und Staubentwicklung<br />

hat die Planfeststellungsbehörde dem Maßnahmeträger unter Hinweis 2.3 dieses<br />

Beschlusses ebenfalls umfangreiche Auflagen zu Immissionen während der Bauphase erteilt.<br />

Sie ist der Überzeugung, dass damit erhebliche nachteilige oder gar gesundheitsgefährdende<br />

Auswirkungen durch baubedingte Emissionen und Immissionen, insbesondere in<br />

der umliegenden Wohnbebauung nicht zu besorgen sind.<br />

Hinsichtlich der befürchteten Entwertung des Eigentums und weiterer Vermögensschäden<br />

wird zur Begründung auf die Ausführungen in Ziff. 20.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

14.5.5<br />

Im Anhörungsverfahren wurden von Einwendern verschiedene Forderungen zum Lärmschutz,<br />

wie der Einsatz von lärmarmen Baumaschinen, der Einbau von Schallschutzfenstern<br />

mit Lüftungseinrichtungen, die Errichtung eines Lärmschutzwalles für Waggum, Aufforstungen<br />

entlang der Tiefenstraße in Hondelage sowie eine ständige Lärmmesseinrichtung<br />

am nordöstlichen Ortsrand von Hondelage gefordert.<br />

Soweit diesen Forderungen nicht durch entsprechende Auflagen unter Punkt 2.3 dieses Beschlusses<br />

entsprochen wurde, waren sie zurückzuweisen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hält nach den Ergebnissen der erstellten Gutachten weitere<br />

lärmmindernde Maßnahmen nicht für erforderlich. Sie schließt sich insoweit der Einschätzung<br />

des lärmmedizinischen Gutachtens an, wonach es zwar in einzelnen Siedlungsgebieten<br />

zu einer geringfügigen Erhöhung der Schallbelastung kommt, handlungsrelevante<br />

Schallpegel jedoch nicht erreicht werden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht daher auch keine Möglichkeit, zu den verfügten Auflagen<br />

die Installation einer ständigen Messeinrichtung aufzuerlegen. Die geringen prognostizierten<br />

Fluglärmpegel lassen diese nicht notwendig erscheinen.<br />

15.Luftschadtstoffe und Klima<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung vereinbar. Erhebliche nachteilige<br />

Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation und somit schädliche Umwelteinwirkungen in<br />

Bezug auf das Schutzgut Luft sind mit dem Vorhaben nicht verbunden. Die für das Prognosejahr<br />

2020 ermittelte Zusatzbelastung aus dem Vorhaben (worunter die Immissionen aus<br />

dem <strong>Flughafen</strong>betrieb und der Verkehr auf der zur Planfeststellung beantragten Straßenanbindung<br />

zu verstehen sind) liegen bei Betrachtung aller Belastungsfaktoren innerhalb der<br />

von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Grenz- und Prüfwerte. Dieses gilt sowohl<br />

für den Schutz der menschlichen Gesundheit als auch für andere Schutzgüter wie<br />

Pflanzen und Tiere oder Gewässergüte.<br />

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten<br />

öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen<br />

der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört die Luftreinhaltung<br />

sowohl als öffentliches Interesse wie auch als individuelles Schutzinteresse der<br />

von möglichen Luftschadstoffen Betroffenen.

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