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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Landabfindung stattfindet, ist eine Frage der Art und des Ausmaßes der nach Art. 14 Abs. 3<br />

S. 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung.<br />

Nach Kenntnis der Planfeststellungsbehörde sieht jedoch der Maßnahmeträger unter Berücksichtigung<br />

der ihm zusätzlich angebotenen und nicht für Kompensationsmaßnahmen<br />

genutzten Flächen grundsätzlich die Möglichkeit, die Forderung nach Tauschflächen umzusetzen.<br />

Wie bereits angeführt, hätte dieses durch privatrechtliche Regelungen zwischen<br />

den Beteiligten außerhalb dieses Verfahrens zu erfolgen.<br />

19.3.20<br />

Der Einwender lehnt die Inanspruchnahme seiner Eigentumsflächen in den Fluren 2 und 5,<br />

Gemarkung Bevenrode ab.<br />

Der Einwendung wird entsprochen.<br />

Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist die Inanspruchnahme<br />

von Eigentumsflächen des Einwenders entbehrlich; ein Flächenerwerb ist<br />

insoweit nicht mehr vorgesehen.<br />

19.3.21<br />

Die ist nicht bereit, das Flurstück 38, Flur 2, Gemarkung Bevenrode als<br />

Ausgleichsfläche zur Verfügung zu stellen.<br />

Im Übrigen lehnt sie die Ausbauplanung des <strong>Flughafen</strong>s ab, da alle Einrichtungen der Kirche<br />

unter Fluglärm leiden und Immissionen weiter zunehmen würden.<br />

Die Einwendungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde.<br />

Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist eine<br />

Flächeninanspruchnahme nunmehr nicht mehr vorgesehen.<br />

Soweit der <strong>Flughafen</strong>ausbau wegen Lärmbeeinträchtigungen und anderen Immissionen abgelehnt<br />

wird, wird auf die Ausführungen in Ziff. 14 und 15 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

19.3.22<br />

Die Einwender lehnen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in den Fluren 3<br />

und 5, Gemarkung Bevenrode ab.<br />

Den Einwendungen wird entsprochen.<br />

Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist die Inanspruchnahme<br />

von Eigentumsflächen der Mandanten des Einwenders entbehrlich; ein Flächenerwerb<br />

ist insoweit nicht mehr vorgesehen.<br />

19.3.23<br />

Die Stadt <strong>Wolfsburg</strong> beanstandet, dass entgegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen<br />

der Stadt <strong>Wolfsburg</strong> und dem Maßnahmeträger, die für die erforderlichen Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen in den Gemarkungen Ehmen, Hattorf und Heiligendorf in Anspruch zu

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