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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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augenblicklichen Fachkräftemangel. Das Ende dieses Zyklus in etwa acht bis zehn Jahren ist<br />

jedoch bereits absehbar.<br />

Entgegen anders lautenden Vermutungen einzelner Einwanderheber ist auch nicht mit einer<br />

vorhabensbedingten Abnahme, sondern vielmehr mit einer Steigerung des Arbeitsvolumens<br />

im Bereich der Forstwirtschaft zu rechnen. Aufgrund des Aufwandes für Herstellung und<br />

Pflege der geplanten mittelwaldartigen Bestände wird der Arbeitsumfang größer werden als<br />

bei der bisherigen gesamten betroffenen Fläche. Zusätzlich müssen Kompensationsflächen<br />

in großem Umfang hergestellt und gepflegt werden.<br />

Ebenso wenig wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze hier durch eine großflächige Ausdehnung<br />

verlärmter Wohn- und Erholungsbereiche verhindert. Denn abgesehen davon, dass<br />

ausweislich der vorliegenden Gutachten von einer großflächigen Verlärmung weder im Ist-<br />

noch im Ausbauzustand die Rede sein kann, würde dieser Faktor auch bei der Entscheidung<br />

über Betriebsansiedlungen/-ausweitungen im Vergleich zu der Chance auf wirtschaftlichen<br />

Erfolg nur eine untergeordnete Rolle spielen.<br />

Schließlich trifft auch die Behauptung der Einwender nicht zu, bei der zu erwartenden Ausbreitung<br />

der am <strong>Flughafen</strong> ansässigen Firmen würden die Industriebrachen in der Stadt weiterhin<br />

bestehen bleiben. Denn unmittelbare Wechselwirkungen zwischen dem Vorhaben und<br />

der Entwicklung von Industriebrachen in der Stadt bestehen nicht, da Gewerbeflächen am<br />

<strong>Flughafen</strong> vor allem für eine Nutzung durch flughafenaffines Gewerbe bzw. Einrichtungen<br />

attraktiv sind. Andererseits wird jedoch eine positive Wirtschaftsentwicklung des <strong>Flughafen</strong>s<br />

auch auf das Stadtgebiet und die dortigen Gewerbeflächen ausstrahlen.<br />

8.6 Widmung<br />

Nicht gefolgt werden konnte der Forderung einer Reihe von Einwendern, den <strong>Flughafen</strong><br />

<strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> als Sonderflughafen für den Forschungsflugbetrieb sowie für die<br />

Nutzung durch solche Luftfahrzeuge, die im Zusammenhang mit den am <strong>Flughafen</strong> ansässigen<br />

Unternehmen und Institutionen oder im Werkverkehr betrieben werden, zu widmen und<br />

damit jeglichen Linien-, Charter- und sonstigen Personenflugverkehr auszuschließen.<br />

Der <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> ist im Jahre 1936 durch entsprechende Genehmigung<br />

als Verkehrsflughafen zugelassen worden. Diese Zulassung wurde mit Genehmigung<br />

vom 18.06.1955 bestätigt und neu gefasst. Sie besteht bis heute in der Fassung vom<br />

31.10.2001 fort. Hierdurch ist dort das Vorhandensein eines bestimmten allgemeinen Luftverkehrsaufkommens<br />

und die Eignung des Platzes zur Bewältigung desselben bestätigt<br />

worden. Dass dieses Luftverkehrsaufkommen in einer nennenswerten Größenordnung bis<br />

heute fortbesteht und auch in absehbarer Zukunft fortbestehen wird, lässt sich der Luftverkehrsprognose<br />

der Airport Research Center GmbH vom Januar 2005 mit der notwendigen<br />

Deutlichkeit entnehmen. Die Bewältigung dieses Verkehrsaufkommens stellt eine öffentliche<br />

Aufgabe dar. Die in der Luftverkehrsprognose ermittelten Flugbewegungszahlen verdeutlichen,<br />

dass diesem öffentlichen Belang vorliegend eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt<br />

und er mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung einzustellen war.<br />

Aus seiner Zulassung als <strong>Flughafen</strong> des allgemeinen Verkehrs resultiert darüber hinaus nicht<br />

nur ein Bestandsschutz sondern auch eine Entwicklungskomponente gegenüber evtl. entgegenstehenden<br />

Belangen. Der Linien- und Touristikverkehr gehört grundsätzlich zu dem öffentlichen<br />

Verkehr, für den der VFH <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> zur Verfügung zu stehen hat.<br />

Im Übrigen widerspräche eine Umwidmung zum Sonderflughafen den Grundsätzen und Zielen<br />

der Raumordnung: Laut Abschnitt C 3.6 01 des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen<br />

von 1994 (LROP 94) ist Niedersachsen durch ein leistungsfähiges Verkehrsnetz<br />

an die großen deutschen und europäischen Wirtschaftssysteme anzubinden. Dabei haben

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