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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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scheinlichkeit erst nach mehreren Jahrzehnten erreicht werde und für bestimmte Altersgruppen<br />

der Bevölkerung nicht mehr relevant sei.<br />

Die Planfeststellungsbehörde stellt hierzu fest, dass der Querumer Forst nicht gerodet wird.<br />

Die Rodungsflächen werden im Forstgutachten detailliert beschrieben und befinden sich im<br />

erweiterten <strong>Flughafen</strong>gelände und der angrenzenden östlichen Umfahrung. Eine schmale<br />

Schneise für die Anflugbefeuerung bleibt unbestockt und ist nur in gerader Verlängerung als<br />

solche von der Bevölkerung sichtbar. Mit der geplanten Zielbestockung wird eine Optimierung<br />

der forstlichen Rahmenbedingungen auf den betroffenen Flächen angestrebt. Die alten<br />

Waldbestände, die sowohl ihre Umtriebszeit als auch ihre Zeitstärke erreicht haben, hätten<br />

darüber hinaus aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch bereits in der Vergangenheit genutzt<br />

werden müssen.<br />

16.3 Schutzgebiete<br />

Im Umfeld des Erweiterungsbereiches des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> befinden<br />

sich drei Natura-2000-Gebiete und ein Landschaftsschutzgebiet. Es handelt sich hierbei um<br />

die gemeldeten FFH-Gebiete<br />

- DE 3629-301 „Eichen-Hainbuchen-Wälder zwischen <strong>Braunschweig</strong> und <strong>Wolfsburg</strong>“ (FFH-<br />

Gebiet 101) und<br />

- DE 3630-301 „Beienroder Holz“ (FFH-Gebiet 102),<br />

das Vogelschutzgebiet<br />

- DE 3630-401 „Laubwälder zwischen <strong>Braunschweig</strong> und <strong>Wolfsburg</strong>“ ( V 48 )<br />

sowie um das Landschaftsschutzgebiet<br />

- LSG-BS 9 „Querumer Wald und angrenzende Landschaftsteile“.<br />

16.3.1 Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie<br />

16.3.1.1<br />

§ 34c Abs.1 Satz 1 NNatG und Art. 6 Abs.3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai<br />

1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen<br />

(FFH-RL) schreiben vor, dass „Projekte“ vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den<br />

Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen sind.<br />

Beim Ausbau des <strong>Flughafen</strong>s handelt es sich um ein „Projekt“ i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 11b<br />

BNatSchG i.V.m. § 34a Abs. 1 NNatG, denn das Vorhaben bedarf der Planfeststellung, stellt<br />

einen „Eingriff“ i.S.d § 18 BNatSchG (=§ 7 NNatG) (dazu siehe oben unter 16.1.1) dar und<br />

ist, da von ihm Einwirkungen auf die oben genannten, in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs.<br />

3 der FFH-RL eingetragenen Gebiete 101 und 102 ausgehen können, geeignet, Gebiete<br />

von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG) erheblich zu beeinträchtigen.<br />

Die Flächen 101 und 102 stellen sich als großflächiges, vielfältig strukturiertes, naturnahes<br />

Waldgebiet mit angrenzenden kleinflächigen Grünlandbereichen dar. Vorherrschend sind<br />

Eichen-Hainbuchen-Wälder mit hohem Altholzanteil.

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