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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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men, Baumgruppen und Baumreihen teilweise im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 1 NNatG ausgeglichen,<br />

d.h. von ihnen ausgehende Wirkungen auf ein unerhebliches Maß gesenkt bzw.<br />

durch sie beeinträchtigte Funktionen wiederhergestellt werden.<br />

16.1.4.2 Einwendungen zu den Ausgleichsmaßnahmen<br />

16.1.4.2.1<br />

Einige Einwender wenden sich gegen die in der Gemarkung Hondelage vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen,<br />

da dieser Bereich bereits mit Kompensationsmaßnahmen aus anderen<br />

Verfahren überfrachtet sei.<br />

Die Einwendung ist zurückzuweisen. Die Ausgleichsmaßnahmen in der Gemarkung Hondelage<br />

lassen sich damit begründen, dass dieser Ort mit seinen landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen in unmittelbarer Nähe zu den durch die Erweiterung des <strong>Braunschweig</strong>er <strong>Flughafen</strong>s<br />

beanspruchten Bereichen liegt. Wegen des im Naturschutzrecht festgelegten Gebotes,<br />

Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang<br />

zu kompensieren, ergibt sich zwingend die Notwendigkeit für entsprechende Maßnahmen<br />

in der Gemarkung Hondelage. Die für diese Maßnahmen vorgesehenen Flächen sind<br />

auch aufwertungsfähig.<br />

Wegen der hohen Belastung des Gebietes durch Kompensationsmaßnahmen aus anderen<br />

Projekten, entfällt nur ein verhältnismäßig geringer Teil der im hiesigen Verfahren erforderlichen<br />

Maßnahmen auf Hondelage. Dabei handelt es sich um unumgänglich notwendige landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen, die auch im Zusammenhang mit der Ortslage Hondelage<br />

stehen. Fast alle betroffenen Grundeigentümer in Hondelage haben im Übrigen der Inanspruchnahme<br />

ihrer Grundstücke ausdrücklich zugestimmt.<br />

16.1.4.2.2<br />

Die Befürchtungen anderer Einwender, dass die für Ausgleichsmaßnahmen herangezogene<br />

ehemalige Kiesgrube in Bienrode fortan nicht mehr für Badezwecke genutzt werden könne,<br />

kann insofern entkräftet werden, als eine solche Ausgleichsmaßnahme weder vorgesehen<br />

war noch ist.<br />

16.1.4.2.3<br />

Soweit sich Einwender gegen die Ausgleichsmaßnahme auf den Flurstücken 72 und 73/1,<br />

Flur 3, Gemarkung Waggum (LBP, Maßnahme A 5; Heckenpflanzung an der Waggumer<br />

Straße), wenden, ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme an diesem Ort entfällt und an<br />

anderer Stelle realisiert wird.<br />

16.1.5 Abwägung<br />

Die Planfeststellungsbehörde misst den hier betroffenen Belangen von Natur und Landschaft<br />

ein besonderes Gewicht zu.<br />

Durch den Ausbau des Verkehrsflughafens <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> kommt es zu vielfältigen<br />

Eingriffen. Damit sind zahlreiche und schwerwiegende Konflikte mit Naturhaushalt und<br />

Landschaftsbild verbunden. Konfliktschwerpunkte ergeben sich insbesondere aus dem sehr<br />

großen Umfang der Waldinanspruchnahme und der Beeinträchtigung eines besonders wertvollen<br />

Landschaftsbestandteils, des Vogelschutzgebiets V 48.<br />

Die Eingriffe widersprechen den in § 1 NNatG genannten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege. Sie sind nur zum Teil ausgleichbar.<br />

Auf der anderen Seite sprechen aber auch sehr gewichtige Belange für die Verlängerung der<br />

SLB auf 2.300 m Länge.

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