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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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20.2 Sonstige Betroffenheiten<br />

- 192 -<br />

20.2.1<br />

Verschiedene private Einwender beanstanden, dass durch die Baumaßnahme die Qualität<br />

der beruflichen und schulischen Leistungen leide und führen an, dass der nunmehr abzuholzende<br />

Wald für naturnahe Angebote für Kinder genutzt werde; sie fordern die Übernahme<br />

luftverkehrsindizierter Krankheitskosten und die Erstellung einer Sozialverträglichkeitsstudie.<br />

Die Einwendungen und Forderungen waren zurückzuweisen.<br />

Nach dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung der dem <strong>Flughafen</strong> am nächsten<br />

gelegenen Immissionsorte ist nicht zu erwarten, dass es in den Innenräumen der Wohnungen<br />

der Einwender zu Lärmpegeln kommt, die im Einzelnen die Leistung beeinflussen oder<br />

gar die berufliche Existenz gefährden. Zur weiteren Begründung wird im Übrigen auf die Ausführungen<br />

in Ziff. 14 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Bezüglich der Waldnutzung für Kinder ist für die Planfeststellungsbehörde maßgebend, dass<br />

auch nach Umsetzung der geplanten Maßnahme ausreichend Waldflächen verbleiben, um<br />

Kindern naturnahe Angebote anzubieten. Weitere Maßnahmen hierzu werden daher nicht für<br />

erforderlich gehalten.<br />

Hinsichtlich der Forderung nach Übernahme luftverkehrsindizierter Krankheitskosten ist auf<br />

die ausführlichen Informationen im lärmmedizinischen Gutachten zu den Beziehungen zwischen<br />

Lärm und Krankheiten zu verweisen; soweit gesundheitsgefährdende Lärmpegel zu<br />

erwarten sind, werden entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen empfohlen. Die Forderung<br />

bezieht sich allerdings nicht nur auf lärmbedingte Auswirkungen, sondern allgemein auf<br />

alle durch den Flugverkehr hervorgerufene Krankheitskosten. Dieser sehr pauschal gehaltenen<br />

Forderung kann durch die Planfeststellungsbehörde nicht nachgekommen werden. Voraussetzung<br />

für eine Kostenübernahme durch den Maßnahmeträger wäre eine Kausalität im<br />

Einzelfall, d.h. dass ein Nachweis für die Entstehung der angesprochenen Kosten durch den<br />

Betrieb des <strong>Flughafen</strong>s erbracht wird. Ein solcher Nachweis liegt der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht vor; es wird von ihr auch nicht erwartet, dass aufgrund der verschiedenen, gutachtlichen<br />

Untersuchungsergebnisse zu Immissionen ein solcher Nachweis erbracht werden<br />

kann.<br />

Soweit die Erstellung einer Sozialverträglichkeitsstudie gefordert wird, um die Auswirkungen<br />

des Fluglärms auf die Sozialstruktur und die Akzeptanz der Wohngebiete zu ermitteln, wird<br />

die Erstellung dieser Studie von der Planungsfeststellungsbehörde zur Abwägung der wider-<br />

streitenden Interessen nicht für erforderlich gehalten. Die den Planunterlagen beigefügten<br />

lärmphysikalischen und lärmmedizinischen Gutachten kommen zu dem Schluss, dass an<br />

den Anwesen der Einwender sowie deren Umfeld keine erheblichen vorhabensbedingten<br />

Auswirkungen, insbesondere durch Lärm, eintreten werden. Die Planfeststellungsbehörde<br />

erkennt insoweit keine Anhaltspunkte für die angesprochenen Veränderungen des sozialen<br />

Umfeldes in Folge des <strong>Flughafen</strong>ausbaus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das soziale<br />

Umfeld nicht zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums gehört. Das Eigentum<br />

ist somit nicht gegen Entwicklungen geschützt, die sich – nachteilig für die Grundstückswerte<br />

– unmittelbar aus rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahmen im sozialen Umfeld<br />

ergeben.<br />

20.2.2<br />

Einige Einwender fordern die Erarbeitung einer landwirtschaftlichen Betroffenheitsanalyse,<br />

um den Agrarraum um das Oberzentrum <strong>Braunschweig</strong> herum zu bewerten.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

In der Landesplanerischen Feststellung vom 03.09.2004 ist die Raumverträglichkeit des Vorhabens<br />

auch unter landwirtschaftlichen Gesichtspunkten festgestellt worden. Dort heißt es<br />

auf Seite 53: “…Weder die räumliche Standortwahl noch die Ausgestaltung des Vorhabens

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