Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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erläutert, dass zur Beurteilung eines einzelnen Nachweisortes die Tabellenwerte und nicht<br />
die Schallimmissionspläne, die lediglich eine Darstellung der flächenmäßigen Ausbreitung<br />
enthalten, heranzuziehen sind. Die Berechnungspunkte wurden im Hinblick auf die zu betrachtende<br />
Bodengeräuschbelastung auf die Hausfassaden gelegt, die in Richtung zum Flugplatz<br />
und den Bodengeräuschquellen liegen. Da die Notwendigkeit der Gutachtenerstellung<br />
nicht in der Ermittlung der allgemeinen Verkehrsgeräuschbelastung lag, sondern die Verkehrsgeräuschbelastung<br />
im Vergleich zur Bodengeräuschbelastung zu untersuchen war, war<br />
es nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ausreichend, die Verkehrsgeräuschbelastung<br />
auch nur an den Nachweisorten, die zur Ermittlung der Bodengeräuschbelastung<br />
herangezogen wurden, zu berechnen. Der Nachweisort 034, Bienrode, Waggumer Straße 7,<br />
befindet sich an der der Straße abgewandten, dem Flugplatz zugewandten südöstlichen<br />
Hausecke, also dem Punkt mit der höchsten Bodengeräuschbelastung dieses Hauses. Dieser<br />
Nachweisort ist in Unterl. 7.2, Plan 010 mit Pegeln im Bereich von 58 – 61 dB(A) ausgewiesen.<br />
Für diesen Ort können nicht die Kfz-Verkehrspegel der der Straße zugewandten<br />
Seite, sondern nur die am Einwirkungsort einwirkenden Pegel herangezogen werden. Die in<br />
den Tabellen enthaltenden Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen sind somit regelkonform<br />
ermittelt worden. Die Schallimmissionspläne dienen hierbei der Veranschaulichung der<br />
von den einzelnen Quellen ausgehenden Schallausbreitung, sowie zum Gewinnen eines<br />
Überblicks über die unterschiedliche Ausprägung der Lärmbelastung im gesamten Untersuchungsgebiet<br />
sowie zum Erkennen der Schwerpunkte der Lärmbelastung. Zur Beurteilung<br />
der Lärmsituation durch Boden- und Verkehrsgeräusche sind jedoch ausschließlich die Ergebnisse<br />
der in dem Bodenlärmgutachten enthaltenen Tabellen maßgebend.<br />
Bei der Berechnung der Bodengeräuschimmissionen wurde, wie in dem Gutachten ausgeführt,<br />
von deutlich ungünstigen Randbedingungen ausgegangen. Die Planfeststellungsbehörde<br />
hält insoweit eine Neuberechnung unter Einbeziehung von bisher vernachlässigten<br />
Quellen, wie z. B. dem Kfz-Verkehr auf dem Vorfeld, nicht für erforderlich, da dieses nach<br />
ihrer ausdrücklichen Überzeugung nicht zu höheren Immissionspegeln führen würde. Im Übrigen<br />
ist die TA-Lärm, wie bereits ausgeführt, nicht für Flugplätze anwendbar.<br />
14.3 Verkehrslärm durch die östliche Umfahrung<br />
Im Zuge der Verlängerung der Start- und Landebahn des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong><br />
in östlicher Richtung ist eine neue Streckenführung der Landesstraße L 293 bzw. L 635<br />
erforderlich. Die Straße soll zukünftig östlich um die auf 2 300 m verlängerte Start- und Landebahn<br />
herumführen.<br />
Für den Neubau dieser Umgehungsstraße ist in § 3 der 16. BImSchV die Berechnungsmethode<br />
zur Ermittlung der Beurteilungspegel verbindlich vorgeschrieben. Sie hat bei Straßen<br />
nach Anlage 1 der Verordnung nach den „Richtlinien für Lärmschutz an Straßen – Ausgabe<br />
1990 – RLS“ zu erfolgen. Die Beurteilungspegel, die als Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen<br />
waren, wurden nach dieser Berechnungsmethode ermittelt.<br />
Die Prognose der erstellten Verkehrsuntersuchung mit Prognosehorizont 2020 legt für die<br />
neue Umgehungsstraße nördlich der Abzweigung nach Hondelage („Tiefe Straße“) eine Verkehrsmenge<br />
von 3 741 Kfz/24h, für die Straße „Am <strong>Flughafen</strong>“ von 1 044 Kfz/24h sowie für<br />
die neue Umgehungsstraße in Höhe des Gasthauses „Waggumer Weghaus“ eine Verkehrsmenge<br />
von 4 872 Kfz/24h zugrunde. Diese Prognose beruht nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
auf einer geeigneten Methode und ausreichenden Daten, wenngleich in<br />
einer Prognose naturgemäß Unsicherheiten liegen und das Eintreffen dieser Prognose letztlich<br />
abgewartet werden muss. Die Verkehrsuntersuchung ist methodisch richtig erarbeitet<br />
und inhaltlich nachvollziehbar und ist eine ausreichende Grundlage für die getroffene Entscheidung.