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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Bezüglich der Geräusche durch den Einsatz von Schleppwinden sind prinzipiell Belästigungen<br />

der Anwohner nahe des Windenaufstellortes mit einem Geräuschpegel von 55,8 dB(A)<br />

für den Immissionspunkt Waggum, Am <strong>Flughafen</strong> 15, möglich. Die ermittelten Geräuschpegel<br />

liegen jedoch in Bereichen, die deutlich unter den ausgewiesenen Bodengeräuschen<br />

liegen, die durch sonstige Bodengeräuschquellen verursacht werden. Ein relevanter Beitrag<br />

der Schleppwinde zum mittleren Geräuschniveau der Bodengeräuschbelastung ist somit<br />

nicht gegeben.<br />

- 93 -<br />

Hinsichtlich der Geräusche durch den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr auf dem <strong>Flughafen</strong>gelände<br />

und den <strong>Flughafen</strong>parkplätzen sowie den als Vorbelastung berücksichtigten öffentlichen<br />

Straßenverkehr in der Nachbarschaft des <strong>Flughafen</strong>s ergeben sich in den meisten Fällen<br />

unbedeutsame Pegelzunahmen von bis zu 1 dB(A).<br />

14.2.1 Einwendungen zum Bodenlärm<br />

14.2.1.1 Eingangsgrößen<br />

14.2.1.1.1<br />

Von mehreren privaten Einwendern wurden verschiedene Eingangsgrößen zum Bodenlärm<br />

beanstandet bzw. Berechnungen für nicht sachgerecht und fehlerhaft gehalten.<br />

Es könne nicht nachvollzogen werden, ob die Berechnungsansätze dem Worst-Case-<br />

Grundsatz entsprechen, da u. a. die maßgebliche Quelle für Art, Umfang, Anzahl, Dauer und<br />

Lokalisation von geräuschintensiven Maschinen, Fahrzeugen und Geräten dem Bodenlärmgutachten<br />

nicht zu entnehmen sind.<br />

Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:<br />

Im Abschnitt 4.2 des Bodenlärmgutachtens sind von dem Gutachter die verwendeten Ausgangsdaten<br />

für die Ermittlung der Geräuschimmissionen ausführlich dargestellt und begründet<br />

worden. So ist z. B. bezüglich der Triebwerksprobeläufe, die eine der wichtigsten Bodengeräuschquellen<br />

darstellen, in Abschnitt 4.2.3 sehr deutlich die Anwendung des Worst-Case-<br />

Prinzips beschrieben. Ebenso ist ausgeführt, welche Informationen genutzt und von welchen<br />

Stellen diese Informationen erhalten werden. So ist z. B. die Häufigkeit und Dauer der<br />

Schallabstrahlung von Bodenlärmquellen durch Hilfstriebwerke von Flugzeugen (APU) und<br />

Bodenstromaggregate (GPU) -Betrieb aus den Angaben des Flugplatzbetriebes abgeleitet.<br />

Auftretende Variabilitäten wurden im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung berücksichtigt.<br />

Berücksichtigte Bodengeräuschquellen sind zudem in Abschnitt 4.2 ausführlich erläutert. Die<br />

den Gutachten beigefügten Pläne 001 und 002 dienen dabei keinesfalls als alleinige oder<br />

sogar erschöpfende Informationen zu den Bodengeräuschquellen, sondern dienen lediglich<br />

dem besseren Verständnis dieser Angaben. Soweit beanstandet wird, dass nächtlicher Bodenlärm<br />

nicht berücksichtigt wird, verweist die Planfeststellungsbehörde ebenfalls auf die<br />

Ausführungen in dem Bodenlärmgutachten. Hierin wird richtigerweise davon ausgegangen,<br />

dass relevante Bodengeräuschimmissionen in der Nacht nicht auftreten, da ein regelmäßiger<br />

Nachtflugbetrieb derzeit und zukünftig nicht stattfindet. Notfälle, Ausnahmen, Verspätungen<br />

u. ä. können nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde dabei unberücksichtigt bleiben.<br />

14.2.1.1.2<br />

Es wird vorgetragen, Ausführungen des Gutachters auf Seite 22 des Bodenlärmgutachtens<br />

für das Warmlaufen der Triebwerke und den Einsatz von Hilfstriebwerken seien nicht sachgerecht,<br />

ebenso seien die Annahmen zu den Betriebszeiten nicht belegt und nicht nachvollziehbar.<br />

Außerdem seien Bewegungen zu den Triebwerkstestpunkten nicht berücksichtigt.<br />

Festzustellen ist hierzu, dass die Häufigkeit und Dauer des Einsatzes von Hilfstriebwerken<br />

sowie die Dauer des Anlassens oder Warmlaufens von Triebwerken aus Angaben des Flug-

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