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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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16.4.3.2.1 Art. 12 FFH-RL<br />

- 165 -<br />

Zwar sind hier die Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 Buchstaben b und d FFH-RL erfüllt,<br />

es kommt jedoch die Ausnahmeregelung nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zum Tragen.<br />

Vorhabensbedingt werden keine durch die FFH-RL geschützten Pflanzen beschädigt oder<br />

zerstört (Art. 13 FFH-RL).<br />

Es werden aber die im Anhang IV Buchstabe a) der FFH-RL genannten, in den Tabellen 2 –<br />

5 und 9 des artenschutzrechtlichen Gutachtens entsprechend gekennzeichneten Tierarten<br />

„gestört“ bzw. es werden deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vernichtet (Art. 12 Abs. 1<br />

Buchst. b und d FFH-RL).<br />

Art. 16 räumt den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass es keine anderweitige zufrieden<br />

stellende Lösung gibt, und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen<br />

Arten trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand<br />

verweilen, das Recht ein, von den Bestimmungen des Art. 12 FFH-RL im Interesse<br />

der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art abzuweichen.<br />

Die dem gemeinschaftsrechtlichen Habitatschutz unterliegenden Tierarten verbleiben laut<br />

artenschutzrechtlichem Gutachten in einem günstigen Erhaltungszustand. Der natürliche<br />

Lebensraum, dem diese Arten angehören, wird auch zukünftig in hinreichend großem Umfang<br />

vorhanden sein, um langfristig das Überleben der Populationen zu sichern. Jede dieser<br />

Populationen als solche bleibt in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges<br />

Element erhalten, auch wenn einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung<br />

des planfestgestellten Vorhabens vernichtet werden oder verloren gehen.<br />

Eine „andere zufriedenstellende Lösung“ steht nicht zu Gebot. Hierzu wird auf die Ausführungen<br />

zu den Ausnahmetatbeständen § 34c Abs. 3 Nr. 2 NNatG und Art. 7 i.V.m. Art. 6<br />

Abs. 4 FFH-RL oben in Ziff. 16.3.2.2.1 verwiesen. Die Anforderungen sind insoweit identisch.<br />

Gleiches gilt für die geforderten „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,<br />

einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Gründe“. Hier besteht Übereinstimmung<br />

mit den Tatbestandsvoraussetzungen, wie sie für § 34c Abs. 3 Nr. 1 NNatG und Art. 7 i.V.m.<br />

Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gelten. Auf die Darstellung in Ziff. 16.3.2.2.2 wird Bezug genommen.<br />

Zu der Einschätzung, dass den artenschutzrechtlichen Belangen hier geringeres Gewicht als<br />

dem öffentlichen Interesse am Ausbau zukommt, trägt nicht zuletzt auch die Überzeugung<br />

der Planfeststellungsbehörde bei, dass durch die vielfältigen planfestgestellten Verminderungs-,<br />

Vermeidungs-, Schutz- und Kompensationsmaßnahmen die Bewahrung des günstigen<br />

Erhaltungszustandes der Populationen der dem FFH-Schutz unterliegenden Tierarten<br />

gewährleistet ist; genannt seien hier insbesondere die großflächigen Aufforstungen, die Sicherung<br />

und Entwicklung von Alt- und Totholz in benachbarten Waldbeständen, die Erhöhung<br />

des Quartierangebots für Fledermäuse (Fledermauskästen), die Sicherung von Habitatbäumen,<br />

die Neuanlage von Amphibiengewässern, die Entwicklung von Sukzessionsflächen<br />

und die Beschränkung der Rodungsarbeiten auf die Spätherbst- und Wintermonate.<br />

16.4.3.2.2 Art. 5 Buchst. b) VSchRL<br />

Grundsätzlich steht einer Befreiung hier auch das Verbot des Art. 5 Buchstabe b) der<br />

VSchRL entgegen, es liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 9<br />

Abs.1 Buchstabe a) der VSchRL vor.<br />

Art. 5 Buchstabe b VSchRL verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von<br />

Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern.

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