Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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men, Baumgruppen und Baumreihen teilweise im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 1 NNatG ausgeglichen,<br />
d.h. von ihnen ausgehende Wirkungen auf ein unerhebliches Maß gesenkt bzw.<br />
durch sie beeinträchtigte Funktionen wiederhergestellt werden.<br />
16.1.4.2 Einwendungen zu den Ausgleichsmaßnahmen<br />
16.1.4.2.1<br />
Einige Einwender wenden sich gegen die in der Gemarkung Hondelage vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen,<br />
da dieser Bereich bereits mit Kompensationsmaßnahmen aus anderen<br />
Verfahren überfrachtet sei.<br />
Die Einwendung ist zurückzuweisen. Die Ausgleichsmaßnahmen in der Gemarkung Hondelage<br />
lassen sich damit begründen, dass dieser Ort mit seinen landwirtschaftlich genutzten<br />
Flächen in unmittelbarer Nähe zu den durch die Erweiterung des <strong>Braunschweig</strong>er <strong>Flughafen</strong>s<br />
beanspruchten Bereichen liegt. Wegen des im Naturschutzrecht festgelegten Gebotes,<br />
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang<br />
zu kompensieren, ergibt sich zwingend die Notwendigkeit für entsprechende Maßnahmen<br />
in der Gemarkung Hondelage. Die für diese Maßnahmen vorgesehenen Flächen sind<br />
auch aufwertungsfähig.<br />
Wegen der hohen Belastung des Gebietes durch Kompensationsmaßnahmen aus anderen<br />
Projekten, entfällt nur ein verhältnismäßig geringer Teil der im hiesigen Verfahren erforderlichen<br />
Maßnahmen auf Hondelage. Dabei handelt es sich um unumgänglich notwendige landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen, die auch im Zusammenhang mit der Ortslage Hondelage<br />
stehen. Fast alle betroffenen Grundeigentümer in Hondelage haben im Übrigen der Inanspruchnahme<br />
ihrer Grundstücke ausdrücklich zugestimmt.<br />
16.1.4.2.2<br />
Die Befürchtungen anderer Einwender, dass die für Ausgleichsmaßnahmen herangezogene<br />
ehemalige Kiesgrube in Bienrode fortan nicht mehr für Badezwecke genutzt werden könne,<br />
kann insofern entkräftet werden, als eine solche Ausgleichsmaßnahme weder vorgesehen<br />
war noch ist.<br />
16.1.4.2.3<br />
Soweit sich Einwender gegen die Ausgleichsmaßnahme auf den Flurstücken 72 und 73/1,<br />
Flur 3, Gemarkung Waggum (LBP, Maßnahme A 5; Heckenpflanzung an der Waggumer<br />
Straße), wenden, ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme an diesem Ort entfällt und an<br />
anderer Stelle realisiert wird.<br />
16.1.5 Abwägung<br />
Die Planfeststellungsbehörde misst den hier betroffenen Belangen von Natur und Landschaft<br />
ein besonderes Gewicht zu.<br />
Durch den Ausbau des Verkehrsflughafens <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> kommt es zu vielfältigen<br />
Eingriffen. Damit sind zahlreiche und schwerwiegende Konflikte mit Naturhaushalt und<br />
Landschaftsbild verbunden. Konfliktschwerpunkte ergeben sich insbesondere aus dem sehr<br />
großen Umfang der Waldinanspruchnahme und der Beeinträchtigung eines besonders wertvollen<br />
Landschaftsbestandteils, des Vogelschutzgebiets V 48.<br />
Die Eingriffe widersprechen den in § 1 NNatG genannten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege. Sie sind nur zum Teil ausgleichbar.<br />
Auf der anderen Seite sprechen aber auch sehr gewichtige Belange für die Verlängerung der<br />
SLB auf 2.300 m Länge.