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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Im Übrigen wird zu den Alternativen der östlichen Umfahrung auf Ziff. 12.2 verwiesen.<br />

Die Flächeninanspruchnahme für die planfestgestellte Variante der östlichen Umfahrung<br />

wurde unter Wahrung der Planungsziele so gering wie möglich gehalten.<br />

- 181 -<br />

Als Vermeidungsmaßnahmen sind neben der Entwicklung niederwaldartiger Laubwaldbestände<br />

(Maßnahme V 1) eine Bestandsumwandlung zu mittelwaldartigen Laubwaldbeständen<br />

(Maßnahme V 3) und der Verbleib von Totholz im Wald (Maßnahme V 4) vorgesehen.<br />

Zu berücksichtigen ist bei diesen Maßnahmen, dass eine Pflicht zur Vermeidung grundsätzlich<br />

Vorrang vor Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat, und dass das naturschutzrechtliche<br />

Vermeidungsgebot ein striktes Recht darstellt und nicht dem Abwägungsgebot unterliegt.<br />

Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Ausbau des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong><br />

als eines für die Region <strong>Braunschweig</strong> wichtigen Infrastrukturvorhabens<br />

war somit ein Verzicht auf die Teilinanspruchnahme des Flurstücks 232/4 nicht möglich. Die<br />

Beanspruchung der Fläche für die Vermeidungsmaßnahmen ist rechtlich geboten; sie ist im<br />

hiermit festgestellten Umfang notwendig und zulässig, besonders wegen des notwendigen<br />

ökologisch-funktionalen Zusammenhangs mit den Beeinträchtigungen durch das Ausbauvorhaben.<br />

Bezüglich der vorgetragenen Existenzgefährdung hat die Planfeststellungsbehörde die Einwenderin<br />

über ihren Anwalt aufgefordert, Angaben zur Flächennutzung zu machen und der<br />

Planfeststellungsbehörde den betrieblichen Erfassungsbogen zur weiteren Prüfung einer<br />

Existenzgefährdung wieder vorzulegen.<br />

Die Rücksendung des Erfassungsbogens hat die Einwenderin indes unterlassen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Einwenderin davon<br />

aus, dass eine Existenzgefährdung nicht gegeben ist. Sie schließt eine Existenzgefährdung<br />

aber auch deswegen aus, da die in Anspruch zu nehmende landwirtschaftliche Nutzfläche<br />

der Einwenderin verpachtet ist und somit offensichtlich nicht zur eigenen Bewirtschaftung<br />

und damit zur Sicherung der Existenzgrundlage eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

benötigt wird.<br />

19.3.4<br />

Der Einwender lehnt die Inanspruchnahme seiner verpachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche<br />

in einer Größe von ca. 2 ha ab, da die Pachteinnahmen zur Existenzsicherung unabdingbar<br />

sind.<br />

Der Einwendung wird stattgegeben.<br />

Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist eine<br />

Inanspruchnahme der Eigentumsflächen des Einwenders entbehrlich; ein Flächenerwerb ist<br />

insoweit nicht mehr vorgesehen.<br />

19.3.5<br />

Der Einwender lehnt den Verkauf seiner überplanten Eigentumsflächen ab, da eine Bewirtschaftung<br />

der Restflächen unrentabel sein würde.<br />

Der Einwendung wird stattgegeben.<br />

Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist eine<br />

Inanspruchnahme von Eigentumsflächen des Einwenders nicht mehr vorgesehen.

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