Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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meren kleineren Propellerflugzeuge kommt hier zum Tragen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt<br />
der Auswirkungen auf die wald- und gehölzbewohnenden Vogelarten, die innerhalb<br />
der Wälder des Vogelschutzgebietes vorkommen, ist festzustellen, dass die stärker<br />
wirksamen Reize des „Überflogenwerdens“ hier kaum Wirkung entfalten können, da die Vögel,<br />
die sich innerhalb der Vegetation aufhalten, die Flugzeuge kaum oder nur kurz sehen<br />
können. Darüber hinaus gilt auch hier, dass wegen der Regelmäßigkeit Gewöhnungseffekte<br />
auftreten, d. h. die Tiere weniger oder gar nicht mehr reagieren. Der Fluglärm stellt i. d. R.<br />
keinen erheblichen Beeinträchtigungsfaktor für Vögel dar, solange ausreichend „Lärmpausen“<br />
auftreten, wie hier der Fall.<br />
16.3.2.3.5<br />
Die Stadt <strong>Braunschweig</strong> und andere Einwender bemängeln, dass in der Verträglichkeitsprüfung<br />
nicht darauf eingegangen werde, ob und in welchem Ausmaß die in jüngster Zeit auf<br />
dem Gebiet des Landkreises Helmstedt erfolgten umfangreicheren forstwirtschaftlichen<br />
Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung der Populationen der wertbestimmenden Arten des<br />
Vogelschutzgebiets V 48 geführt habe.<br />
Hierzu ist zu sagen, dass der Maßnahmeträger zwischenzeitlich seine Verträglichkeitsprüfung<br />
ergänzt hat und nun auf die angesprochene Problematik eingegangen ist (vgl. oben<br />
Kapitel 16.3.2.1.6).<br />
16.3.2.3.6<br />
Es wird weiter eingewandt, dass für die <strong>Flughafen</strong>erweiterungsflächen das Schutzregime des<br />
Art.4 VSchRL gelte, da es sich nach wie vor „lediglich“ um ein „faktisches“ Vogelschutzgebiet<br />
handele. Denn die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Querumer Wald und angrenzende<br />
Landschaftsteile“ (LSG BS 9) der Stadt <strong>Braunschweig</strong> vom 04.08.2006 sei nichtig.<br />
Den erforderlichen Vogelschutz garantiere nur eine Naturschutzgebietsverordnung. Eine<br />
dauerhafte Sicherung der Zonen I und II könne nur durch die Ausweisung als NSG gewährleistet<br />
werden, da hier vorrangig der Erhalt von Lebensstätten schutzbedürftiger Arten gesichert<br />
werden soll und dieser Schutz auch bei Handlungen außerhalb des Gebietes, die in<br />
das Gebiet hineinwirken, zu beachten ist.<br />
Der Einwand wird zurückgewiesen. Die EU-Mitgliedstaaten sind – anders als bei FFH-<br />
Gebieten – für die Ausweisung von europäischen Vogelschutzgebieten zuständig. Eine<br />
Landschaftsschutzgebietsverordnung im Sinne von § 26 BNatSchG, § 26 NNatG ist geeignet,<br />
ein Vogelschutzgebiet ausreichend unter Schutz zu stellen (vgl. HessVGH, Urteil vom<br />
28.06.2005, 12 A 8/05, Bl. 15/16). Für eine Nichtigkeit der LSG-Verordnung fehlen jegliche<br />
Anhaltspunkte.<br />
16.3.2.3.7<br />
Einige Einwender bezweifeln, dass die Ausnahmegründe nach § 34c Abs.3 NNatG hier vorliegen.<br />
Insbesondere gäbe es zumutbare Alternativen zum geplanten SLB-Ausbau, und es<br />
gäbe keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die das Vorhaben<br />
rechtfertigten.<br />
Die Einwände werden zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die umfänglichen Ausführungen<br />
unter Ziffer 16.3.2.2 verwiesen.<br />
16.3.2.3.8<br />
Andere Einwender weisen darauf hin, dass das Verfahren den Verkehrsflughafen <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong><br />
betrifft, die Darstellung der zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses<br />
sich jedoch auf den Forschungsflughafen beziehen. Es sollte daher gerade in Bezug auf