Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Im Übrigen wird zu den Alternativen der östlichen Umfahrung auf Ziff. 12.2 verwiesen.<br />
Die Flächeninanspruchnahme für die planfestgestellte Variante der östlichen Umfahrung<br />
wurde unter Wahrung der Planungsziele so gering wie möglich gehalten.<br />
- 181 -<br />
Als Vermeidungsmaßnahmen sind neben der Entwicklung niederwaldartiger Laubwaldbestände<br />
(Maßnahme V 1) eine Bestandsumwandlung zu mittelwaldartigen Laubwaldbeständen<br />
(Maßnahme V 3) und der Verbleib von Totholz im Wald (Maßnahme V 4) vorgesehen.<br />
Zu berücksichtigen ist bei diesen Maßnahmen, dass eine Pflicht zur Vermeidung grundsätzlich<br />
Vorrang vor Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat, und dass das naturschutzrechtliche<br />
Vermeidungsgebot ein striktes Recht darstellt und nicht dem Abwägungsgebot unterliegt.<br />
Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Ausbau des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong><br />
als eines für die Region <strong>Braunschweig</strong> wichtigen Infrastrukturvorhabens<br />
war somit ein Verzicht auf die Teilinanspruchnahme des Flurstücks 232/4 nicht möglich. Die<br />
Beanspruchung der Fläche für die Vermeidungsmaßnahmen ist rechtlich geboten; sie ist im<br />
hiermit festgestellten Umfang notwendig und zulässig, besonders wegen des notwendigen<br />
ökologisch-funktionalen Zusammenhangs mit den Beeinträchtigungen durch das Ausbauvorhaben.<br />
Bezüglich der vorgetragenen Existenzgefährdung hat die Planfeststellungsbehörde die Einwenderin<br />
über ihren Anwalt aufgefordert, Angaben zur Flächennutzung zu machen und der<br />
Planfeststellungsbehörde den betrieblichen Erfassungsbogen zur weiteren Prüfung einer<br />
Existenzgefährdung wieder vorzulegen.<br />
Die Rücksendung des Erfassungsbogens hat die Einwenderin indes unterlassen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde geht aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Einwenderin davon<br />
aus, dass eine Existenzgefährdung nicht gegeben ist. Sie schließt eine Existenzgefährdung<br />
aber auch deswegen aus, da die in Anspruch zu nehmende landwirtschaftliche Nutzfläche<br />
der Einwenderin verpachtet ist und somit offensichtlich nicht zur eigenen Bewirtschaftung<br />
und damit zur Sicherung der Existenzgrundlage eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />
benötigt wird.<br />
19.3.4<br />
Der Einwender lehnt die Inanspruchnahme seiner verpachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche<br />
in einer Größe von ca. 2 ha ab, da die Pachteinnahmen zur Existenzsicherung unabdingbar<br />
sind.<br />
Der Einwendung wird stattgegeben.<br />
Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist eine<br />
Inanspruchnahme der Eigentumsflächen des Einwenders entbehrlich; ein Flächenerwerb ist<br />
insoweit nicht mehr vorgesehen.<br />
19.3.5<br />
Der Einwender lehnt den Verkauf seiner überplanten Eigentumsflächen ab, da eine Bewirtschaftung<br />
der Restflächen unrentabel sein würde.<br />
Der Einwendung wird stattgegeben.<br />
Durch eine Umplanung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen ist eine<br />
Inanspruchnahme von Eigentumsflächen des Einwenders nicht mehr vorgesehen.