Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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2. Auflagen<br />
2.1<br />
Auflagen zur Vermeidung und Minderung sonstiger Auswirkungen<br />
2.1.1<br />
Der Maßnahmeträger wird verpflichtet, auf Antrag des jeweils betroffenen Eigentümers die<br />
Kosten für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden von Wirbelschleppen zu<br />
erstatten, sofern nach der Inbetriebnahme des Ausbauvorhabens nachweislich Schäden<br />
durch Wirbelschleppen an Gebäuden auftreten.<br />
2.1.2<br />
Beleuchtungsanlagen sind im Rahmen der Ausführungsplanung so einzurichten und zu betreiben,<br />
dass nach dem Stand der Technik vermeidbare unzumutbare Beeinträchtigungen<br />
der Umgebung gem. der LAI „Licht-Leitlinie“-Hinweise zur Messung und Beurteilung von<br />
Lichtimmissionen vom 20.05.2001 ausgeschlossen sind.<br />
- 14 -<br />
2.1.3<br />
Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, im Zuge der Ausführungsplanung zur Installation<br />
des VEZ 26 auf dem GSM-R Mast der DB Netz AG in Lehre, dem Eisenbahnbundesamt die<br />
entsprechende Baumaßnahme an der bahntechnischen Einrichtung zur Genehmigung vorzulegen.<br />
Es ist darauf zu achten, dass die GSM-R Anlage auch bei Wartungen des VEZ immer betriebsbereit<br />
sein muss und nicht abgeschaltet werden darf. Der Zugang zum Mast ist zwischen<br />
der DB Netz AG und dem Maßnahmeträger einvernehmlich zu regeln.<br />
2.1.4<br />
Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, zur Einhaltung der Sicherheitsabstände keine<br />
hochwüchsigen Anpflanzungen unter Freileitungen bzw. in dem Schutzbereich der Leitungen<br />
vorzunehmen. Die Wuchshöhenbeschränkung ist mit den betroffenen Leitungsträgern abzustimmen<br />
und in der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung zu berücksichtigen.<br />
2.1.5<br />
Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an Gewässern<br />
einen Gewässerrandstreifen entsprechend der jeweiligen Unterhaltungsordnung für das<br />
betroffene Gewässer, von jeglicher Bepflanzung frei zu halten, und die Bepflanzung im<br />
Rahmen der Ausführungsplanung mit den jeweiligen Unterhaltungspflichtigen für das Gewässer<br />
einvernehmlich abzustimmen.<br />
2.2<br />
Auflagen zu Altlasten<br />
Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, im Plangebiet durch Erdarbeiten freigelegte Altablagerungen<br />
zu dokumentieren. Die Dokumentationen, die Lage der Flächen, Auffälligkeiten,<br />
chemische Analysen, den weiteren Umgang mit ermittelten Altablagerungen, wie teilweise<br />
Beseitigung, Versiegelung usw. beinhalten muss, ist der unteren Bodenschutzbehörde der<br />
Stadt <strong>Braunschweig</strong> zur Verfügung zu stellen.