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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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meren kleineren Propellerflugzeuge kommt hier zum Tragen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt<br />

der Auswirkungen auf die wald- und gehölzbewohnenden Vogelarten, die innerhalb<br />

der Wälder des Vogelschutzgebietes vorkommen, ist festzustellen, dass die stärker<br />

wirksamen Reize des „Überflogenwerdens“ hier kaum Wirkung entfalten können, da die Vögel,<br />

die sich innerhalb der Vegetation aufhalten, die Flugzeuge kaum oder nur kurz sehen<br />

können. Darüber hinaus gilt auch hier, dass wegen der Regelmäßigkeit Gewöhnungseffekte<br />

auftreten, d. h. die Tiere weniger oder gar nicht mehr reagieren. Der Fluglärm stellt i. d. R.<br />

keinen erheblichen Beeinträchtigungsfaktor für Vögel dar, solange ausreichend „Lärmpausen“<br />

auftreten, wie hier der Fall.<br />

16.3.2.3.5<br />

Die Stadt <strong>Braunschweig</strong> und andere Einwender bemängeln, dass in der Verträglichkeitsprüfung<br />

nicht darauf eingegangen werde, ob und in welchem Ausmaß die in jüngster Zeit auf<br />

dem Gebiet des Landkreises Helmstedt erfolgten umfangreicheren forstwirtschaftlichen<br />

Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung der Populationen der wertbestimmenden Arten des<br />

Vogelschutzgebiets V 48 geführt habe.<br />

Hierzu ist zu sagen, dass der Maßnahmeträger zwischenzeitlich seine Verträglichkeitsprüfung<br />

ergänzt hat und nun auf die angesprochene Problematik eingegangen ist (vgl. oben<br />

Kapitel 16.3.2.1.6).<br />

16.3.2.3.6<br />

Es wird weiter eingewandt, dass für die <strong>Flughafen</strong>erweiterungsflächen das Schutzregime des<br />

Art.4 VSchRL gelte, da es sich nach wie vor „lediglich“ um ein „faktisches“ Vogelschutzgebiet<br />

handele. Denn die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Querumer Wald und angrenzende<br />

Landschaftsteile“ (LSG BS 9) der Stadt <strong>Braunschweig</strong> vom 04.08.2006 sei nichtig.<br />

Den erforderlichen Vogelschutz garantiere nur eine Naturschutzgebietsverordnung. Eine<br />

dauerhafte Sicherung der Zonen I und II könne nur durch die Ausweisung als NSG gewährleistet<br />

werden, da hier vorrangig der Erhalt von Lebensstätten schutzbedürftiger Arten gesichert<br />

werden soll und dieser Schutz auch bei Handlungen außerhalb des Gebietes, die in<br />

das Gebiet hineinwirken, zu beachten ist.<br />

Der Einwand wird zurückgewiesen. Die EU-Mitgliedstaaten sind – anders als bei FFH-<br />

Gebieten – für die Ausweisung von europäischen Vogelschutzgebieten zuständig. Eine<br />

Landschaftsschutzgebietsverordnung im Sinne von § 26 BNatSchG, § 26 NNatG ist geeignet,<br />

ein Vogelschutzgebiet ausreichend unter Schutz zu stellen (vgl. HessVGH, Urteil vom<br />

28.06.2005, 12 A 8/05, Bl. 15/16). Für eine Nichtigkeit der LSG-Verordnung fehlen jegliche<br />

Anhaltspunkte.<br />

16.3.2.3.7<br />

Einige Einwender bezweifeln, dass die Ausnahmegründe nach § 34c Abs.3 NNatG hier vorliegen.<br />

Insbesondere gäbe es zumutbare Alternativen zum geplanten SLB-Ausbau, und es<br />

gäbe keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die das Vorhaben<br />

rechtfertigten.<br />

Die Einwände werden zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die umfänglichen Ausführungen<br />

unter Ziffer 16.3.2.2 verwiesen.<br />

16.3.2.3.8<br />

Andere Einwender weisen darauf hin, dass das Verfahren den Verkehrsflughafen <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong><br />

betrifft, die Darstellung der zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses<br />

sich jedoch auf den Forschungsflughafen beziehen. Es sollte daher gerade in Bezug auf

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