Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 189 -<br />
Landabfindung stattfindet, ist eine Frage der Art und des Ausmaßes der nach Art. 14 Abs. 3<br />
S. 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung.<br />
Nach Kenntnis der Planfeststellungsbehörde sieht jedoch der Maßnahmeträger unter Berücksichtigung<br />
der ihm zusätzlich angebotenen und nicht für Kompensationsmaßnahmen<br />
genutzten Flächen grundsätzlich die Möglichkeit, die Forderung nach Tauschflächen umzusetzen.<br />
Wie bereits angeführt, hätte dieses durch privatrechtliche Regelungen zwischen<br />
den Beteiligten außerhalb dieses Verfahrens zu erfolgen.<br />
19.3.20<br />
Der Einwender lehnt die Inanspruchnahme seiner Eigentumsflächen in den Fluren 2 und 5,<br />
Gemarkung Bevenrode ab.<br />
Der Einwendung wird entsprochen.<br />
Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist die Inanspruchnahme<br />
von Eigentumsflächen des Einwenders entbehrlich; ein Flächenerwerb ist<br />
insoweit nicht mehr vorgesehen.<br />
19.3.21<br />
Die ist nicht bereit, das Flurstück 38, Flur 2, Gemarkung Bevenrode als<br />
Ausgleichsfläche zur Verfügung zu stellen.<br />
Im Übrigen lehnt sie die Ausbauplanung des <strong>Flughafen</strong>s ab, da alle Einrichtungen der Kirche<br />
unter Fluglärm leiden und Immissionen weiter zunehmen würden.<br />
Die Einwendungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde.<br />
Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist eine<br />
Flächeninanspruchnahme nunmehr nicht mehr vorgesehen.<br />
Soweit der <strong>Flughafen</strong>ausbau wegen Lärmbeeinträchtigungen und anderen Immissionen abgelehnt<br />
wird, wird auf die Ausführungen in Ziff. 14 und 15 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
19.3.22<br />
Die Einwender lehnen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in den Fluren 3<br />
und 5, Gemarkung Bevenrode ab.<br />
Den Einwendungen wird entsprochen.<br />
Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist die Inanspruchnahme<br />
von Eigentumsflächen der Mandanten des Einwenders entbehrlich; ein Flächenerwerb<br />
ist insoweit nicht mehr vorgesehen.<br />
19.3.23<br />
Die Stadt <strong>Wolfsburg</strong> beanstandet, dass entgegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen<br />
der Stadt <strong>Wolfsburg</strong> und dem Maßnahmeträger, die für die erforderlichen Ausgleichs- und<br />
Ersatzmaßnahmen in den Gemarkungen Ehmen, Hattorf und Heiligendorf in Anspruch zu