Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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20.2 Sonstige Betroffenheiten<br />
- 192 -<br />
20.2.1<br />
Verschiedene private Einwender beanstanden, dass durch die Baumaßnahme die Qualität<br />
der beruflichen und schulischen Leistungen leide und führen an, dass der nunmehr abzuholzende<br />
Wald für naturnahe Angebote für Kinder genutzt werde; sie fordern die Übernahme<br />
luftverkehrsindizierter Krankheitskosten und die Erstellung einer Sozialverträglichkeitsstudie.<br />
Die Einwendungen und Forderungen waren zurückzuweisen.<br />
Nach dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung der dem <strong>Flughafen</strong> am nächsten<br />
gelegenen Immissionsorte ist nicht zu erwarten, dass es in den Innenräumen der Wohnungen<br />
der Einwender zu Lärmpegeln kommt, die im Einzelnen die Leistung beeinflussen oder<br />
gar die berufliche Existenz gefährden. Zur weiteren Begründung wird im Übrigen auf die Ausführungen<br />
in Ziff. 14 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Bezüglich der Waldnutzung für Kinder ist für die Planfeststellungsbehörde maßgebend, dass<br />
auch nach Umsetzung der geplanten Maßnahme ausreichend Waldflächen verbleiben, um<br />
Kindern naturnahe Angebote anzubieten. Weitere Maßnahmen hierzu werden daher nicht für<br />
erforderlich gehalten.<br />
Hinsichtlich der Forderung nach Übernahme luftverkehrsindizierter Krankheitskosten ist auf<br />
die ausführlichen Informationen im lärmmedizinischen Gutachten zu den Beziehungen zwischen<br />
Lärm und Krankheiten zu verweisen; soweit gesundheitsgefährdende Lärmpegel zu<br />
erwarten sind, werden entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen empfohlen. Die Forderung<br />
bezieht sich allerdings nicht nur auf lärmbedingte Auswirkungen, sondern allgemein auf<br />
alle durch den Flugverkehr hervorgerufene Krankheitskosten. Dieser sehr pauschal gehaltenen<br />
Forderung kann durch die Planfeststellungsbehörde nicht nachgekommen werden. Voraussetzung<br />
für eine Kostenübernahme durch den Maßnahmeträger wäre eine Kausalität im<br />
Einzelfall, d.h. dass ein Nachweis für die Entstehung der angesprochenen Kosten durch den<br />
Betrieb des <strong>Flughafen</strong>s erbracht wird. Ein solcher Nachweis liegt der Planfeststellungsbehörde<br />
nicht vor; es wird von ihr auch nicht erwartet, dass aufgrund der verschiedenen, gutachtlichen<br />
Untersuchungsergebnisse zu Immissionen ein solcher Nachweis erbracht werden<br />
kann.<br />
Soweit die Erstellung einer Sozialverträglichkeitsstudie gefordert wird, um die Auswirkungen<br />
des Fluglärms auf die Sozialstruktur und die Akzeptanz der Wohngebiete zu ermitteln, wird<br />
die Erstellung dieser Studie von der Planungsfeststellungsbehörde zur Abwägung der wider-<br />
streitenden Interessen nicht für erforderlich gehalten. Die den Planunterlagen beigefügten<br />
lärmphysikalischen und lärmmedizinischen Gutachten kommen zu dem Schluss, dass an<br />
den Anwesen der Einwender sowie deren Umfeld keine erheblichen vorhabensbedingten<br />
Auswirkungen, insbesondere durch Lärm, eintreten werden. Die Planfeststellungsbehörde<br />
erkennt insoweit keine Anhaltspunkte für die angesprochenen Veränderungen des sozialen<br />
Umfeldes in Folge des <strong>Flughafen</strong>ausbaus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das soziale<br />
Umfeld nicht zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums gehört. Das Eigentum<br />
ist somit nicht gegen Entwicklungen geschützt, die sich – nachteilig für die Grundstückswerte<br />
– unmittelbar aus rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahmen im sozialen Umfeld<br />
ergeben.<br />
20.2.2<br />
Einige Einwender fordern die Erarbeitung einer landwirtschaftlichen Betroffenheitsanalyse,<br />
um den Agrarraum um das Oberzentrum <strong>Braunschweig</strong> herum zu bewerten.<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />
In der Landesplanerischen Feststellung vom 03.09.2004 ist die Raumverträglichkeit des Vorhabens<br />
auch unter landwirtschaftlichen Gesichtspunkten festgestellt worden. Dort heißt es<br />
auf Seite 53: “…Weder die räumliche Standortwahl noch die Ausgestaltung des Vorhabens